Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung von schwerem Raub auf Raub und Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/75
- Datum
- 18.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf ein Verschulden des Büros des Verteidigers zurückzuführen ist.
Ein Beschluss, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wird, ist aufzuheben, wenn dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zuzubilligen ist.
Eine mit einer allgemeinen Sachrüge erhobene Revision kann zur Änderung des Schuldspruchs führen, wenn sich durch eine Gesetzesänderung die rechtliche Bewertung der Tat so ändert, dass ein bisheriges Strafschärfungsmerkmal entfällt.
Entfällt durch materielle Gesetzesänderung ein tatbestandsmäßiges Merkmal, das bisher zu einer höheren Strafandrohung führte, ist der Schuldspruch an die neue Rechtslage anzupassen; der Strafausspruch bleibt nur dann unberührt, wenn der Wegfall bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 23. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 403/75 18. Februar 1976 in der Strafsache gegen den Arbeiter Mustapha A. ███████ aus [REDACTED] geboren im [REDACTED] 1949 in █████████████ wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1976 gemäß §§ 44, 45, 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts zum Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1975 gewährt.
2. Der zu 1. bezeichnete Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1974 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. die Verurteilung wegen Raubes nach § 249 StGB tritt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wiedereinsetzung gegen die unter 1. bezeichnete Frist war dem Angeklagten zu gewähren, da die Versäumung dieser Frist durch das Büro seines Verteidigers verschuldet wurde.
Sein Antrag auf Aufhebung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts musste Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil erst am 11. November 1975 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, die Frist zur Begründung der Revision also nicht versäumt sein konnte.
Die nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil Straßenraub seit dem 1. Januar 1975 allein nach § 249 StGB zu bestrafen ist (Art. 19 Nr. 127 EGStGB). Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, da das Landgericht den künftigen Wegfall des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. schon bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Ein anderer sachlicher Mangel zum Nachteil des Angeklagten ließ sich nicht feststellen.
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