Revision verworfen — Verurteilung wegen Einfuhr und Besitzes von Haschisch bestätigt und formell berichtig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 402/74
- Datum
- 30.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Qualifikation einer sehr erheblichen Menge an Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass der Täter das genaue Gewicht kennt; es genügt, wenn aus den Umständen und Vereinbarungen auf ein Erkennen der erheblichen Menge geschlossen werden kann.
Bei der Strafzumessung kann der Schutz der Allgemeinheit und die Verhinderung der Verlagerung von Rauschgifthandel in die Bundesrepublik als legitimer präventiver Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden; dies darf jedoch nicht in eine Strafzumessung wegen der Staatsangehörigkeit des Täters umschlagen.
Ergibt die Tatsachenfeststellung, dass eine andere konkrete Strafvorschrift anwendbar ist, kann das Gericht die gesetzliche Zuordnung des Schuldspruchs berichtigen, sofern dies den Strafmaß nicht berührt.
Die Feststellung mehrerer tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Handlungen kann bei der Urteilsgestaltung berücksichtigt werden; eine auf einen Tatbestand beschränkte Verurteilung berührt die Wirksamkeit des Urteils nicht, wenn der Angeklagte hiergegen keinen Rechtsfehler rügt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 402/74 30. Oktober 1974
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dursun ██ aus ████████, geboren am ███████████ 1942 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. März 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergehens nach den §§ 1, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a und 6 b, Abs. 4 Nr. 5 und 6 BetMG verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der seit November 1969 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik lebende Angeklagte brachte auf Veranlassung des griechischen Gastwirts ███████ Mitte September 1973 gemeinsam mit seinem Landsmann ███████ dessen Personenkraftwagen mindestens acht Kilogramm Haschisch aus der Türkei über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in die Bundesrepublik. Am 30. September 1973 wurde er von ███ und ███ in seinem möblierten Zimmer aufgesucht. ███████ brachte acht Kilogramm Haschisch mit, von dem er erklärte, es handle sich um den aus der Türkei mitgebrachten „Stoff“. Auf Bitten des ███████ erklärte sich der Angeklagte bereit, das Haschisch einige Tage in seinem Zimmer aufzubewahren. Dort wurde es, unter schmutziger Wäsche in einer Tasche versteckt, am 1. Oktober 1973 sichergestellt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen die §§ 1, 1 und 4, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. Abs. 4 Nr. 5 BetMG zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das beschlagnahmte Haschisch wurde eingezogen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Dass die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt hat, obwohl zwischen der Einfuhr des Betäubungsmittels und dessen späterem Besitz richtigerweise Tatmehrheit (§ 74 StGB) hätte angenommen werden müssen, beschwert den Angeklagten nicht. Zu ändern war der Schuldspruch nur hinsichtlich der auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
Zu streichen waren insoweit mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 9 BetMG die §§ 3 und 11 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetMG, einzufügen war § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 6 b, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluss. Gegen den Strafausspruch bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik „wusste, um wie viel Haschisch es sich handelte“ (UA S. 4). Gleichwohl wertet sie strafschärfend, dass der Angeklagte „nicht nur eine geringe, sondern“ eine sehr erhebliche Menge Haschisch, nämlich 8 Kilogramm, in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt hat“ (UA S. 14). Das ist kein den Strafausspruch gefährdender Widerspruch. Auch wenn der Angeklagte das genaue Gewicht des transportierten Betäubungsmittels nicht kannte, folgt doch aus den Feststellungen der Strafkammer insbesondere zu den Vorverhandlungen zwischen ███████ und dem Angeklagten sowie den mit der Reise verbundenen Umständen und Kosten, dass es sich nur um eine sehr erhebliche Menge handeln konnte und dass der Angeklagte dies auch erkannt hatte.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die aus dem Gesichtpunkt der Generalprävention angestellte Erwägung der Strafkammer, „dass gegen den Angeklagten als Türken eine empfindliche Strafe zu verhängen ist, weil, wie allgemein bekannt ist, gegen Rauschgiftschmuggler und Händler in der Türkei drakonische Strafen verhängt werden“ und „solche Personen wie der Angeklagte durch Verhängung empfindlicher Strafen davon abgehalten werden müssen, ihre illegale Tätigkeit mit Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik zu verlagern, weil dies dort milder bestraft wird“ (UA S. 15/16). Die Strafkammer lastet damit nicht, was Anlass zu Bedenken geben könnte, dem Angeklagten als straferschwerend seine Staatsangehörigkeit zur Last. Sie will vielmehr der Gefahr vorbeugen, dass Rauschgifthändler oder ihre Mittelsmänner (wie hier der Angeklagte) ihre gefährlichen Geschäfte aus dem Ausland in die Bundesrepublik verlagern, weil sie hier ein günstigeres, aus ihrer Sicht risikoärmeres Betätigungsfeld erwarten. Gegen einen solchen Strafschärfungsgrund ist nichts einzuwenden.
| Willms | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |