Treffer
BGH Urteil

BGH: Kuss an fünfjährigem Mädchen begründet nicht ohne Weiteres Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 404/64
Datum
21.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Beleidigung verurteilt, weil er einem fünfjährigen Mädchen in einer Gastwirtschaft einen Kuss auf den Mund gab. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei, da die Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss Ausdruck von Missachtung oder Geringschätzung war. Vorangegangene freundliche Zuwendung, das Alter des Kindes und das Vorgehen in Anwesenheit der Eltern sprechen für Harmlosigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kuss des Erwachsenen an ein fremdes Kind kann den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, jedoch nur unter besonderen Umständen, aus denen sich eine Kundgabe von Missachtung oder Geringschätzung ergibt.

2

Für die Annahme einer Beleidigung muss das Verhalten über bloße Aufdringlichkeit hinausgehen; das Gericht bedarf dazu konkreter Feststellungen, die Herabwürdigung belegen.

3

Bei sehr jungen Kindern kann ein offenes, in Anwesenheit der Eltern erfolgtes Verhalten eher als harmlos zu bewerten sein und der Annahme von Missachtung entgegenstehen.

4

Fehlt es an tragfähigen Feststellungen, die eine ehrverletzende Bedeutung der Handlung belegen, ist eine Verurteilung rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben mit Freispruch des Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Mai 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Installateur Karl-Heinz ██ ██ aus Köln, dort geboren am ███ 1930, wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Mai 1964 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beleidigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen und ist daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde greift durch. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einem fünfjährigen Mädchen in einer Gastwirtschaft, in der es sich mit seinen Eltern aufhielt, in Gegenwart anderer Gäste einen Kuss auf den Mund gegeben, wobei er eine Hand über der Kleidung auf das Knie des Mädchens legte. In dem Kuss auf den Mund sieht die Strafkammer eine Beleidigung des Kindes und seiner Eltern, weil es sich um eine Missachtung handle, welche die Grenze der bloßen plumpen und vertraulichen Zudringlichkeit deutlich überschreite. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

Zwar ist mit der Strafkammer davon auszugehen, dass ein Kuss, den ein Mann einem ihm unbekannten Mädchen, selbst wenn es noch sehr jung ist, unvermittelt gibt, den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann. Indessen ist das nicht immer, sondern nur unter besonderen Umständen der Fall. Das kommt schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1935, 526 zum Ausdruck, in der zu der an ein kleines Mädchen gerichteten Aufforderung eines Mannes, ihn zu küssen, gesagt wird, in einer solchen Handlung brauche, auch wenn sie nicht durch das Bestehen persönlicher Beziehungen veranlasst sei, nicht ohne weiteres eine Missachtung und Geringschätzung des Kindes zu liegen; sie stelle oft nur eine Aufdringlichkeit dar.

Dafür, dass hier das Verhalten über eine derartige Zudringlichkeit hinausgegangen ist, geben die Feststellungen keinen Anhalt. Wohl berechtigte den Angeklagten, wie die Strafkammer zutreffend bemerkt, die Tatsache, dass er sich zuvor bereits mit dem in der Gaststätte nach Kinderart spielenden Mädchen beschäftigt und ihm mit Zustimmung der Mutter Schokolade geschenkt hatte, nicht dazu, dem Kinde einen Kuss auf den Mund zu geben. Die vorangegangene Beschäftigung mit dem Mädchen und das Schenken der Schokolade lassen indessen deutlich werden, dass der Angeklagte eine gewisse – nach den Urteilsgründen nicht auf sexueller Grundlage beruhende – Zuneigung zu dem Kinde gefasst hatte, die dann in dem Kuss ihren weiteren sichtbaren Ausdruck fand. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass der Kuss eine Kundgabe der Missachtung und Geringschätzung gegenüber dem Kinde und dessen Eltern bildete. Hieran ändert auch nichts, dass sich die Tat in einer öffentlichen Gaststätte und in Anwesenheit der Eltern abspielte. Solche Gesichtspunkte mögen für eine Herabwürdigung sprechen, wenn ein größeres Mädchen das „Opfer“ ist. Ist dieses aber, wie hier, erst fünf Jahre alt, so tritt gerade in dem offenen und für jedermann erkennbaren Vorgehen des Täters eine Harmlosigkeit zutage, die in der Regel der Annahme entgegensteht, die Handlungsweise sei Ausdruck der Missachtung und Geringschätzung des Mädchens und seiner Eltern.

Sonach wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Kuss, den er dem Mädchen gegeben hat, die Grenze der bloßen Zudringlichkeit überschritten und den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO.

KirchhofDotterweichHenning
ScharpenseelMeyer
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