Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: unzureichende Feststellungen zur Alkoholwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/54
Datum
18.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Anstoß gegen einen abgestellten, mit roter Laterne gekennzeichneten Schaustellerwagen verurteilt. In der Revision rügte er u.a. Aufklärungs- und Beweisfehler sowie sachlichrechtliche Mängel zur Bewertung seiner Alkoholisierung. Der BGH hielt Verfahrensrügen überwiegend für unbegründet/unzulässig, beanstandete aber die Beweiswürdigung zur Annahme grober Fahrlässigkeit wegen „aufbauenden“ Alkoholspiegels. Da wesentliche Tatsachen (u.a. Unfallzeit, Trink- und Resorptionszeiten, Restalkohol) fehlten, wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Sachverhaltsermittlung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen.

2

Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens darf nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch ein Gutachten bereits erwiesen ist und keine gesetzlich anerkannten Ausnahmefälle die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger gebieten.

3

Weicht der Tatrichter bei medizinisch-naturwissenschaftlichen Fragen von tragenden Schlussfolgerungen eines Sachverständigen ab oder stützt sich auf eigene Sachkunde, müssen die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen im Urteil so vollständig mitgeteilt werden, dass die Nachprüfung auf Verstöße gegen Erfahrungssätze möglich ist.

4

Die Annahme einer alkoholbedingt groben Pflichtwidrigkeit erfordert Feststellungen, die eine verlässliche Bewertung von Resorptionszeit, Abbau (Restalkohol) und zeitlichem Abstand zwischen Alkoholkonsum und Tat ermöglichen.

5

Fehlen wesentliche Feststellungen zur Herleitung des Blutalkoholwertes und seiner Bedeutung für die Fahruntüchtigkeit, ist das Urteil insgesamt aufzuheben, wenn bei erneuter Klärung eine abweichende Schuld- und Fahrlässigkeitsbewertung möglich erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Professor Georg █ aus ██, dort geboren am ███ 1908, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für drei Jahre entzogen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 19. August 1952 unternahm der Angeklagte eine Fahrt mit seinem Volkswagen. Zwischen 18.00 und 22.30 Uhr trank er etwas mehr als eine Flasche Rotwein. Auf der Heimfahrt trank er bei einem kurzen Aufenthalt innerhalb 15 Minuten 4 1/2 Glas Wacholderschnaps. Kurz nach der Weiterfahrt fuhr er mit seinem Wagen an einen rechts auf der Straße abgestellten Schaustellerwagen, der durch eine rote Sturmlaterne beleuchtet war. Die Laterne hing an der linken Längsseite des Wagens etwa in einer Höhe von 1,50 m. An der linken Straßenseite standen elektrische Straßenlaternen (Bogenlampen), die nächste davon 4 m hinter dem Wagen. Der Angeklagte hatte das rote Licht für das Rücklicht eines anderen Fahrzeuges gehalten und war deshalb zu lange rechts geblieben. Bei dem Unfall wurde eine Insassin des Wagens tödlich verletzt. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall gegen 24 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,65 ‰.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht „keine Feststellungen über das Ergebnis der klinischen Diagnose getroffen“ habe.

Die Rüge ist unzulässig, da die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168). Sie trägt im Übrigen selbst vor, das Landgericht habe das Ergebnis der klinischen Diagnose „keinesfalls außer Acht lassen dürfen“. Danach sind diese Fragen in der Hauptverhandlung erörtert worden, zumal das Protokoll über das Blutprobenergebnis verlesen ist und das Landgericht als Zeugen und Sachverständigen Dr. Limmer vernommen hat, der nach dem Unfall die Blutprobe abgenommen und die für die klinische Diagnose wesentlichen Tatsachen festgestellt hatte. Es ist kein Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht erörtert, weil sie es für unwesentlich hält.

2. Die Revision rügt weiter die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Einholung eines Obergutachtens darüber, dass auch bei einem Alkoholgehalt von 1,35 ‰ der Angeklagte noch fahrtüchtig war.

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil durch Gutachten des Sachverständigen Dr. Greiner bereits erwiesen sei.

Die Ablehnung war mit dieser Begründung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig. Sie enthält keinen Rechtsfehler; denn weder aus dem Urteil noch aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass einer der im Gesetz erwähnten Ausnahmefälle vorlag, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen drängten. Mit dem Beweisantrag war die Behauptung unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte „noch fahrtüchtig“, also „voll fahrtüchtig“ war. Wenn feststand, dass er nicht mehr voll fahrtüchtig war, war das Gegenteil bereits erwiesen. Das Urteil gibt zwar das Gutachten des Sachverständigen Dr. Greiner nicht vollständig wieder; aber es lässt erkennen, dass er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 ‰ eine volle Fahrtüchtigkeit verneint hat. Schon bei einem erheblich geringeren Blutalkoholgehalt sind die meisten Menschen in der Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (BGHZ 1954, 123; BGHSt 5, 168; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 425). Das Landgericht hat im Übrigen die Fahrlässigkeit nicht nur wegen des Alkoholgenusses bejaht.

3. Die Revision rügt schließlich, der Tatrichter hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn er von dem Gutachten des Sachverständigen bezüglich der Wirkung der 4 1/2 Schnäpse abweichen wollte. Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.

II. Die Sachrügen

Das Landgericht nimmt an, dass ein aufmerksamer Fahrer den Schaustellerwagen im Licht der Bogenlampe ohne Schwierigkeit erkennen konnte; die hell brennende rote Laterne an der Seite sei eine zusätzliche Beleuchtung gewesen.

Der Angeklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt diese Laterne nicht mit dem Rücklicht eines Fahrzeugs verwechseln können, zumal sie lange genug in seinem Blickfeld war. Diese Feststellungen allein tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Trotzdem muss das Urteil aufgehoben werden, weil das Landgericht annimmt, dass diese Fahrlässigkeit des Angeklagten auf den Alkoholgenuss zurückzuführen und daher eine grobe sei; diese Würdigung ist nicht frei von Fehlern.

Das Vorbringen der Revision im Einzelnen:

1. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen den Erfahrungssatz verstoßen, dass graue Wagen auf grauem Pflaster schwer zu erkennen sind, und habe nicht beachtet, dass hier die dem Angeklagten zugekehrte Rückseite des Wagens im Schatten lag.

Dieser Angriff geht fehl. Im Urteil heißt es (S. 9), dass sich der Schaustellerwagen durch die Anstrahlung von dem dunklen Hintergrund und der rechten dunklen Baumreihe abhob, zumal er auch den Lichtschein der Scheinwerfer zurückwarf. Das Landgericht hat also für die Erkennbarkeit auf den Hintergrund und nicht nur auf den Untergrund abgestellt. Das war möglich und enthält weder Denk- noch Rechtsfehler. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht dabei übersehen hat, dass die Sturmlaterne und die Bogenlampe von links seitwärts auf den Wagen leuchteten. Die Straßenlampe beleuchtete den Wagen von oben, und eine Lichtwirkung der Sturmlaterne war trotz der seitlichen Anbringung vorhanden, denn der Angeklagte hatte das rote Licht nach seiner Einlassung zeitweise gesehen.

2. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, das Urteil sei widersprüchlich, weil es dem Angeklagten zum Vorwurf mache, er habe die roten Lampen am Schaustellerwagen sehen müssen, obwohl nur eine rote Lampe gebrannt habe. Das Landgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass nur eine rote Lampe an der linken Seite brannte. Es hat sich damit an keiner Stelle des Urteils in Widerspruch gesetzt.

3. Die Revision führt aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Art der Anbringung der roten Lampe zu Sinnestäuschungen habe Anlass geben können, weil ein Kraftfahrer vom Boden und nicht an der Seite eines Fahrzeuges in dieser Höhe erwarte.

Auch dieser Angriff geht fehl. Richtig ist zwar, dass eine derartige Beleuchtung andere Kraftfahrer täuschen konnte. Aber das Landgericht hat diese Möglichkeit geprüft, jedoch als seine Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte schon aus der Art des Lichtes und sonst bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass das Licht nicht von dem Rücklicht eines Fahrzeugs stammte, sondern von einer Laterne, die ein anderes Hindernis anzeigte. Selbst wenn er ganz rechts fuhr, hätte die Rückwand des Wagens dem Angeklagten den Blick auf die Laterne erst etwa in einem Abstand von 8 m vom Wagen verdeckt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im Übrigen musste der Angeklagte nicht etwa anhalten, sondern brauchte nur dem Hindernis auszuweichen; die Revision trägt vor, dass ihm dafür beim Zusammenstoß 1 1/2 m fehlten. Bei genügender Aufmerksamkeit hatte der Angeklagte dazu nach den Feststellungen des Tatrichters vorher ausreichend Zeit.

4. Die Revision trägt vor, das Landgericht habe die Erfahrungssätze über die sogenannte Blindsekunde außer Betracht gelassen.

Auch das ist nicht der Fall, denn der Angeklagte hat nach seiner dem Landgericht glaubhaft erscheinenden Darstellung vorgetragen, dass ihm kurz vor der ██████ Straße ein anderes Fahrzeug mit abgeblendetem Licht begegnet sei. Die Strafkammer führt dazu aus, die Unfallstelle liege so weit hinter der ██████ Straße, dass auch bei einer Blendwirkung das Auge eines nüchternen Fahrers sich der Dunkelheit wieder angepasst hätte. Das ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung, die keinen Fehler erkennen lässt.

5. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, dass durch einen Schock die Aceton-Produktion im Körper steil ansteige und Aceton im Blut sich wie Alkohol verhalte.

Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, obwohl es ausführt, dass es infolge der beim Angeklagten vorhandenen Schockwirkung nicht einmal möglich gewesen sei, dem Angeklagten mit einer Venenpunktion Blut abzunehmen. Es ist ein Erfahrungssatz der Medizin, dass Aceton im Blut erhöhte Blutalkoholwerte vortäuscht (Kleber RdK 1953, 178; Ponsold, Lehrbuch S. 417). Es kann hier unerörtert bleiben, welchen Einfluss darauf ein Erregungszustand hat; denn das Urteil muss aus anderen Gründen aufgehoben werden, sodass das Landgericht Gelegenheit hat, diese Frage in der neuen Verhandlung zu klären.

6. Die Revision meint weiter, das Landgericht habe wissenschaftliche Erfahrungssätze verletzt, und zwar bei Ermittlung des Blutalkoholgehaltes und bei der Annahme, dass ein im Aufbau begriffener Alkoholspiegel schlagartig besonders starke Ausfallerscheinungen erzeuge.

Unerheblich ist es, dass neuere Versuche allgemein Fehlerquellen bei der Feststellung des Blutalkoholgehaltes ergeben haben sollen. Das Landgericht sieht hier als erwiesen an, dass die Untersuchung und Alkoholbestimmung fehlerfrei vorgenommen seien.

Der Sachverständige Dr. Greiner hatte in seinem Gutachten berücksichtigt, dass die zusätzlich genossenen 4 1/2 Schnäpse im Augenblick des Unfalls noch nicht vollständig ins Blut übergegangen seien. Die Blutprobe gegen 24.00 Uhr ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,65 ‰; der Sachverständige schätzt den Alkoholspiegel im Augenblick des Unfalls auf 1,35 ‰; er hat bei der Prüfung der Fahrtüchtigkeit die 4 1/2 Schnäpse außer Acht gelassen. Das Landgericht hat diese Folgerung des Sachverständigen nicht übernommen, sondern aus eigener Sachkunde angenommen, dass der im Aufbau begriffene Alkoholspiegel schlagartig besonders starke Ausfallerscheinungen im Gefolge gehabt habe, weil hier auf einen im Abbau befindlichen Alkoholspiegel erhebliche neue Mengen aufgestockt seien. Gerade deshalb wertet die Strafkammer die Fahrlässigkeit des Angeklagten als grobe.

Diese Ausführungen des Landgerichts sind unzureichend und unvollständig, sodass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer dabei Erfahrungssätze verletzt hat. Das Urteil gibt weder die genaue Unfallzeit noch die Zeitspanne zwischen dem Genuss der Schnäpse und dem Unfall an. Es ist auch nicht ersichtlich, wie lange der Angeklagte nach dem Aufbruch aus der Gaststätte noch zu fahren hatte. Erfahrungsgemäß dauert es eine gewisse Zeit, bis der Alkohol ins Blut übergeht. Diese Resorptionszeit steht nicht fest, ist von vielen Umständen abhängig und kann über eine Stunde dauern (vgl. Mihihaus DAR 1954, 121; Ponsold, Lehrbuch S. 413; Weltzien DAR 1953, 48; 1954, 54). Richtig ist zwar, dass der noch nicht vollständig abgebaute (verbrannte) Alkohol (Restalkohol) gefährlich ist, weil er die Wirkung des neu genossenen Alkohols verstärkt. Das Landgericht geht aber davon aus, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 18.00 und 23.00 Uhr nur etwas mehr als eine Flasche Rotwein getrunken und dazu gegessen hat. Welchen Blutalkoholspiegel dieser Wein verursachte, ist nicht festgestellt. Er verringerte sich jedenfalls um den Abbauwert während der vergangenen fünf Stunden. Das Landgericht musste feststellen, wie weit der Alkohol vor dem Trinken der Schnäpse abgebaut und ob er etwa nicht bereits ganz abgebaut war. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob der etwa vorhandene geringe Alkoholrest sich durch 4 1/2 Schnäpse der üblichen Größe in so kurzer Zeit bis auf 1,65 ‰ erhöhen konnte. Das wäre vielleicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte bis 23.00 Uhr mehr Alkohol oder den größten Teil in der Zeit vor der Abfahrt getrunken hätte oder wenn es sich bei den 4 1/2 Schnäpsen etwa um Doppelgläser gehandelt hätte. War dagegen der Alkohol von einer Flasche Rotwein bis zum Aufenthalt in der ███████ vollständig abgebaut und hatte der Angeklagte nur kleine Gläser Wacholderschnaps getrunken, dann liegt es nahe, dass die Alkoholbestimmung Fehler enthielt. Das alles hätte das Landgericht durch Befragen Sachverständiger oder durch weitere Ermittlungen näher klären müssen. Ohne diese Feststellungen ist die Möglichkeit eines Fehlers bei Anwendung medizinischer Erfahrungssätze nicht auszuschließen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, da das Landgericht aufgrund der weiteren Ermittlungen möglicherweise das Verhalten des Angeklagten anders und sein Verschulden nicht mehr als grob gewertet hätte.

Der Senat sieht entgegen dem Antrag der Revision keinen Anlass, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

DotterweichDr. ArndtHoepner
Dr. WernerDr. Schalscha
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: unzureichende Feststellungen zur Alkoholwirkung — Themis