Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen zur Mittäterschaft – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 405/51
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert eine Verurteilung wegen Diebstahls. Streitpunkt ist, ob die Feststellungen des Landgerichts einen gemeinsamen Täterwillen (Mittäterschaft) oder lediglich Teilnahme/Beihilfe belegen. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Willensrichtung des Angeklagten nicht hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht soll die Vereinbarungen und die Rolle des Angeklagten näher aufklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist bei der Beweiswürdigung an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und kann neue, mit der Revision vorgebrachte Tatsachen nicht berücksichtigen.

2

Zur Verurteilung als Mittäter nach § 47 StGB sind hinreichende Feststellungen über gemeinsame Tatpläne und eine auf gemeinsamen Täterwillen gerichtete Willensrichtung der Beteiligten erforderlich.

3

Fehlen Feststellungen, ob ein Beteiligter die Tat mit eigenem Täterwillen ausführte oder nur als Anstifter oder Gehilfe mitwirkte, ist die Annahme von Mittäterschaft nicht tragfähig.

4

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur subjektiven Beteiligungsform führen zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 24. April 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 24. April 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat auf Grund der Aussage der am Diebstahl beteiligten ███ die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an der Ausführung des Diebstahls mitwirkte. Es hat weiter dargelegt, dass die durch Aussagen von anderen Zeugen gewonnenen Beweistatsachen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ und die Richtigkeit ihrer Aussage bestätigen. Die Ausführungen in dieser Richtung sind denkgesetzlich möglich und ohne Widerspruch. Sie verstoßen auch nicht gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder allgemein gültige Auslegungsregeln. Es ist nicht erforderlich, dass die Schlussfolgerungen zwingend sind und jede andere Möglichkeit ausschließen. Das Revisionsgericht ist bei der Würdigung an die im Urteil getroffenen Feststellungen gebunden; es kann die von der Revision vorgebrachten neuen Tatsachen nicht berücksichtigen. Soweit sich der Angriff der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, ist er unzulässig.

Dagegen unterliegt das Urteil Bedenken, da es die Art der Beteiligung des Angeklagten an der Tat nicht mit genügender Bestimmtheit ersehen lässt. Es stellt als Sachverhalt fest, dass der Angeklagte am 12. Januar 1951 in ██ gemeinsam mit der ███ aus der Schürze seiner Schwester, die als Reinemachefrau bei einem Fräulein ███ ██ beschäftigt war, den Schlüssel zur Wohnung der █████████ nahm, hierauf zusammen mit der ███ in die Wohnung eindrang und zwei Kleider, einen Übergangsmantel, ein Paar Schuhe, einen Rock und eine Handtasche entwendete. Die Sachen nahm die ██████ an sich und verwendete sie für sich.

Auf Grund dieser Feststellung nimmt das Gericht an, dass der Angeklagte gemeinsam mit Fräulein ███ Gegenstände „in rechtswidriger Zueignungsabsicht weg und an sich genommen“ habe. Demnach sei er nach § 47 StGB Mittäter.

Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten bei der Ausführung der Tat. Es lässt nicht ersehen, ob der Angeklagte den Täterwillen oder nur den Willen eines Anstifters oder Gehilfen hatte. Die gestohlenen Sachen hat die █████ an sich genommen und über sie verfügt. Die Wegnahme lag demnach allein in ihrem Interesse. Sie hat nach dem Urteil den Angeklagten sogar abgehalten, für sich ein Radio wegzunehmen. Mit der Feststellung des Täterwillens ist aber die Zweck- und Interessenrichtung des Handelnden, wenn auch nicht allein entscheidend, so doch von wesentlicher Bedeutung. Es ist nicht festgestellt, welche Vereinbarungen zwischen der ███ und dem Angeklagten getroffen wurden, von wem die Anregung ausging und aus welchen Gründen sich der Angeklagte beteiligt hat. Da die Tat allein den Vorteil der ███ brachte, spricht die Vermutung dafür, dass der Angeklagte ██ nicht als eigene ausführen, sondern nur ████ bei der Durchführung behilflich sein wollte. Das Urteil führt auch entgegen seiner Feststellung, dass der Angeklagte die Gegenstände in rechtswidriger Zueignungsabsicht weg und an sich genommen habe, bei den Strafzumessungsgründen aus, dass er „für sich nichts gestohlen und offenbar unter dem unheilvollen Einfluss der Zeugin ███ gestanden hat und ihr die Mittel, die sie zum Verschwinden brauchte, verschaffen helfen wollte“.

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht den Sachverhalt in der angedeuteten Richtung weiter aufzuklären haben; es hat dabei auch die Möglichkeit, neue Tatsachen, soweit der Angeklagte sie vorbringen kann, nachzuprüfen und zu würdigen.

Dr. DotterweichDr. WoerickeDr. Werner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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