Treffer
BGH Urteil

BGH: Diebstahl im Freihafen fällt nicht unter §136 Abs.3 AZO; Versuch der Zollhinterziehung verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 403/62
Datum
06.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das LG-Urteil wegen Diebstahls im Bremer Freihafen. Streitpunkt war, ob der Diebstahl zugleich den Straftatbestand des Erwerbs kleiner Warenmengen nach §136 Abs.3 AZO bzw. eine versuchte Zollhinterziehung erfüllt. Der Senat entscheidet, dass „Erwerben“ in der Vorschrift auf rechtsgeschäftlichen (abgeleiteten) Erwerb abzielt und der Angeklagte keinen über Vorbereitung hinausgehenden Versuch unternommen hat. Unklare Strafvorschriften sind zugunsten des Angeklagten auszulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Verfolgung wegen versuchter Zollhinterziehung setzt voraus, dass die Handlung über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgeht; bloßes Wegwerfen der Beute schließt einen Versuch aus.

2

Begriffe in zollrechtlichen Strafvorschriften sind aus ihrem Zusammenhang und Zweck zu bestimmen; die Auslegung richtet sich nach dem normativen Zusammenhang der Zollvorschrift.

3

Der Begriff des „Erwerbens“ in §136 Abs.3 AZO erfasst primär einen abgeleiteten (rechtsgeschäftlichen) Erwerb und nicht jede faktische Erlangung des Besitzes (z. B. durch Diebstahl).

4

Zu Lasten des Beschuldigten darf eine unklare Strafvorschrift nicht weiter ausgelegt werden; unbestimmte oder mehrdeutige Formulierungen sind nach § 2 StGB zugunsten des Beschuldigten auszulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 25. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter B. ██ aus ███, dort geboren am ██████ 1939, wegen Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung – als █████████ der ████████████████████ – Justizangestellter ███ als ██████████████ der █████████████████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. Mai 1962 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte entwendete im Februar 1962 im Bremer Freihafen aus dem Lager einer Kaffeeverleserei etwa 10 kg Rohkaffee und füllte ihn in einen mitgebrachten Beutel. Diesen warf er kurz darauf aus Angst vor Entdeckung zwischen zwei Holzstapel; dort wurde der Beutel später gefunden und der Kaffee dem Eigentümer zurückgegeben.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten Diebstahl in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 413 Abs. 1 AbgO in Verbindung mit den §§ 60 Abs. 3 ZollG, 136 Abs. 3 AZO zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklagten zwar wegen Diebstahls verurteilt, jedoch nicht auch wegen des Steuerdeliktes. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bremen-Ost, das als Nebenkläger zur Einlegung der Revision befugt ist (BGHSt 9, 250). Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Der Angeklagte hat sogleich nach Begehung des Diebstahls seine Beute weggeworfen. Die von ihm geplante Zollhinterziehung ist somit nicht über eine Vorbereitungshandlung hinausgekommen. Eine zusätzliche Bestrafung wegen versuchter Zollhinterziehung scheidet daher aus. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Vorbereitung einer Zollhinterziehung entfällt.

Nach § 413 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. 1956 I S. 418) wird u. a. bestraft, wer die Gebote oder Verbote, die im Zollgesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für die Zollausschlüsse erlassen sind, verletzt. Das zur Zeit der Neufassung dieser Vorschrift geltende Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529) bezeichnete als Zollausschlüsse Teile des Hoheitsgebietes, die nicht zum Zollgebiet gehören (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZollG), und führte als solche auch die Freihäfen auf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ZollG). An dessen Stelle ist vom 1. Januar 1962 ab das Zollgesetz vom 15. Juni 1961 (BGBl. I S. 757) getreten; es teilt nun die früheren Zollausschlüsse in Zollausschlüsse und Zollfreigebiete, zu letzteren zählt es die Freihäfen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 ZollG).

Die Freihäfen gehören also nicht zum Zollgebiet. Der Begriff „Zollausschlüsse“ in § 413 AbgO umfasst demnach auch weiterhin die Freihäfen.

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 ZollG kann der Bundesminister der Finanzen zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung in Freihäfen das Erwerben, Abgeben und Befördern von Waren in kleinen Mengen verbieten oder beschränken. Von dieser Ermächtigung hat er Gebrauch gemacht und in § 136 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) vom 29. November 1961 (BGBl. I S. 1937) bestimmt, dass Waren derselben Tarifstelle bis zu einem Rohgewicht von 50 kg (Waren in kleinen Mengen) in Freihäfen, abgesehen von wenigen, hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen, nicht erworben oder abgegeben werden dürfen.

Die Strafkammer meint, unter Erwerb, dessen Begriff nicht näher erläutert ist, sei nur ein abgeleiteter Erwerb und nicht jede beliebige Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache zu verstehen.

Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die angefochtene Vorschrift spreche schlechthin von Erwerb, ohne ihn auf den abgeleiteten Erwerb zu beschränken. Das privatrechtliche Verhältnis einer Person zu einer Ware sei im Zollgesetz allgemein ohne Bedeutung; die Begriffe des Zollgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung seien vielmehr allein aus dem Zollrecht zu bestimmen. Das Verbot, Waren in kleinen Mengen in Freihäfen, von einigen Ausnahmen abgesehen, zu erwerben, diene, wie sich aus der Ermächtigung des § 60 Abs. 3 ZollG ergebe, der Sicherung der Zollbelange. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn nicht auch der Diebstahl unter das Verbot falle; denn gerade die durch Diebstahl erlangten kleinen Warenmengen seien zu einem großen Teil Gegenstand des Schmuggels aus den Freihäfen. Der Einwand, der Diebstahl werde schon nach den Strafgesetzen mit Strafe bedroht, greife nicht durch, da die Zollstellen und die Zollbeamten von einem Diebstahl der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis geben dürften, es sei denn, dass er im Zusammenhang mit einem Steuervergehen begangen wurde.

