Revision verworfen – Unterbringung wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Beschuldigten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB genügt ein als erwiesen festgestellter strafbarer Tatbestand, auch wenn dieser nur fahrlässig verwirklicht wurde.
§ 265 StPO steht nicht entgegen, die Unterbringung auf einen im Urteil festgestellten, vom ursprünglich angenommenen Tatvorsatz abweichenden Deliktstatbestand zu stützen, wenn der Beschuldigte sich gegen einen entsprechenden Maßregelantrag nicht anders verteidigen konnte.
Das Fehlen eines nachgewiesenen Vorsatzes für weiterreichende Tatfolgen (z. B. Ausdehnung des Feuers auf andere Objekte) schließt nicht aus, dass zumindest fahrlässige Brandstiftung festgestellt wird und als Anlassdelikt für Sicherungsmaßnahmen dienen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 17. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/97 vom 27. August 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1997 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe schuldlos den Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB verwirklicht, hält allerdings rechtlicher Prüfung nicht stand; denn einerseits hat er mit der Inbrandsetzung des von ihm bewohnten Wohnwagens dessen Zweckbestimmung, zum Aufenthalt von Menschen zu dienen, aufgehoben andererseits ist (BGHSt 10, 208, 215), nicht festgestellt, dass die Ausdehnung des Feuers auf andere Wohnwagen von seinem Vorsatz umfasst war.
Auch die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB liegen nicht zweifelsfrei vor: Für den Sachbeschädigungstatbestand musste feststehen, dass der Beschuldigte nicht Eigentümer des angezündeten Wohnwagens war; daran fehlt es. Der Gefahrdungstatbestand dagegen würde zur inneren Tatseite voraussetzen, dass dem Beschuldigten die Eignung „seines“ Wohnwagens, das Feuer den anderen Wohnwagen mitzuteilen, bewusst war; ob das als festgestellt gelten kann, ist jedenfalls fraglich. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung:
Der Beschuldigte hat zumindest den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 309 StGB verwirklicht, und insoweit liegt ein die Unterbringung rechtfertigendes Anlassdelikt vor. § 265 StPO hindert nicht, die Unterbringungsanordnung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufrechtzuerhalten; denn der Beschuldigte hatte sich gegen einen auf diesen Deliktstatbestand gestützten Maßregelantrag nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Annahme einer bloßen fahrlässigen Brandstiftung ändert auch nichts an der Begründetheit der Prognose, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).
Gründe
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |