Revision: Verfahren wegen gesellschaftlicher Untreue nach StFG 1954 eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/59
- Datum
- 10.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Straftat ist als beendet anzusehen, wenn der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist und spätere Verschlimmerungen allein im Belieben Dritter liegen, sodass der Täter die Entwicklung nicht mehr einseitig beeinflussen kann.
Liegt die vollendete Tat vor dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes, führt dies zur Straffreiheit und zur Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes.
Erweist sich die Grundlage der Verurteilung in der Revision als Tat, die vor dem Stichtag beendet wurde, ist das Revisionsverfahren nach § 1 StFG 1954 einzustellen.
Kommt der Angeschuldigte trotz Hinweises seiner nach § 17 StFG 1954 gegebenen Befugnis nicht nach, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu beantragen, entscheidet dies für die Einstellung des Verfahrens nach § 1 Abs. 2 StFG 1954.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. April 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. ███ ██████, geboren am ███, 2. den Kaufmann ████████ █████ aus ██████, geboren am █████,
wegen gesellschaftlicher Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. April 1959 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen die Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden auf Grund der Beschuldigung, ███████ von Juni bis August 1954 durch ein und dieselbe Handlung einen Betrug gegen den Kaufmann Siegfried ███████ und eine gesellschaftliche Untreue, tateinheitlich Untreue gegen ███ und gesellschaftliche Untreue begangen zu haben. Anklage und Eröffnungsbeschluss nehmen gesellschaftliche Untreue deshalb an, weil die beiden Angeklagten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen hatten, dass eine Bank, mit der sie in Geschäftsverbindung standen, einen für die Gesellschaft eingezahlten Betrag von 20.000,— DM auf ein Sonderkonto übertrug und zur Tilgung einer persönlichen Schuld des Angeklagten ██ und damit zur Rückzahlung seiner Stammeinlage verwendete. Durch Urteil vom 23. Oktober 1957 hatte das Landgericht beide Angeklagten aus diesem Grunde auch wegen gesellschaftlicher Untreue verurteilt, gleichzeitig aber den Tatbestand des Betruges und der Untreue gegen ███████ verneint. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten am 2. Juli 1958 aufgehoben. Durch Urteil vom 10. April 1959 hat die Strafkammer die beiden Angeklagten, indem sie wiederum Betrug und Untreue gegen ██ verneinte, wegen gesellschaftlicher Untreue zu Geldstrafen verurteilt. Nunmehr hat sie das Vergehen der Angeklagten nach § 61a GmbHG darin gesehen, dass beide in Verträgen vom 27. August 1953 und 8. Oktober 1953 die Haftung der Gesellschaft für den dem Angeklagten ███ kreditweise zur Verfügung gestellten Betrag, der seine Stammeinlage darstellte, übernommen und dadurch das spätere von ihnen nicht mehr zu verhindernde Vorgehen der Bank ermöglicht hatten.
Gegen dieses Urteil haben jetzt lediglich die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen geltend, dass der Gegenstand der Verurteilung ein anderer sei als der in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss erhobene Vorwurf; sie behaupten auch unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revisionsrügen sind nicht zu erörtern, weil das Verfahren nach § 1 StFG 1954 eingestellt werden muss. Ohne Rechtsfehler ist der Tatbestand des Betruges und der Untreue gegen █████████ verneint worden; hinsichtlich der gesellschaftlichen Untreue hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1958 dahin entschieden, dass den Angeklagten aus ihrem Verhalten im Jahre 1954, als die Bank den Betrag von 20.000,— DM zur Tilgung der ██████████████ Schuld benutzte und dadurch der Gesellschaft entzog, kein Vorwurf zu machen sei, wenn sie damals dieses Vorgehen nicht mehr verhindern konnten. Nunmehr ist die Grundlage der Verurteilung das pflichtwidrige Verhalten im Jahre 1953, als die Angeklagten der Bank die für die Gesellschaft nachteilige Rechtsstellung einräumten, deren Folgen sie späterhin nicht mehr beseitigen konnten. Diese Tat der Angeklagten ist vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, begangen. Denn mit den Verträgen vom 27. August und 8. Oktober 1953 war die Untreue nicht nur vollendet, weil der tatbestandliche Erfolg bereits jetzt eintrat, sondern im Sinne der Rechtsprechung zu früheren Straffreiheitsgesetzen auch beendet. Zwar konnte die Bank durch Ausnutzung der ihr eingeräumten Befugnisse die Wirkung des für die Gesellschaft eingetretenen Nachteils vertiefen. Es stand aber ganz in ihrem Belieben, ob und wann sie das tun wollte, ohne dass die Angeklagten noch irgendeine Möglichkeit gehabt hätten, eine solche Entwicklung einseitig zu beeinflussen oder gar zu verhindern. Die Auswirkung des Nachteils war also aus der Sicht der Angeklagten nicht nur bezüglich des Zeitpunkts, sondern überhaupt eine endgültig zufällige. Bei dieser Sachgestaltung gebietet es der Sinn des Straffreiheitsgesetzes – vgl. die vergleichbaren Erwägungen des 4. Strafsenats in BGHSt 11, 119, 125 – die Beendigung der Straftat mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges gleichzusetzen und nicht auf einen ungewissen künftigen Zeitpunkt zu verlegen.
Als Strafe hat das Landgericht Geldstrafen für angemessen erachtet; die Ersatzfreiheitsstrafen übersteigen nicht drei Monate; Vorstrafen, die einen Straferlass nach § 1 Abs. 3 StFG 1954 ausschließen, liegen nicht vor. Da die Angeklagten trotz Hinweises durch den Senat von der ihnen nach § 17 StFG 1954 gegebenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben, ist das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 StFG 1954 einzustellen.
| Scharpenseel | Baldus | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges | Dr. |