Der Senat kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht folgen.

Es ist zwar richtig, dass die Begriffe des Zollgesetzes aus diesem selbst zu bestimmen sind und in einem anderen, weiteren Sinne verwendet werden können, als es nach dem sonstigen Sprachgebrauch üblich ist (BGHSt 18, 40). Es ist weiter zuzugeben, dass die Rechtssprache auch den Begriff des originären Erwerbs kennt (vgl. § 854 BGB) und dass die Rechtsprechung bei der Hehlerei von einem strafbaren „Vorerwerb“ spricht. Hier ist aber den in Frage kommenden Vorschriften und ihrem Zusammenhang zu entnehmen, dass sie sich nur auf einen abgeleiteten Erwerb beziehen.

Die Überschrift des § 60 ZollG „Warenhandel und -beförderung“ weist bereits darauf hin. In Absatz 3 Nr. 3 des § 60 ZollG ist zwar nicht vom „Handel“ mit Waren in kleinen Mengen die Rede, sondern von „Erwerben, Abgeben und Befördern“; damit wird aber ersichtlich nur klargestellt, dass diese Bestimmung nicht allein den gewerblichen Warenaustausch, sondern auch den entgeltlichen oder schenkweisen Übergang einer Ware außerhalb einer gewerblichen Betätigung erfasst.

Die Überschriften der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Zollordnung deuten ebenfalls nur auf einen rechtsgeschäftlichen Eigentums- oder Besitzwechsel hin, so bei § 135 „Handel mit Schiffs- und Reisebedarf“ und bei § 136 „Anderer Warenhandel“. Absatz 1 des § 136 AZO verbietet das „Feilbieten“ oder „Ankaufen“ von Waren in Wohnungen oder im Reisegewerbe, bezieht sich also eindeutig auf eine abgeleitete Erwerbsform. Sein Absatz 3 spricht zwar nur von „erwerben und abgeben“, nicht dagegen von „ankaufen“ und „verkaufen“. Dies hat ersichtlich seinen Grund darin, dass auch der unentgeltliche Erwerb und die unentgeltliche Abgabe kleiner Warenmengen unter das gesetzliche Verbot fallen sollen. Die Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 – übliche Gefälligkeiten des täglichen Lebens, Abgabe von Mustern oder Proben im Handelsverkehr – betreffen ebenfalls ausschließlich den abgeleiteten Besitzwechsel. Dass nur ein solcher von der Regelung erfasst werden soll, ist schließlich aus dem Wort „abgeben“ zu folgern. Falls nämlich unter Erwerb auch die Erlangung einer Sache mittels Diebstahls zu verstehen wäre, müsste folgerichtig auch die Aufgabe des Eigentums oder des Besitzes an einer Sache, so z. B. durch Wegwerfen, unter die Strafvorschrift fallen; dies aber kann nicht Sinn der Vorschrift sein.

Die hier vertretene Auslegung wird auch den erstrebten Zweck der Sicherung der Zollbelange gerecht. Das Verbot des rechtsgeschäftlichen Umschlags kleiner Warenmengen im Freihafengebiet beruht auf der Erwägung, dass erfahrungsgemäß das Einschmuggeln solcher Mengen in das Zollgebiet nur schwer überwacht und verhindert werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nicht unbeträchtlicher Teil des aus Freihäfen herausgebrachten Schmuggelgutes aus Diebstählen stammt. Hätte der Gesetzgeber auch die diebische Besitzerlangung als Vorbereitungshandlung einer Zollhinterziehung unter Strafe stellen wollen, so wäre es unerfindlich, weshalb er dafür Begriffe verwandt hätte, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel einen rechtsgeschäftlichen Erwerb bezeichnen, und warum er es nicht klargestellt hätte, dass auch jede andere Erlangung des Besitzes von kleinen Warenmengen verboten sein solle. Dies wäre umso mehr nahegelegen, als das Gesetz in der Regel eine an sich straflose Vorbereitungshandlung nur dann unter Strafe stellt, wenn eine Bestrafung aus anderen Gründen entfällt. Dass eine Vorbereitungshandlung, die den Tatbestand einer Vorschrift des allgemeinen Strafrechts erfüllt, außer strafrechtlichen noch besondere steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll, wäre auch unter dem Gesichtspunkt einer weitgehenden Sicherung der Zollbelange nicht verständlich. Bei dieser Sachlage ist dem Gericht eine andere Auslegung zum Nachteil des Angeklagten verwehrt; sie würde damit gegen das Verbot des § 2 StGB verstoßen.

Demgegenüber ist auch der Einwand verfehlt, dass gelegentlich Diebstahlshandlungen in Freihäfen nicht verfolgt werden, weil nach Ansicht der Beschwerdeführer Zollbeamte die bei ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangte Kenntnis von einem Diebstahl nicht an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft weitergeben dürfen; denn Zollbelange werden dadurch nicht berührt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

ScharpenseelDotterweichHenning
BaldusMeyer
BGH: Diebstahl im Freihafen fällt nicht unter §136 Abs.3 AZO; Versuch der Zollhinterziehung verneint — Themis