Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen mangelnder Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 404/98
Datum
28.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung und die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH verwirft die Revision insoweit sie gegen Schuld und Strafe gerichtet ist, hebt jedoch die Ablehnung der Maßregel auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte die Gefährlichkeitsprognose unzureichend begründet und mögliche sachverständige Hilfe nicht hinreichend berücksichtigt. Der Strafausspruch bleibt bestehen, da eine Maßregelanordnung die Strafe voraussichtlich nicht gemindert hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es einer konkreten Gefährlichkeitsprognose, die auf der bisherigen Tathäufigkeit, den Umständen der Taten und dem Hang zur Sucht basiert.

2

Das Tatgericht muss die Tragfähigkeit seiner Prognose substantiiert darlegen; sind diesbezüglich Zweifel oder Lücken ersichtlich, hat es gegebenenfalls sachverständige Hilfe heranzuziehen.

3

Die Angaben nahestehender Personen zur Neigung im Zustand der Trunkenheit sind bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nur zurückhaltend zu würdigen, wenn Umstände die Glaubwürdigkeit oder Wahrnehmung infrage stellen.

4

Die Beschwerde ist aufzuheben, soweit das Tatgericht die Voraussetzungen einer Maßregel unzureichend geprüft oder begründet hat; der Strafausspruch bleibt in der Regel bestehen, wenn nachprüfbar ist, dass eine Maßregelanordnung die Strafe nicht beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 27. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/98 vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Oktober 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Februar 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich auch gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat die Strafkammer ausgeführt (UA S. 15):

"Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat die Kammer im Hinblick darauf, dass der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg trotz regelmäßiger Alkoholisierung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verneint. Zwar war der Alkohol bei der vorliegenden Tat ein konstellativer Faktor; sowohl der Angeklagte selbst als auch die Geschädigte haben jedoch glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sich ansonsten im Zustand der Trunkenheit eher zurückgezogen und schlafengelegt und nicht etwa in diesem Zustand vermehrt zu Straftaten geneigt habe. Insoweit ist nicht zu erwarten, dass der Hang zu übermäßigem Alkoholgenuss zu weiteren Straftaten des Angeklagten führen könnte."

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dies in seiner Antragsschrift zutreffend wie folgt begründet:

"Der Angeklagte ist einschließlich vorliegender Taten wegen sechs gefährlicher Gewalttaten verurteilt worden (UA S. 4 bis 7). Diese gravierenden Sexualstraftaten wurden alle unter Alkoholeinfluss begangen. Wie das Urteil feststellt, konnte selbst eine mehrjährige Haftverbüßung (UA S. 14) den Angeklagten letztlich nicht davon abhalten, erneut einer Frau Gewalt anzutun. Im Hinblick darauf ist die Tatsache, dass seit der Haftentlassung im Dezember 1992 bis zur verfahrensgegenständlichen Tat im Oktober 1997 keine weiteren Straftaten mehr bekannt geworden sind, hier nicht geeignet, keine Gefahrlichkeitsprognose zu stellen. Der Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten über dessen Verhalten im Zustand der Trunkenheit kann schon deshalb nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden, weil sie den Angaben ihrer Tochter über erlittene Gewalttätigkeiten keinen Glauben geschenkt hat (UA S. 6), was von einer fehlerhaften Einschätzung zeugt. Der Tatrichter wird daher anhand des Vorlebens des Angeklagten und der Entwicklung seines Hanges sich gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe eine tragfähige Urteilsgrundlage darüber verschaffen müssen, inwiefern der Hang in Zusammenhang mit bisherigen Taten künftige Taten wahrscheinlich macht. Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, sind nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte."

NiemöllerDetterOtten
TheuneBode
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