Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafaussprachen gegen zwei Angeklagte aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 404/90
Datum
17.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert das Urteil des LG Bonn in Teilen; das Landgericht hatte zwei Angeklagte wegen heimtückischen Mordes verurteilt und den Strafrahmen gemindert. Der BGH hebt die Strafaussprachen gegen zwei Angeklagte auf und verweist wegen unzureichender Aufklärung der Schuldfähigkeit an das Schwurgericht zurück. Weitere Revisionsbegehren werden verworfen. Entscheidend war die Notwendigkeit zusätzlicher Sachverständigenbegutachtung und Mängel bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei besonders fachlich anspruchsvollen Fragen zur Schuldfähigkeit (z.B. seltene psychiatrische Erscheinungen) ist der Tatrichter von Amts wegen zur Zuziehung weiterer Sachverständiger verpflichtet, wenn sich anhand der vorliegenden Gutachten erhebliche Zweifel an einer abschließenden Beurteilung ergeben.

2

Niedrige Beweggründe bei einem Motivbündel liegen nur vor, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe stehen.

3

Eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB erfordert eine umfassende Würdigung des Tatgeschehens und aller tatnahen Umstände; eine ausschließliche Stützung auf schuldmindernde Erwägungen ohne Berücksichtigung entgegenstehender Umstände ist rechtsfehlerhaft.

4

Sind im Revisionsverfahren substantielle Feststellungs- oder Beurteilungsdefizite erkennbar, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ ███ aus ███, Fouad (Jack) geboren 1952 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

███ geborene ██████, verwitwete Gabriele █ aus ███, geboren am █████████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

██ aus ███, geboren am ████ 1968 in ██, Achim wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Dr. ████████ aus ███ 1. als Verteidiger des █████████████,

Rechtsanwalt ██████████ und 2. Rechtsanwältin ███████████ ███████ als Verteidiger der Angeklagten █████████,

Rechtsanwälte Dr. ████████ ████████ 3. als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. November 1989, soweit es die Angeklagten Fouad ██████ und Gabriele ██ betrifft, in den Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

III. Die Kosten des zum Nachteil des Angeklagten ███ eingelegten Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und █████████ wegen heimtückischen Mordes zu Freiheitsstrafen von jeweils vierzehn Jahren und den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich aller Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts

stehend und völlig verachtenswert angesehen" (UA S. 164). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn bei einem Motivbündel beruht die Tat nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGH MDR 1981, 509 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1984, 441 f).

II. Der Strafausspruch ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben; auf das weitere Vorbringen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen zugezogen hat.

Nach den Feststellungen hatte sich zwischen den Angeklagten ███ und ██ eine intensive Liebesbeziehung entwickelt, „wobei insbesondere der Angeklagte ███ immer stärker der sexuellen Faszination erlag, die die Angeklagte für ihn verkörperte ... Ständig kreiste sein Denken um diese Frau, was sein bisheriges Leben grundlegend veränderte“ (UA S. 21). „Die Angeklagte ██ entwickelte mit zunehmender Intensität der Liebesbeziehung zu ███ immer stärker den Wunsch, sich ihres Ehemannes, der dieser Liebesbeziehung störend im Wege stand, zu entledigen“ (UA S. 23). Sie bemühte sich, auch den Angeklagten ███ von der Notwendigkeit der Beseitigung ihres Ehemannes zu überzeugen. Nachdem sie seine anfänglichen Bedenken zerstreut hatte, „sah auch er in der Tötung des ██ den einzigen Weg, seine Liebesbeziehung zu

der Angeklagten – von dem Ehemann ungestört – fortsetzen zu können“ (UA S. 24). Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass dem Angeklagten vor Abgabe des tödlichen Schusses „vor Augen stand, wie sehr er an der Angeklagten ██████ hing und dass er die Tötung des ██ als notwendig ansah, um die Angeklagte von ihm zu befreien und in Zukunft mit ihr zusammen sein zu können. Möglicherweise befürchtete er auch, sie werde die Beziehung zu ihm beenden, wenn er diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließe“ (UA S. 38).

Der Sachverständige Dr. Kester hat beim Angeklagten ███ eine abnorme Reaktion in Form einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit angenommen, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht und nicht ausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. „Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine derart tiefgreifende Veränderung des Lebens durch die Aufnahme einer sexuellen Beziehung, eine Abhängigkeit, die laienhaft mit sexueller Hörigkeit umschrieben werden könnte, in der psychiatrischen Praxis äußerst selten sei, dass er diese aber im Falle des Angeklagten nicht ausschließen könne“ (UA S. 145). Zu dieser Beurteilung war der Sachverständige Dr. Kester, der zunächst volle Schuldfähigkeit angenommen hatte, im Hauptverhandlungstermin vom 7. November 1989 gelangt, nachdem er zuvor in einer Verhandlungspause mit dem Angeklagten gesprochen hatte.

Nach Erstattung dieses Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft „hilfsweise für den Fall, dass die Strafkammer nicht davon ausgeht, dass der Angeklagte ███████ ihm zur Last gelegte Tat im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat“, die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beantragt. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht in den Gründen des Urteils mit folgender Begründung abgelehnt:

„Es ist zu dieser Beweisfrage bereits der Sachverständige Dr. Kester gehört worden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht. So hatte die Kammer an der Sachkunde dieses Gutachters keine Zweifel; diese ergaben sich insbesondere nicht schon daraus, dass sein jetziges Gutachten von seinem früheren, in der Hauptverhandlung erstatteten, abwich. Der Sachverständige hat nämlich überzeugende Gründe für die Änderung seiner Auffassung darlegen können. So hat er ausgeführt, dass er durch eine neue, nunmehr problemorientierte Exploration weitere Kenntnisse gewonnen hat, aufgrund derer er nunmehr nicht mehr sicher ausschließen könne, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifende sexuelle Abhängigkeit zu der Mitangeklagten ███████████████ vermindert gewesen sei.

Dass der Sachverständige diese ‚tiefe sexuelle Abhängigkeit‘ zunächst als krankhafte seelische Störung, dann auch auf Nachfrage als eine der abnormen Erlebnisreaktion vergleichbare Reaktion eingruppiert hat, vermochte seine Sachkunde nicht zu schmälern, da er sein Gutachten nicht

schriftlich vorbereiten, sondern sofort im Anschluss an seine während einer Verhandlungspause vorgenommene Exploration des Angeklagten vortragen musste“ (UA S. 147).

Die Strafkammer hat für den Angeklagten █████ verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist. Denn hier lagen besondere Umstände vor, die die Strafkammer bei Beachtung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen drängen mussten (vgl. BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 187 ff).

Die Beurteilung der Frage, ob eine sexuelle Beziehung zu einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit führen kann, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirken kann, erfordert besonders große Sachkunde, wie sich schon aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Kester ergibt, wonach eine derartige sexuelle Hörigkeit in der psychiatrischen Praxis nur äußerst selten vorkommt. Bei der Frage, ob sich die Strafkammer allein auf die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Kester hätte verlassen dürfen, war auch zu beachten, dass er lediglich nach einem Gespräch mit dem Angeklagten in einer Verhandlungspause glaubte, durch diese „neue, nunmehr problemorientierte Exploration“ weitere Kenntnisse erlangt zu haben, die eine von seinem bisherigen Gutachten abweichende Beurteilung rechtfertigte. Schließlich hatte sich der Tatrichter auch aufgrund des Umstandes, dass der Sachverständige die von ihm festgestellte „tiefe sexuelle Abhängigkeit“ zunächst als „krankhafte seelische Störung“ bezeichnete und erst auf Nachfrage als „eine der abnormen Erlebnisreaktion vergleichbare Reaktion“, zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen müssen.

B.

Hinsichtlich der Angeklagten ██ rügt die Beschwerdeführerin Ausführungen des Tatgerichts zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe; im Übrigen wendet sie sich gegen die von der Strafkammer vorgenommene Milderung des Strafrahmens des § 211 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB.

I. Die Revision ist auch bei der Angeklagten ███ zum Schuldspruch unbegründet. Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Lebensumstände der Angeklagten zur Tatzeit und ihrer Ängste lag die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe so fern, dass das Fehlen von Erörterungen zu dieser Frage nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann.

II. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Die für diese Entscheidung gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Denn das Tatgericht hat es an einer umfassenden Würdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände fehlen lassen (vgl. BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 – 4 StR 578/84). Es hat die von ihm vorgenommene Strafrahmenverschiebung vielmehr ausschließlich auf schuldmindernde Gesichtspunkte gestützt und Umstände nicht berücksichtigt, die seine Wertung, die Angeklagte habe „sich in einen für sie nicht anders als durch die Tötung ihres Ehepartners lösbaren Konflikt gestellt“ gesehen (UA S. 180), in Frage stellen konnten: Die Angeklagte hatte die Tat „professionell über einen langen Zeitraum hinweg in allen Einzelheiten geplant“ (UA S. 182), es war ihr „ein Anliegen, bei der Erschießung ihres Ehemannes persönlich anwesend zu sein“ (UA S. 32), sie hatte Wert darauf gelegt, „dass ihr Mann am 15. Juli getötet wird, weil er an diesem Tag seinen Lohn erhielt und – wenn er dann abends erschossen würde – keine Gelegenheit mehr hätte, dieses Geld zu verspielen“ (UA S. 32), und sie hatte schließlich zusammen mit dem Mitangeklagten ███ nach der Tat dem Opfer eine Goldkette und das Portemonnaie weggenommen (UA S. 39).

C.

Hinsichtlich des Angeklagten ██████████████████ rügt die Revision, das Landgericht habe der Verurteilung einen zu geringen Schuldgehalt zugrunde gelegt und bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert. Das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Weil sich das Verfahren nur noch gegen erwachsene Angeklagte richtet, war Zurückverweisung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer angezeigt (BGHSt 35, 267 = NStZ 1989, 228 = BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 1).

NiemöllerHerdegenDetter
MaierGollwitzer
Revision: Strafaussprachen gegen zwei Angeklagte aufgehoben und zurückverwiesen — Themis