Revision zum Strafmaß: Keine mildernden Umstände nach § 213 StGB bei Affekttat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 40/50
- Datum
- 12.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der mildere Strafrahmen des § 213 StGB setzt voraus, dass entweder eine erhebliche Provokation („Reizung zum Zorn“) vorliegt oder sonstige Umstände die Tat und den Täter insgesamt so deutlich entlasten, dass der ordentliche Strafrahmen als zu hart erscheint.
Bei der Prüfung „mildernder Umstände“ i.S.d. § 213 StGB sind sämtliche tat- und täterbezogenen Umstände ohne schematische Begrenzung abzuwägen, unabhängig davon, ob sie vor, bei oder nach der Tat liegen.
Auch Umstände, die das äußere Tatbild und die Tatfolgen kennzeichnen, dürfen in der Strafzumessung berücksichtigt werden, selbst wenn der Täter sie bei der Tatausführung nicht in allen Einzelheiten klar erfasst hat.
Ob schulderhebliche Entlastungsgründe (Jugend, Unreife, Alkoholeinwirkung, affektiver Tatimpuls) das Gewicht „mildernder Umstände“ i.S.d. § 213 StGB erreichen, unterliegt im Rahmen rechtsfehlerfreier Würdigung dem tatrichterlichen Ermessen; die Revision kann die Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen.
Eine nur teilweise Überzeugung von einer für den Angeklagten günstigen Deutung darf zugunsten des Angeklagten verwertet werden; darin liegt weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 20. März 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift. 2 StR 40/50 E I 4/50
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Heinz ███ aus ████, Kreis █████, geboren am █, in ██ 2. ███████ in Untersuchungshaft in der Haftanstalt in ████████, wegen Totschlags,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Krause als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 20. März 1950 wird verworfen. Die vom Angeklagten seit dem 20. März 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision macht geltend, dass das Schwurgericht zu Ungunsten des § 213 StGB. nicht angewandt habe. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Fall der Reizung zum Zorn, der zur Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB. führen würde, liegt nach dem Sachverhalt nicht vor. Bei der Prüfung der Frage, ob andere mildernde Umstände vorhanden seien, geht das Schwurgericht rechtlich davon aus, dass als mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. alle Tatsachen anzusehen seien, die geeignet seien, die strafbare Handlung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der Persönlichkeit des Täters in einem so milden Lichte erscheinen zu lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde. Im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. Bd. 48 S. 310) führt es weiter aus, die Grundlage für die Versagung oder Zubilligung mildernder Umstände bilde die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung. Dabei seien zur Beantwortung der Frage, ob mildernde Umstände vorlägen, alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kämen, ohne Unterschied, ob sie der Tat selbst innewohnten und sie begleiteten oder ihr vorausgingen oder nachfolgten. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich einwandfrei. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor.
Unter Anwendung dieser Grundsätze erörtert das Schwurgericht zunächst den äußeren Tathergang und gelangt dabei zu dem von der Revision nicht besonders angegriffenen Ergebnis, dass die Tat äußerlich das Bild einer im hohen Grade verwerflichen Handlung biete, legt aber anschließend dar, dass das Maß der Schuld und damit die richtige Strafe nur bestimmt werden könnten, wenn auch die Beweggründe der Tat, die sonstigen inneren Vorgänge bei der Tatausführung und andere besondere Umstände in Betracht gezogen würden. In dieser Beziehung misst das Schwurgericht dem Umstande besonderes Gewicht bei, dass die Tat des Angeklagten als eine Affekthandlung anzusehen sei, die „ohne verstandesmäßiges Motiv mehr unbewussten Antrieben und einer einmaligen Situation entsprungen“ sei. Es sei „mehr ein dumpfer Drang als ein klar durchgestalteter Beweggrund gewesen“, der den Angeklagten zur Tat getrieben habe. Das Gericht erörtert in diesem Zusammenhang weiter, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat erst wenige Monate über 18 Jahre alt war, in seiner charakterlichen und geistigen Entwicklung zwar vom Sachverständigen nur einem 15- bis 16-jährigen Jungen gleichgestellt werde, aber doch von dem Durchschnitt eines 18-jährigen ███ Bauernjungen in seinem Reifegrad nicht abweiche, und dass er zur Zeit der Tat unter der enthemmenden Einwirkung von Alkohol gestanden habe, wenn auch diese Einwirkung selbst bei Berücksichtigung seiner Jugend und seiner noch nicht abgeschlossenen geistigen Entwicklung nicht groß genug gewesen sei, seine Einsichts- oder Willensfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu vermindern. Das Gericht verkennt nicht, dass alle diese Umstände die für die Beurteilung der Straffrage entscheidende Schuld des Angeklagten zu einem großen Teil mindern, misst ihnen aber nicht das Gewicht zu, dass sie die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB. zu rechtfertigen vermöchten. Es hebt dabei hervor, dass sich der Angeklagte habe von seinen Affekten treiben lassen, ohne gegen sie anzukämpfen, wozu er auch bei Berücksichtigung seiner Jugend, seiner Unreife und der Alkoholeinwirkung im Hinblick auf die Art seiner Persönlichkeit und die Bedingungen der Umwelt durchaus in der Lage gewesen wäre. Es geht dabei von der Forderung aus, von jedem verantwortungsfähigen Menschen könne und müsse grundsätzlich verlangt werden, dass er in jeder äußeren und inneren Lage Herr seiner Einsichten und Handlungsgebungen gegen das Böse sei und es so vermeide, dass eine böse Tat aus umweltbedingten oder persönlichkeitsbedingten Antriebsfaktoren fast wie von selbst hervorgehe.
In allen diesen Erwägungen, die nach den im Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründen für die Versagung mildernder Umstände in erster Linie bestimmend waren, zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision richten sich daher auch nicht gegen den vorstehend wiedergegebenen Gedankengang im ganzen, sie greifen vielmehr einzelne Wendungen aus diesem Zusammenhange heraus und versuchen darzutun, dass sie im Widerspruch zu Darlegungen an anderer Stelle des Urteils stünden. Solche Widersprüche, die den Strafausspruch gefährden könnten, sind jedoch in Wahrheit nicht vorhanden. So stehen die Bemerkungen, dass der Angeklagte ein junges wertvolles Menschenleben vernichtet habe, dass er nicht einmal Achtung vor der werdenden Mutter gehabt habe, dass er den Angehörigen des Opfers, die als Heimatvertriebene schon Schweres durchgemacht hätten, großes Leid zugefügt habe, in den Erörterungen, mit denen das Schwurgericht das äußere Tatbild und die äußeren Tatfolgen gekennzeichnet hat. Dass alle das äußere Tatbild als besonders verwerflich kennzeichnenden Umstände dem Angeklagten nur mit Einschränkung zum Schuldvorwurf gemacht werden könnten, weil seine Tat als Affekthandlung anzusehen ist, führt das Schwurgericht anschließend selbst aus. Damit wird aber das äußere Tatbild nicht bedeutungslos. Es bleibt für die Schwere der Tat noch kennzeichnend und darf und muss bei der Strafzumessung auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Täter bei Begehung der Tat nicht aller dieser Umstände voll bewusst gewesen ist. Die Auffassung der Revision, dass nur solche Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, über die der Täter bei der Tat eine klare Vorstellung gehabt habe, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Von den Angriffen der Revision gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat als gefühllos gekennzeichnet wird, gilt dasselbe. Auch insoweit hat das Schwurgericht zunächst den äußeren Tathergang im Auge und führt dann später aus, dass der Schuldvorwurf, der dem Angeklagten wegen der an den Tag gelegten Roheit zu machen sei, möglicherweise geringer sei, weil er bei der Tat aus einem „dumpfen Befreiungsdrang“ gehandelt habe und sein Verhalten nach der Tat vielleicht als verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden müsse. In diesen Gedankengängen zeigt sich kein Widerspruch. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch darin keine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht nur darlegt, das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht könne als verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden. Damit spricht das Schwurgericht nur aus, dass es von dieser Erklärung zwar nicht voll überzeugt sei, von ihr aber gleichwohl als der dem Angeklagten günstigeren ausgehe. Das ist nicht nur nicht fehlerhaft, sondern das allein zulässige Verfahren.
Mit der Auffassung, dass die zuletzt erwähnten Umstände den Schuldvorwurf gegenüber dem Angeklagten zwar erheblich minderten, aber trotzdem nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen könnten, weil der Angeklagte nichts getan habe, gegen die Affekte anzukämpfen, obwohl er dazu sehr wohl imstande gewesen wäre, hält sich das Schwurgericht im Rahmen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens. Soweit die Revision die tatsächlichen Grundlagen dieser Entscheidung als unrichtig bekämpft, greift sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Beweiswürdigung an. Mängel und Widersprüche, die den Bestand des Strafausspruchs gefährden könnten, liegen insbesondere auch nicht in den Ausführungen des angegriffenen Urteils, die sich auf die Frage beziehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien. Zwar findet sich in den Urteilsgründen die Bemerkung, der Angeklagte habe sich „an der Grenze der Zurechnungsfähigkeit“ befunden und Unreife und Alkoholeinwirkung hätten die Einsichts- oder Willensfähigkeit nicht „ausgeschlossen“. Unmittelbar vorher wird aber klar ausgesprochen, dass weder Unzurechnungsfähigkeit noch erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliege. Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel daran, dass die an sich bestehende Minderung der Zurechnungsfähigkeit nach der rechtlich bedenkenfrei zustande gekommenen Überzeugung des Schwurgerichts nicht jenen Grad erreichte, dass sie als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen war.
In der Beurteilung des für die Strafzumessung hauptsächlich entscheidenden Maßes der persönlichen Schuld des Angeklagten zeigt sich nach alledem kein Rechtsfehler. Auch soweit das Gericht in zulässiger und gebotener Weise die übrigen anerkannten Strafzwecke, vor allem den Abschreckungs- und Besserungszweck, berücksichtigt, bringt es klar zum Ausdruck, dass es doch keine Entscheidung in der Straffrage treffen wolle, die sich nicht im Rahmen dessen halte, was durch das Maß der persönlichen Schuld geboten und vertretbar sei. Insbesondere trifft die Ansicht der Revision nicht zu, dass der Besserungsgedanke nicht ausreichend berücksichtigt sei. Dabei handelt es sich nur um einen von mehreren anerkannten Strafzwecken, hinter dem die anderen Strafzwecke nicht zurückzutreten brauchen, zum anderen führt das Schwurgericht ausdrücklich aus, dass es bei der Schwere und Verwerflichkeit der Tat die verhängte Strafe auch unter dem Gesichtspunkt des Besserungsgedankens für erforderlich halte.
Die gegen das Strafmaß, vor allem gegen die Versagung mildernder Umstände, gerichtete Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.
Auch die von der Revision gerügte Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO. übersehen hätte. Die Darlegungen, dass der Angeklagte schon mit der ersten Revision hauptsächlich die Zubilligung mildernder Umstände erstrebt habe, mit diesem Begehren aber im Ergebnis nicht durchgedrungen sei, das Rechtsmittel also im Wesentlichen zu keinem Erfolg geführt habe, sind ersichtlich gerade auf diese Bestimmung zugeschnitten. Ob das Gericht die Herabsetzung der im ersten Urteil verhängten Zuchthausstrafe zum Anlass nehmen wollte, die Gebühr für das erste Revisionsverfahren zu ermäßigen, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Fall, dass die auf das Strafmaß beschränkte erste Revision vollen Erfolg hatte, liegt nicht vor. Wenn auch die Strafe gegenüber dem ersten Urteil ermäßigt worden ist, so ergibt sich aus dem Umstande, dass der Angeklagte auch gegen das zweite Urteil Revision eingelegt hat, doch mit genügender Deutlichkeit, dass er mit der Revision gegen das erste Urteil eine höhere Ermäßigung erstrebte, als sie vom Schwurgericht schließlich ausgesprochen wurde.
Die seit dem 20. März 1950 vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe gem. § 60 StGB aus Billigkeitsgründen teilweise angerechnet worden. Dass auch das Revisionsgericht dazu in der Lage ist, hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen.
| Werner | Dr. Geier | Krause | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |