Revision: Teilaufhebung wegen Ausschluss eines Sexualstrafvorwurfs (§§ 154, 154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/76
- Datum
- 11.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschließung von Anklagepunkten auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154a StPO kann dazu führen, dass eine zuvor wegen Tateinheit erfolgte Verurteilung entfällt, soweit die hierzu erforderliche Entscheidungsgrundlage wegfällt.
Trifft die Aufhebung oder Änderung von Schuldsprüchen die Tragfähigkeit des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Sachrüge im Revisionsverfahren ist offensichtlich unbegründet, wenn der Angeklagte nicht substantiiert vorträgt oder es an einer Beschwer fehlt, die Annahme einer fortgesetzten Tat in Frage zu stellen.
Tatbestandsmerkmale, die eine besondere Schwere der Tat anzeigen (z. B. Anvertrautsein des Opfers), können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn ein entsprechender strafverschärfender Tatbestand aus dem Urteil ausgeschieden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 403/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ███████ aus [REDACTED], geboren ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Miller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Februar 1976 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks weiterer Rücksprache mit dem Angeklagten über das schriftliche Gutachten des noch zu hörenden psychologischen Sachverständigen als nicht begründet angesehen und deshalb formell zurückgewiesen. Es hat jedoch gleichzeitig eine halbstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet, um dem Verteidiger doch Gelegenheit zu der gewünschten Aussprache mit dem Angeklagten zu geben, und damit dem Antrag der Sache nach entsprochen. Unter diesen Umständen kommt ein Verfahrensverstoß im Sinne einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung oder wegen unzureichender Prozessfürsorge schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verteidiger so wenig wie der Angeklagte nach Ablauf der gewährten Unterbrechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zeit zur Aussprache nicht hinreichend war.
II. Auf die Sachrüge muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil der Senat die in den Urteilsgründen bloß zahlenmäßig bezeichneten Einzeltaten auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß §§ 154, 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verurteilung wegen in Tateinheit verübten Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen unter Beschränkung der Verurteilung auf die übrigen Gesetzesverletzungen gemäß § 154a StPO zum Wegfall gebracht hat.
Hinsichtlich der danach bestehenbleibenden Verurteilung wegen dreier in Fortsetzungszusammenhang stehender Einzeltaten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Missbrauch eines Kindes ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat greifen nicht durch, weil es insofern an einer Beschwer des Angeklagten fehlt.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung Feststellungen darüber treffen, dass das Opfer dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung anvertraut war, so könnte es diesen Umstand trotz Ausscheidens des § 174 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |