Revision: Urteil aufgehoben wegen Nichtverlesens entscheidender Urkunde (§249 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 402/71
- Datum
- 08.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schriftliche Urkunde, auf die für das Urteil entscheidend abgestellt wird, ist in der Regel in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf Wortlaut, Stil oder konkrete Formulierungen eines Schriftstücks, kann das bloße Zeigen des Dokuments nicht die Verlesung ersetzen.
Eine Verletzung der Vorschrift über die Verlesung entscheidender Urkunden führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sofern die Verfahrensrüge erfolgreich ist.
Die Feststellung, dass bei einer erneuten Verurteilung bestimmte Rechtsfolgen (z. B. nach § 31 Abs. 1 StGB) nicht eintreten, kann bereits in der Zurückweisungsentscheidung zu treffen sein, wenn einschlägige Übergangsregelungen greifen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gastwirt Heinrich S. █████████ aus ██████████, geboren am ██ 1914 in ██ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat § 249 StPO nicht beachtet. Es hält die zur Tatzeit 13 Jahre alte Gabriele E. [REDACTED] für glaubwürdig. Die Verteidigung hat sexuelle Erfahrung und eine Phantasiebetätigung der Zeugin behauptet und zum Beweise dafür ein von Gabriele gefertigtes Schriftstück vorgelegt. Dafür, dass Gabriele, wie sie aussagt, dieses Schriftstück nicht selbst verfasst, sondern nur aus einer Zeitschrift übernommen hat, verwertet die Strafkammer bestimmte Ausdrücke und Formulierungen des „Stils des Briefes“.
Laut Sitzungsniederschrift ist diese Urkunde jedoch nicht verlesen, sondern Gabriele nur gezeigt worden, die darauf erklärt hat, sie habe das Schriftstück abgeschrieben. Daraus und aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Strafkammer insoweit auf den Wortlaut und Inhalt der Urkunde, die ein längeres Schriftstück darstellt, entscheidendes Gewicht gelegt hat. Muss schon eine längere Urkunde, auf die es für die Entscheidung ankommen kann, in der Regel verlesen werden (BGHSt 11, 159), so war das hier umso mehr erforderlich, als nicht nur der Inhalt, sondern auch der Stil, bestimmte Ausdrücke und die Formulierungen für die Strafkammer von entscheidendem Gewicht waren. Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden.
Bei einer erneuten Verurteilung wird die Strafkammer festzustellen haben, dass Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1, 3 des 1. StrRG).
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