Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/80
- Datum
- 20.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung protokollierter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er bewusst und nicht unüberlegt erklärt wurde.
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (§ 35 StPO) beeinträchtigt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht; es schafft höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn die Unterlassung ursächlich zur Unkenntnis über Fristbeginn geführt hat.
Die Frist zur Einlegung der Revision beginnt mit der Verkündung des Urteils in Gegenwart des Angeklagten (§ 341 Abs. 1 StPO), unabhängig von einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und kann nicht nachträglich die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 404/80 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Harald ██████ aus ███, dort geboren am █ 1955, zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Seine Erklärung lautet (Bl. 144 d. A.): "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil, einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung."
Diese Erklärung ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Er hat sie nicht unüberlegt, sondern "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" abgegeben.
Dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 4. April 1973 – 2 StR 72/73 bei Dallinger, MDR 1973, 557). Denn der Lauf der Revisionsfrist und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig. Das Fehlen der nach § 35 StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung schafft lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 44 Satz 2 StPO), falls das Fehlen der Belehrung ursächlich für die Unkenntnis über den Lauf der Frist gewesen ist (BayObLGSt 1969, 66, 69; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 35a Rdn. 31); es ist aber ohne Einfluss darauf, dass die Frist zur Einlegung der Revision mit der Verkündung des Urteils in Gegenwart des Angeklagten begonnen hat (§ 341 Abs. 1 StPO).
Im Übrigen zeigt der Wortlaut der Verzichtserklärung, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln im vollen Umfang, sogar hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, bewusst gewesen ist und daher die Erklärung keinesfalls unüberlegt abgegeben hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 258; 19, 101, 103, 104), bestehen nicht; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte bei seiner Erklärung unter einer "Schockwirkung" gestanden hätte.
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281).
Schumacher Mees Meyer Ruß Maier