Revisionen verworfen; Erstattung notwendiger Auslagen nur bei Überzeugung von Unschuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/61
- Datum
- 19.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 S. 2 StPO ist allein maßgeblich, ob das erkennende Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugt ist oder der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt.
Ein Freispruch „mangels Beweises" begründet nicht ohne weiteres die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung notwendiger Auslagen; hierfür bedarf es einer tatrichterlichen Überzeugung von tatsächlicher Unschuld.
Die Revisionsinstanz ist an die tatrichterliche Würdigung gebunden; ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit übereinstimmender Einlassungen können dazu führen, dass ein Freispruch als mangels Beweises anzusehen ist.
Angaben darüber, in welchen konkreten Fällen die Staatskasse notwendige Auslagen zu tragen hat, müssen im Urteilsspruch ausdrücklich und einzeln bezeichnet werden; ein Fehlen ist zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 19. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████████████████ ████████ █ █ ██ █████, geboren am [REDACTED], aus K, █
2.) die █████████████ Angestellte Ursula ████, geboren am █████████, ███, aus ███, █
wegen Betruges, Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. April 1961 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch, soweit er die Auslagen der Angeklagten betrifft, dahin gefasst, dass dem Angeklagten ███████ in den Fällen V 1, 2, VIII 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und der Angeklagten █████ in den Fällen VIII 1, 2, 4, 6 und 7 des Urteils vom 25. September 1959 entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 25. September 1959 die Angeklagte █████ wegen Betruges in zwei Fällen zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zu einem – aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verfolgbaren – Vergehen der Angeklagten █████ nach §§ 64, 84 Abs. 1 GmbHG zu sechs Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hatte sie beide Angeklagten freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich einer ebenfalls wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbaren Untreue der Angeklagten █████ eingestellt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision des Angeklagten ███████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Auf die Revision der Angeklagten █████ hat der Senat ferner unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels die von der Strafkammer nur in den Urteilsgründen, nicht aber im Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Einstellung des Verfahrens nachgeholt, soweit der Angeklagten Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 64, 84 Abs. 1 GmbHG und Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, 73, 74 StGB vorgeworfen worden waren. Im Umfang der Aufhebung sowie zur ergänzenden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beider Angeklagten, soweit sie freigesprochen worden waren oder das Verfahren eingestellt worden war, und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten ██████ auch von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 84 GmbHG, § 49 StGB auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und ihr früheres Urteil dahin ergänzt, dass die den beiden Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, soweit sie die Fälle betreffen, in denen die Angeklagten mangels Schuld freigesprochen worden sind, von der Staatskasse zu tragen sind. Die Kosten der Revision der Angeklagten █████ hat sie dieser Angeklagten, die Kosten der Revision des Angeklagten ███████ der Staatskasse auferlegt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagte █████ ferner die Verletzung des Verfahrensrechts. Der Angeklagte ███████ wendet sich nicht nur dagegen, dass die Strafkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nur teilweise der Staatskasse auferlegt hat, sondern begehrt auch, den mangels Beweises erfolgten Freispruch von dem ihm vorgeworfenen Vergehen nach § 84 GmbHG, § 49 StGB in einen solchen „mangels Schuld“ umzuwandeln.
Die von der Angeklagten █████ erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unzulässig ist auch die vom Angeklagten ███████ erhobene Sachrüge, soweit der Angeklagte mit ihr begehrt, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden (vgl. BGHSt 7, 153). Im Übrigen ist diese Sachrüge ebenso wie auch diejenige der Angeklagten █████ im Ergebnis unbegründet.
Die Strafkammer hat die Fälle, in denen sie die Erstattung der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen angeordnet hat, nämlich bei dem Angeklagten ███████ in den Fällen V 1 und 2, VIII 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und bei der Angeklagten █████ in den Fällen VIII 1, 2, 4, 6 und 7 des Urteils vom 25. September 1959, nur in den Urteilsgründen, nicht aber auch, wie es erforderlich gewesen wäre, im Urteilsspruch im Einzelnen bezeichnet. Das war nachzuholen.
In allen anderen Fällen, nämlich bei dem Angeklagten ███████ in den Fällen III a und b, VIII 1, 3, 4 und 5 des Urteils vom 25. September 1959 sowie in dem Fall, in dem er durch das jetzt angefochtene Urteil freigesprochen worden ist, und bei der Angeklagten █████ in den Fällen VIII 3, 5, 8, 9 und 10 des Urteils vom 25. September 1959 sowie in den vier Fällen, in denen das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Strafkammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Frage, ob die einem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen sind, kommt es nicht, wie die Revision des Angeklagten ███████ anzunehmen scheint, darauf an, ob die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von der Erhebung einer Anklage abgesehen hätte und ob sie sich diese Kenntnis bereits vor Anklageerhebung hätte verschaffen können. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder jedenfalls die Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BGHSt 11, 383).
Diese Überzeugung aber hat die Strafkammer, soweit sie die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen hat, nicht erlangt. Dass ihr hierbei Rechtsfehler unterlaufen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für den jetzt erfolgten Freispruch des Angeklagten ███████ von dem ihm vorgeworfenen Vergehen nach § 84 GmbHG, § 49 StGB. Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, gegen die Richtigkeit der übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten, sie hätten über einen Konkursantrag nicht gesprochen, erhebliche Bedenken gehabt und es für durchaus möglich gehalten, dass der Angeklagte ███████ den Entschluss der Angeklagten █████, die Konkursanmeldung zu unterlassen, gefördert oder gefestigt hat. An diese tatrichterliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden.
Zum Fall III a (Vorwurf der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) heißt es zwar im Urteil vom 25. September 1959: „Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Kammer dem Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Gründung der GmbH für eine Bargründung und die Form der Anmeldung für richtig gehalten hat.“ Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch nicht, dass das seinerzeit erkennende Gericht von der Schuldlosigkeit des Angeklagten überzeugt war. Grundlage des Freispruchs, der nur aus subjektiven Gründen erfolgte, ist nämlich lediglich die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, er habe aus den von ihm angegebenen Gründen gegen die Vornahme der inhaltlich unrichtigen Anmeldung keine Bedenken gehabt. Es ist daher aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass die Strafkammer auch in diesem Fall davon ausgegangen ist, der Angeklagte ███████ sei nur mangels Beweises freigesprochen worden und die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO seien nicht gegeben.
Die Ermessensentscheidungen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei getroffen.
Auch sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Scharpenseel | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |