Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang verneint: Schuldspruch in fünf Fälle schweren Diebstahls geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 403/64
Datum
02.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der BGH prüfte, ob ein Fortsetzungszusammenhang mit Gesamtvorsatz vorliegt. Er verneinte dies, da nur ein allgemeiner Entschluss zu mehreren Diebstählen festgestellt wurde. Der Schuldspruch wurde in fünf selbständige Taten geändert; der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der spätestens mit der Verwirklichung des ersten Teilakts sämtliche weiteren Teile in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst.

2

Ein nur allgemeiner Entschluss, mehrere Diebstähle zu begehen, ohne dass Art, Zeit oder Ort der künftigen Taten im Wesentlichen feststehen, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Zeitliche Nähe, gleiche Art der Taten oder räumliche Nähe der Tatorte begründen für sich genommen keinen Fortsetzungszusammenhang ohne entsprechenden Gesamtvorsatz.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin ändern, dass der Angeklagte wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt wird, wenn der Eröffnungsbeschluss die entsprechenden Tatvorwürfe enthält und die Staatsanwaltschaft eine solche Verurteilung beantragt hat; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hüttenarbeiter Horst Egon W. aus ███, geboren am ████████ in ████████, in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. März 1964

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Der Angeklagte erklärte sich Ende 1962 auf Vorschlag des Arbeiters ███ bereit, nach dessen Weisung jeweils mit einem ihm zugewiesenen Mittäter Einbrüche zu begehen, bis er seine Schulden bei ████████ getilgt habe. Er führte dann auch in der Zeit vom 28. Dezember 1962 bis 10. Januar 1963 mit einem Mittäter fünf Einbruchsdiebstähle in Düsseldorf, Essen und Krefeld durch. Die gestohlenen wertvollen Gegenstände – Teppiche und Pelze – lieferten sie in den Fällen 2 bis 5 an ███████ ab, der sie entlohnte; den bei dem ersten Diebstahl erbeuteten Teppich verwerteten sie selbst.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls schuldig gemacht. Zur Begründung führt sie aus, alle Diebstähle seien von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten umfasst, der sich bei seiner Verabredung mit █████████ von vornherein entschlossen habe, solange von diesem vorgeschlagene Diebstähle auszuführen, bis er seine Schulden abgearbeitet habe; die Taten seien auch in kürzester zeitlicher Aufeinanderfolge und in gleicher Art und Weise begangen worden; außerdem seien die Tatorte in einem engen räumlichen Bereich gelegen.

Zu Recht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs verkannt. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Gesamtvorsatz voraus, der spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte aber nur den allgemeinen Entschluss gefasst, mehrere Diebstähle zu begehen, deren Ausführung nach Art, Zeit und Ort noch ungewiss waren. Ein derartiger Fortsetzungsvorsatz genügt nicht (RGSt 55, 134, 135; 66, 238, 239; BGHSt 1, 313).

Das Revisionsgericht kann bei der gegebenen Sachlage den Schuldspruch selbst dahin ändern, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten bereits fünf selbständige Verbrechen des gemeinschaftlich begangenen, schweren Diebstahls zur Last gelegt und der Vertreter der Staatsanwaltschaft dementsprechend Verurteilung des Angeklagten beantragt hatte.

Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung die Einzelstrafen für jede Tat und die Gesamtstrafe festzusetzen sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut zu befinden (BGHSt 14, 381).

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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