Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Aufhebung wegen Verfahrensmängeln und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 404/60
Datum
17.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und legt Revision ein, mit der er Verfahrensfehler und falsche Rechtsanwendung rügt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit der unzulässigen Zurückweisung eines Beweisantrags (Vorlage eines Federbetts) und der unterlassenen Amtsermittlung zur Zeugentauglichkeit bei begründetem Verdacht auf Gedächtnisstörungen. Die neue Hauptverhandlung soll weitergehende Beweiserhebungen ermöglichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines konkret angebotenen Beweises ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht ohne ausreichende Prüfung die vom Beschuldigten behauptete Tatsachenlage unterstellt und dadurch eine abweichende Beurteilung der Zeugenaussagen ausschließt.

2

Substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Gedächtnis- oder Wahrnehmungsstörungen eines entscheidungserheblichen Zeugen verpflichten das Gericht zur Amtsermittlung, ggf. durch Einholung fachärztlicher Auskünfte oder eines Sachverständigengutachtens.

3

Beruhen Zeugenaussagen auf Mitteilungen einer verstorbenen oder geistig beeinträchtigten Person, hat das Gericht die Zuverlässigkeit dieser Äußerungen und deren Tragfähigkeit für die Beweiswürdigung gesondert zu prüfen.

4

Rügen, die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren nach § 337 StPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; prüfbar bleiben überdies Verfahrensfehler und Rechtsfehler.

5

Bei der Bemessung der Strafe können mildernde Umstände berücksichtigt werden, etwa wenn der Angeklagte aus Furcht vor dem Vorwurf der Unterschlagung gehandelt haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Nervenarzt Dr. Hermann K. ██ aus Bad ████, ████ geboren ████ ███ ███ in ███████, wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Sache zu vertagen und dem Angeklagten aufzugeben, das Federbett, das er von 1952 bis jetzt im Keller im Schrank liegen habe, vorzulegen. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, es könne als wahr unterstellt werden, dass jetzt ein Bett in dem Schrank liegt, das nicht dem Zeugen ██ oder seiner verstorbenen Frau gehört hat.

Die Revision beanstandet mit Recht die Ablehnung des Antrages. Ersichtlich hat der Angeklagte durch Vorlegung des Bettes an Frau █████ beweisen wollen, dass das jetzt vorhandene Bett dasselbe ist, das diese seit Jahren bei ihm gesehen hat; durch die Vorlegung an █████ sollte bewiesen werden, dass dieses Bett nicht identisch mit dem Bett ist, dessen Rückgabe dieser im Zivilprozess verlangt hatte. Die Wahrunterstellung entspricht also nicht der Behauptung des Angeklagten. Auch soweit das Landgericht in den Urteilsgründen davon ausgeht, im Keller des Angeklagten befinde sich „noch ein anderes, von einer Frau ███ im Januar 1952 geschenkt erhaltenes Bett“, steht dies nicht im Einklang mit der Behauptung des Angeklagten, die dahin geht, nur dieses von Frau ███ geschenkte Bett habe sich seit 1952 im Keller seiner Praxisräume befunden. Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen, da bei Erhebung des angebotenen Beweises möglicherweise die Zeugenaussagen anders beurteilt worden wären.

2. Der Angeklagte hat schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die ihm ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, behauptet, der Zeuge ████ leide an einer schweren massiven Gehirnarteriosklerose mit Gedächtnis- und Merkstörung und „induziertem Irresein“; er hat vorgetragen, dass diese Diagnose nicht von ihm, sondern von █████████ ███, dem leitenden Arzt der Heil- und Pflegeanstalt █████████, herrühre. Er macht geltend, die Aufklärungspflicht sei verletzt worden, weil dieser Behauptung nicht nachgegangen worden sei. In der Tat musste sich der Strafkammer bei der immerhin ungewöhnlichen Sachlage die Notwendigkeit aufdrängen, die substantiiert vorgetragene Behauptung mangelhafter Erinnerungsfähigkeit und geistiger Unzulänglichkeit eines Hauptbelastungszeugen von Amts wegen nachzuprüfen. Auch diese Verfahrensrüge ist begründet.

Da die Aussagen der Zeugen ███ und ███ auf einer Erzählung der geisteskranken, jetzt verstorbenen Frau ████ beruhen, hatte die Strafkammer auch aufzuklären, welcher Grad von Zuverlässigkeit den Erklärungen dieser Frau, die an einer Sucht, Gegenstände wegzuschenken, litt, zukommt, und ob sie überhaupt in der Lage war, auseinanderzuhalten, was und an wen sie verschenkt hat. Der von der Revision genannte Professor ███████████ wäre die sich der Strafkammer bietende Auskunftsperson gewesen.

Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zu Beweisanträgen geben, die dem Angeklagten zweckdienlich erscheinen.

II. Sachrüge

Was der Angeklagte zum „sachlichen Recht“ vorträgt, richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nach § 337 StPO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis auf § 157 StPO geht fehl, weil der Angeklagte seine Eidespflicht als Partei verletzt haben soll. Immerhin könnte der Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise fürchtete, sich einer Unterschlagung bezichtigen zu lassen, als mildernder Umstand in Betracht kommen.

Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.

BaldusScharpenseelKirchhof
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision gegen Meineidsurteil: Aufhebung wegen Verfahrensmängeln und Zurückverweisung — Themis