Revision verworfen: Bestätigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/58
- Datum
- 15.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann vom zur Rücknahme befugten Verteidiger auf bestimmte Angriffsbereiche, etwa das Strafmaß und die Sicherungsanordnung, beschränkt werden.
Für die Einordnung als »gefährlicher Gewohnheitsverbrecher« sind Vorleben, wiederholte tatbestandsmäßige Handlungen und eine gegenwärtige Neigung zur Wiederholung maßgeblich; längere straffreie Zeit oder persönliche Notlagen schließen diese Einordnung nicht aus.
Wirtschaftliche Not oder die Mitwirkung Dritter können strafmildernd berücksichtigt werden; überwiegt jedoch das Gesamtbild einer inneren Haltlosigkeit und Wiederholungsgefahr, bleiben diese Umstände ohne durchgreifende Entkräftung der Gefährlichkeit ohne entscheidende Wirkung.
Vor der Rechtskraft verbüßte Untersuchungshaft ist, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Günter ██ aus █ (dort geboren am ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. April 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 17. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist angeordnet.
Seine Revision ist von dem zur Rücknahme befugten Verteidiger auf das Strafmaß und die Sicherungsanordnung beschränkt worden. Die zur Begründung erhobene Sachrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte zum Teil unter dem Einfluss des Mitverurteilten S. gehandelt hat und dass er trotz guten Verdienstes infolge der Krankheit seiner Ehefrau und seines Stiefkindes sich wirtschaftlich bedrängt fühlte. Das Urteil ergibt auch, dass der Angeklagte nach der Verbüßung seiner letzten zweieinhalbjährigen Zuchthausstrafe während eines Zeitraums von etwa neun Jahren und zehn Monaten keiner vorsätzlichen Straftat überführt worden ist. In Kenntnis dieser zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hat die Strafkammer unter Berücksichtigung seines Vorlebens und der jetzt abgeurteilten Straftaten ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt, bei dem sich infolge innerer Haltlosigkeit ein erheblicher Hang zur Begehung von Diebstählen entwickelt hat, dem er bei auftretender Versuchung nicht widersteht. Das Landgericht ist überzeugt, dass dieser Hang ebenso wie nach Verbüßung früherer langjähriger Strafen auch durch die jetzt auferlegte schwere Strafe nicht beseitigt werden wird und dass auch seine Ehe hieran nichts ändert. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; mag auch verständliche Sorge um die Gesundheit von Frau und Kind die Triebfeder zur Begehung der jetzt abgeurteilten Einbruchsdiebstähle gewesen sein, so hat der Angeklagte doch wiederum bewiesen, dass er bei auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich leicht zu dem ihm am bequemsten erscheinenden Wege des Verbrechens entschließt.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Schalscha Scharpenseel Dr. Dotterweich Plitner Menges