Revision wegen Abgabenhinterziehung/Hehlerei – Zurückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/54
- Datum
- 02.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Veräußerung von Schmuggelware stellt Abgabenhinterziehung und nicht Abgabenhehlerei dar, solange die geschmuggelten Waren noch nicht zur Ruhe gekommen sind.
Der Zeitpunkt, zu dem geschmuggelte Ware zur Ruhe gekommen ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage und unterliegt der Würdigung der Tatsacheninstanz.
Bei der Strafzumessung dürfen die Art der Tatausführung (z. B. Abholung aus Verstecken in stark bewachter Grenzlage) und der Umfang des Absatzes (Einbindung zahlreicher Abnehmer) als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.
Erfolgt nach Ablauf des Rechtswegs eine neue gesetzliche Regelung, die für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung ist, ist die Sache zur Nachholung der diesbezüglichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heino R. ██ aus ████, geboren am ██ 1924 in ██ (Kreis ████), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Oberregierungsrat Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung verurteilt. Der Angeklagte erwarb und veräußerte Kaffee und Tee, den der Holländer ██ und ein gewisser ██████ in die Bundesrepublik ohne Zollentrichtung geschafft hatten. ███ brachte die Waren in seinem Omnibus unter Gepäck verborgen durch die Zollabfertigung, während J. die Schmuggelwaren unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Inland brachte und nahe der Grenze im Freien versteckte, wo der Angeklagte sie abholte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich in der Begründung nur gegen die Strafzumessung.
Die Verurteilung wegen Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung enthält keinen Rechtsfehler. Die Veräußerung einer Schmuggelware ist noch Abgabenhinterziehung und nicht Abgabenhehlerei, solange die Schmuggelware nicht zur Ruhe gekommen ist. Die Entscheidung, wann Schmuggelgut zur Ruhe gekommen ist, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hier vorgenommene Wertung der Strafkammer, dass das bei den Waren von ████ der Fall sei, nicht aber im Falle ██████, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus, die Abholung der Waren im Falle █████ aus den Verstecken im stark bewachten Grenzgebiet am Niederrhein lasse eine erhebliche verbrecherische Energie erkennen. Darin liegt kein Rechtsfehler und keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen als Strafschärfungsgrund. Denn es gibt Beteiligungen am Schmuggel, die leichter und gefahrloser ausgeführt werden können, so dass der Täter dabei weniger Hemmungen überwinden muss. Die Strafkammer verwertet schärfend ferner den Umstand, dass durch den Angeklagten eine beträchtliche Reihe seiner Abnehmer in Strafverfahren verwickelt worden ist. Auch das durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, weil damit nur die Ausführungsart und die Folgen der Tat schärfend verwertet sind. Der Schmuggel nur zum eigenen Bedarf ohne Hinzuziehung Dritter wiegt leichter als der, bei dem die Ware an einen großen Abnehmerkreis abgesetzt wird. Durch die Bemerkung der Strafkammer ist außerdem der Umfang der Tat berücksichtigt. Die Festsetzung einer höheren Strafe im Falle Jakobs enthält deshalb keinen Rechtsfehler.
Die Revision des Angeklagten muss daher verworfen werden.
Mit Rücksicht auf die neue Bestimmung des § 23 StGB muss die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |