Revision: Einstellung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Zurückverweisung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/74
- Datum
- 17.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss ist, kann keinen Bestand haben und das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Der bloße äußerliche Zusammenhang der Benutzung eines Kraftwagens mit einem anderen strafbaren Verhalten rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines einheitlichen Tatvorgangs im Sinne des § 264 StPO.
Fällt eine für ein Teilvergehen ausgesprochene Einzelstrafe weg, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Gesamtstrafenfestsetzung (einschließlich etwaiger Nebenfolgen wie Entziehung der Fahrerlaubnis) neu zu entscheiden.
Bei der konkurrierenden Anwendung mehrerer Strafvorschriften ist in den Urteilsausspruch nur das angewandte mildeste Gesetz aufzunehmen; dies folgt aus dem Wortlaut des § 260 Abs. 4 StPO und ist bei neuer Entscheidung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 13. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 403/74
in der Strafsache gegen den █████████████ Horst Adolf ███ aus ██, geboren am ██ 1927 in ██, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 13. Februar 1974 aufgehoben und das Verfahren unter Belastung der Staatskasse mit den ausscheidbaren Kosten und Auslagen eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist.
Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat, kann das Urteil keinen Bestand haben, weil diese Tat nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss war. Der bloße äußerliche Zusammenhang der Benutzung des Kraftwagens mit einem der von Anklage und Eröffnungsbeschluss erfassten Vergehen nach § 176 StGB reicht nicht aus, die Annahme eines einheitlichen Tatvorgangs im Sinne des § 264 StPO zu rechtfertigen. Das Verfahren muss also an diesem Punkt eingestellt werden.
Der Wegfall der für das Vergehen nach § 24a StVG ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, mit deren Neufestsetzung das Landgericht auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden haben wird. Zur Begründung der Gesamtstrafe wird auf BGHSt 24, 268 verwiesen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen des Abs. 2 Satz 2 StGB nur das angewandte mildeste Gesetz in den Urteilsausspruch aufzunehmen ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 260 Abs. 4 StPO. Die Beachtung dieses Hinweises bei der neuen Entscheidung steht der mit dem Rechtsmittel eingetretenen teilweisen Verwerfung des Schuldigsprachs nicht entgegen.