Revision verworfen: Beihilfevorsatz, Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht im Diebstahlsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/53
- Datum
- 04.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret Beweismittel oder Umstände benennt, die weitere Ermittlungen erforderlich machen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ist nur zulässig, wenn die tatrichterliche Würdigung offensichtlich gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt; bloße Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen keine Sachrüge.
Beihilfe setzt einen Gehilfenvorsatz voraus, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Tat zu fördern; gezieltes Bereithalten oder Warten zur Beseitigung der Beute kann diesen Vorsatz begründen.
Bei der Strafzumessung obliegt die Abwägung der tat- und täterbezogenen Umstände dem Tatrichter; unterschiedliche Strafmaße sind gerechtfertigt, wenn sich aus Tatbeitrag oder Tatfolge unterschiedliche Gewichtungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████ ████████████ █████ Willi G. ███ aus ██, geboren am ████ in ██████████████████,
2.) den ████████ Kurt Paul aus █, ███, geboren 1904 in ██,
wegen schweren Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Vierner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ ███ ██████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1953 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schöffengericht hat die Angeklagten verurteilt, ████ als rückfälligen Dieb wegen eines vollendeten und wegen eines ██████████ schweren Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis, ███ wegen Beihilfe zu versuchtem schweren Diebstahl zu einem Jahr Gefängnis.
Die Große Strafkammer hat die Berufungen der Angeklagten verworfen, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe gegen ████ auf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erhöht und diese Berufung hinsichtlich des Angeklagten ███ verworfen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision an das Oberlandesgericht eingelegt. Es hat durch Beschluss seine Unzuständigkeit ausgesprochen und den Bundesgerichtshof als das zuständige Gericht bezeichnet.
Dieser Beschluss ist nach § 348 Abs. 2 StPO für den Bundesgerichtshof bindend. Er ist daher zur Entscheidung über die Revisionen berufen.
I.
Die Revision des Angeklagten ████ (G.)
1. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, die behauptet, die Strafkammer hätte noch weitere Ermittlungen nach der Herkunft von Ringelstrümpfen und der Taschen anstellen müssen, die sich im Besitz des Angeklagten befanden.
Sie gibt jedoch die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können. Sie führt auch keine Umstände an, die die Strafkammer zu weiteren Ermittlungen drängen mussten, nachdem sie sich nach sorgfältiger Beweisführung schon eine feste Überzeugung über die Herkunft der Sachen gebildet und die Einlassung des Angeklagten hierzu für widerlegt gehalten hatte.
Die Rüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.
2. Was die Revision weiter zur Begründung der Rüge vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die die behaupteten Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze offensichtlich nicht enthält.
Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision gegen das Strafmaß. Sie beanstandet zunächst, dass die Strafkammer in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keine mildernden Umstände gefunden hat.
Die Strafkammer hat diese Frage geprüft, die Umstände, die für die Tat und den Täter von Bedeutung waren, gegeneinander abgewogen und dann gefunden, dass ein Abweichen von den ordentlichen Strafrahmen nicht angemessen sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rüge, dass die Angeklagten „zu Unrecht ungleich bestraft worden“ seien, geht schon deshalb fehl, weil ██ nur der Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl, ███████ aber einen versuchten und einen vollendeten schweren Diebstahl begangen hat, und zwar beide Straftaten als rückfälliger Dieb.
II.
Die Revision des Angeklagten ███ (P.)
Sie meint, der Gehilfenvorsatz des Angeklagten habe sich nicht auf eine bestimmte Straftat bezogen. Das Gegenteil trifft nach den Feststellungen zu. ██ hat ████ cum vatore gefahren, hierbei gewusst, dass ██ einen Einbruchsdiebstahl begehen wollte, und dann in der Nähe gewartet, um die Beute wegzuschaffen. Sein Wille war darauf gerichtet, den von ███ begonnenen, wenn auch nicht vollendeten Einbruchsdiebstahl durch die geschilderte Tätigkeit zu unterstützen. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Die Strafzumessung greift die Revision nicht an. Auch insoweit bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
| Justizangestellter | Dr. Moericke | Willms | |||
| Werner | Dr. Arndt | Menges |