Treffer
BGH Urteil

Revision: Zäsurwirkung des Strafbefehls bei Gesamtstrafenbildung und Tagessatzrückführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/93
Datum
15.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des landgerichtlichen Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er stellte fest, dass im einen Fall die Festsetzung einer Einzelstrafe nachzuholen ist und die Erhöhung des Tagessatzes einer bereits rechtskräftigen Geldstrafe unzulässig ist; der Tagessatz ist auf den ursprünglich festgesetzten Betrag zurückzuführen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, weil ein noch nicht vollstreckter Strafbefehl Zäsurwirkung hat und gesonderte Gesamtstrafen zu bilden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Unterlassene Festsetzung einer Einzelstrafe im Urteil ist zu berichtigen; die Festsetzung ist vom Tatgericht nachzuholen.

3

Die Erhöhung des Tagessatzes einer bereits rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe ist unzulässig; in einem rechtskräftigen Einzelgeldstrafenbestand darf nicht zu Lasten des Verurteilten eingegriffen werden.

4

Ein auf Geldstrafe lautender Strafbefehl, der zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht vollstreckt ist, entfaltet Zäsurwirkung für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; für Taten vor und nach dem Strafbefehl sind gesonderte Gesamtstrafen zu bilden.

5

Die nach § 53 Abs. 2 StGB bestehende Möglichkeit, über eine Geldstrafe gesondert zu erkennen, beseitigt die Zäsurwirkung eines noch nicht vollstreckten Strafbefehls nicht, wenn das Tatgericht diese Frage nicht erörtert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 3. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ███ ██, ███ Thomas, geboren 1967, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verhandlung und Veründung, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Februar 1993 soweit im Fall II, 24 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist, aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Erhöhung des Tagessatzes der einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stadthagen vom 23. Juni 1992 wird beseitigt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen, davon einmal versucht, wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, davon einmal versucht und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und Hehlerei, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stadthagen vom 23. Juni 1992 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt und mit der Sachrüge begründet worden.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit im Fall II, 24 keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, sowie zur Rückführung des erhöhten Tagessatzes für die einbezogene Geldstrafe. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.

II.

1. Revision des Angeklagten.

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen richtet. Insoweit läßt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Jedoch hat es die Strafkammer unterlassen, im Fall II, 24 eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies muß nachgeholt werden.

Die vom Landgericht (UA S. 41) vorgenommene Erhöhung des Tagessatzes für die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 23. Juni 1992 von 30 auf 96 DM kann nicht bestehen bleiben, weil damit in unzulässiger Weise zum Nachteil des Angeklagten in die bereits rechtskräftige Einzelgeldstrafe eingegriffen wird. Der Tagessatz muß daher auf die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe von 30 DM zurückgeführt werden.

2. Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar sind die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet. Deshalb können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Das Landgericht hat aber die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 23. Juni 1992 nicht beachtet.

Der Angeklagte wurde wegen dreißig Einzeltaten verurteilt, die er in der Zeit vom 18. August 1990 bis zum September 1992 begangen hat. Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 23. Juni 1992 bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils am 3. Februar 1993 noch nicht vollstreckt war (vgl. UA S. 8), hätten für die bis zum Erlaß des Strafbefehls am 23. Juni 1992 begangenen Taten sowie für die nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten (II, 22, 23, 27 bis 30) zwei gesonderte Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müssen.

Die Zäsurwirkung des auf Geldstrafe lautenden Strafbefehls entfällt nicht deshalb, weil nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die vom Landgericht bisher nicht erörterte Möglichkeit besteht, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Die Nachholung der Straffestsetzung im Fall II, 24 hat bei der erneuten Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt zu bleiben.

JahnkeNiemöllerBode
TheuneGollwitzer
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