Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Prüfung minder schwerer Fälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/85
- Datum
- 04.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller für Tat und Täter maßgeblichen Umstände vorzunehmen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die Ablehnung eines minder schweren Falls setzt eine nachvollziehbare und ersichtliche Abwägung mildernder und erschwerender Umstände voraus; fehlt eine solche Abwägung, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Milderungsgründe, die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, sind bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls zu würdigen; ihre ausschließliche Berücksichtigung bei der konkreten Strafzumessung genügt nicht.
Fehlt es an einer rechtlich genügenden Begründung für die Ablehnung eines minder schweren Falls, führt dies zur Aufhebung der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 403/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen M ██ ohne festen Wohnsitz, 1. Lynn Lawrence, geboren am ███████████ 1958 in ███ (Kanada), zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ 2. Andreas Michael, dort geboren am ████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Angeklagte ██████ ist deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte ██████ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Soweit die Rechtsmittel den Schuldsprüchen gelten, sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; sie führen jedoch mit den Sachbeschwerden zur Aufhebung der Strafaussprüche, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten.
Die Strafen, die das Landgericht im vorliegenden Falle verhängt hat, beruhen vor allem darauf, dass es bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint und die Annahme minder schwerer Fälle (§§ 250 Abs. 2, 255, 253 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat.
Auf Bedenken gegen die Verneinung des § 21 StGB braucht nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls genügt die Begründung, mit der das Gericht die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt hat, nicht den rechtlichen Anforderungen.
Danach bedarf es einer Gesamtbetrachtung; bei ihr sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163).
Dem ist das Gericht hier nicht gerecht geworden. Was die Strafzumessung den Angeklagten ██████ betrifft, so hat sich die Strafkammer auf die Bemerkung beschränkt, bei ihm seien keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles ersichtlich (UA S. 21).
Im Rahmen der Strafzumessung wird jedoch dem Angeklagten ██████ zugutegehalten,
ein intaktes Elternhaus nicht kennengelernt zu haben, schon früh auf die schiefe Bahn geraten zu sein und zur Tatzeit weder beruflich noch familiär einen festen Halt besessen zu haben, zur Tatzeit alkoholisch enthemmt gewesen zu sein (wobei das Gericht von einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ ausgeht), nicht professionell vorgegangen zu sein, wesentliche Teile der Tat gestanden zu haben.
Hiernach besteht die Besorgnis, dass diese Milderungsgründe bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, zu Unrecht außer Betracht geblieben sind.
Für den Angeklagten ██████ gilt im Ergebnis nichts anderes. Bei ihm hat die Strafkammer allerdings die Ablehnung des minder schweren Falles mit Ausführungen begründet, die eine Abwägung mildernder und erschwerender Umstände erkennbar machen; in diese Abwägung sind jedoch nicht alle Gesichtspunkte einbezogen worden, die das Gericht selbst für wesentlich und damit bestimmend erachtet hat. Das frühzeitige Ablegen eines Geständnisses und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen werden erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung gewürdigt.
Das erweckt den Eindruck, dass diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen sei, keine Berücksichtigung gefunden haben. Dieser Eindruck wird im Übrigen noch dadurch verstärkt, dass die Strafkammer ihre Ausführungen zur Bemessung der Strafe mit dem Satz einleitet, das Verhalten des Angeklagten █████ könne in milderem Licht gesehen werden, „wie teilweise bereits ausgeführt wurde“ (UA S. 23).
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |