Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens; Doppelverwertung beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/80
Datum
27.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Einfuhr unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist und nicht gesondert aufzuführen ist. Außerdem hob der BGH den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die eigennützige Gewinnerzielungsabsicht unzulässig doppelt verwertet (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs, ist die Einfuhr rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens und darf nicht neben dem Handeltreiben gesondert im Schuldspruch aufgeführt werden.

2

Die Strafzumessung darf Tatbestandsmerkmale nicht zugleich als strafschärfende Umstände verwerten; dies verletzt das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB.

3

Das bloße Fehlen mildernder Umstände (z. B. Drogenabhängigkeit oder wirtschaftliche Notlage) begründet nicht ohne Weiteres eine Strafschärfung.

4

Ist der Strafausspruch wegen verbotener Doppelverwertung fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 402/80

in der Strafsache gegen den Glasarbeiter Mehmet ██ aus AÇ), geboren am ██ 1946 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. März 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Da die Einfuhr des Heroins zum Zwecke des Handeltreibens erfolgte, erweist sie sich als ein rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens und ist demgemäß im Schuldspruch nicht neben dieser Begehungsform aufzuführen.

Ferner kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Tat aus reinem eigennützigen Gewinnstreben heraus begangen habe; denn er sei weder süchtig gewesen, noch habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden (S. 17 UA). Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 25, 290, 291). Für ein außergewöhnliches, den Rahmen des Tatbestandsnotwendigen übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Wäre er durch eine bestehende Drogenabhängigkeit oder eine wirtschaftliche Notsituation zu der Tat veranlasst worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 –).

SchumacherHeyerEngelhardt
MislMaier
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