Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/57
- Datum
- 09.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein früheres Urteil erfasst nur insoweit fortgesetzte Taten, als die späteren Handlungen in Art und Umfang von den im früheren Urteil festgestellten Taten gedeckt sind.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs müssen die fraglichen Taten in zeitlich und zufolge gleicher Tatauffassung zusammengefasst werden; liegt eine Tat zeitlich vor den im früheren Urteil behandelten Handlungen, kann sie nicht von diesem Urteil erfasst werden.
Das Einschlagen eines Fahrzeugfensters und das anschließende Durchsuchen stellen, bei Vorliegen entsprechender Wegnahmeabsicht, eine unmittelbare Ausführungshandlung des Versuchs eines schweren Diebstahls nach § 243 StGB dar, auch wenn keine Wegnahme gelingt.
Die allgemeine Sachrüge berechtigt das Revisionsgericht zur umfassenden Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler; werden keine solchen Fehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. Mai 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Drahtzieher Q ████ aus I (geboren am Cc. 1929), zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: FC [REDACTED]
wegen versuchten schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Scharvenseel Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Mai 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 9. Mai 1956 gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurteilten Straßenbauarbeiter A mit einem Stein oder einem Schlagring, den er bei sich trug, das Lüftungsfenster eines Personenkraftwagens eingeschlagen, durch das entstandene Loch den Wagen geöffnet und durchsucht, aber nichts Mitnehmenswertes gefunden. Er ist wegen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Für seine Revision hat der Angeklagte die allgemeine Sachrüge erhoben und außerdem behauptet, seiner Verurteilung stehe seine Bestrafung durch das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 – 4 Js 586/57 entgegen; dieses Urteil habe ihn wegen fortgesetzten Diebstahls bestraft, die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende Straftat stehe in Fortsetzungszusammenhang mit den Taten, derentwegen er bereits verurteilt sei.
1. Der Revisionsangriff kann schon aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Tat zeitlich vor den früher als fortgesetzter Diebstahl abgeurteilten Handlungen liegt, hat das frühere Urteil nur die Entwendung von Kraftfahrzeugen in die Fortsetzungstat eingeschlossen. Die Gründe des Urteils vom 5. Juli 1957 ergeben nämlich deutlich, dass das Gericht dort eine fortgesetzte Handlung nur insoweit angenommen hat, als der Angeklagte Kraftfahrzeuge in Diebstahlsabsicht entführt hat, nicht aber insoweit, als er aus einem Wagen, ohne diesen selbst wegzunehmen, versucht hat, Gegenstände zu stehlen. Demgemäß ist der Angeklagte in dem genannten Urteil auch wegen eines vollendeten schweren Diebstahls (fortgesetzte Wegnahme von Kraftfahrzeugen) und außerdem wegen eines versuchten schweren Diebstahls (Versuch, mittels Erbrechens aus einem Kraftfahrzeug zu stehlen) verurteilt worden. Es ist also ausgeschlossen, dass der hier in Frage stehende Versuch, Gegenstände aus einem Personenkraftwagen zu stehlen, von den im anderen Urteil festgestellten fortgesetzten Diebstählen von Kraftfahrzeugen umfasst wird.
2. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene allgemeine Prüfung des Bestands des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision war daher zu verwerfen.
Baldus Scharvenseel Busch Bundesrichter Dr. Menges Schalscha Dr.
Bundesrichter Dr. Schalscha ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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