Treffer
BGH Urteil

Erpressung (§253 StGB): Aufhebung bei widersprüchlichen Feststellungen und Irrtumsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/61
Datum
06.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Filialleiter verlangte von einer Kundin unter Androhung, die Kriminalpolizei zu informieren, ein Schuldanerkenntnis über 150 DM; die Kundin unterschrieb. Das Landgericht verurteilte wegen Erpressung. Der BGH hob das Urteil auf, weil widersprüchliche Feststellungen und Mängel der Beweiswürdigung vorliegen. Er stellte heraus, dass entscheidend ist, ob der Angeklagte die Forderung für berechtigt hielt (Tatbestandsirrtum) oder ob ein Verbotsirrtum zu prüfen ist; deshalb verwies er die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines Anspruchs ist rechtswidrig und kann den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllen, wenn sie der Durchsetzung eines – auch nur der Höhe nach – unberechtigten Anspruchs dient.

2

Für die Zurechnung einer Erpressung kommt es auf die subjektive Überzeugung des Täters zur Tatzeit an; glaubt der Täter irrtümlich, die geforderte Forderung stehe ihm zu, kann ein Tatbestandsirrtum vorliegen, der den Vorsatz ausschließt.

3

Ist dem Täter bewusst, dass die Forderung unberechtigt ist, kann hingegen zu prüfen sein, ob er in der Verbotslage einen Verbotsirrtum darüber hatte, ob sein Vorgehen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt sei, was die Schuldfähigkeit beeinflussen kann.

4

Widersprüche in den Sachverhaltsfeststellungen oder eine nicht tragfähige Beweiswürdigung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Filialleiter Josef St. ███ aus ███████, geboren am ███ ███ ██ in ██ ███, wegen Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Busch Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C__ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300,— DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 25. November 1959 unterließ es die Kundin, Frau ███████, beim Verlassen eines ███████████████████████████ eine Flasche Rum, die sie nicht in das vorgesehene Einkaufskörbchen, sondern in ihre Einkaufstasche gelegt hatte, zu bezahlen.

Der Angeklagte, der Leiter des Geschäfts war, war überzeugt, Frau ███████ habe die Flasche Rum stehlen wollen. Er forderte von ihr, obwohl sie den Vorwurf eines Diebstahls bestritt und die Verdächtigung, weitere Diebstähle begangen zu haben, zurückwies, ein schriftliches Anerkenntnis über 150,— DM für von ihr angerichteten Schaden, widrigenfalls er die Kriminalpolizei von dem Vorfall unterrichten werde. Frau ███████ unterschrieb schließlich ein Anerkenntnis über die verlangte Summe.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass die Drohung mit einer Anzeige verwerflich und daher rechtswidrig ist, wenn sie der Durchsetzung eines, auch nur der Höhe nach, unberechtigten Anspruchs dient. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen sie auf Grund der bisherigen Feststellungen folgert, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, seine Firma habe gegen Frau ███████ keinen Anspruch in Höhe von 150,— DM.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe schon deshalb nicht an diese Forderung glauben können, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Frau ██████ Waren in einem solchen Werte entwendet habe; zumal da sie Diebstahlshandlungen jeglicher Art geleugnet und auch die Angestellte ███ Frau █████ nur hin und wieder bei Einkäufen beobachtet und gegen sie keinen ernsthaften Verdacht auf diebisches Verhalten geschöpft hatte. Waren im Werte von 150,— DM hätten zudem nach Ansicht der Strafkammer nur bei einer Vielzahl von Einkäufen entwendet werden können; derartige häufige Diebstahlshandlungen hätten jedoch zumindest den Verdacht der höchst wachsamen Zeugin Dieringer erwecken müssen.

Die Strafkammer folgert offenbar aus dem Eindruck, den sie auf Grund der Hauptverhandlung von Frau Sch█ gewonnen hat, dass auch der Angeklagte nicht hätte glauben können, Frau ███████ sei eine Diebin und habe Waren im Werte von 150,— DM entwendet. Sie übersieht dabei, dass entscheidend allein ist, ob der Angeklagte zu der Zeit, als er die Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses forderte und erreichte, bei der sich ihm darbietenden Sachlage die erhobene Forderung für berechtigt ansehen konnte und auch angesehen hat. Damals war Frau ██████ ertappt worden, als sie in einer für Diebstähle in Selbstbedienungsläden typischen Weise vorgegangen war und zumindest den Anschein erweckt hatte, sie wolle die Flasche Rum entwenden. Dem Angeklagten drängte sich daher nicht ohne Grund der Verdacht auf, die ihm vorher unbekannte Frau ██████ sei eine Diebin. Die Annahme, sie habe in dem Geschäft auch schon bei früheren Einkäufen auf die auch jetzt versuchte Weise Waren entwendet, war unter den gegebenen Umständen nicht von vornherein abwegig. Auf das Leugnen von Frau ███████ brauchte der Angeklagte umso weniger zu geben, als nach dem Urteil die Angestellte █████ Frau Sch█ ebenfalls verdächtigte, weitere Diebstähle begangen zu haben. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob diese Verdächtigung, die im Beisein des Angeklagten ausgesprochen wurde, tatsächlich begründet war, sondern nur darauf, ob sie der Angeklagte für begründet gehalten hat. Warum das bloße Leugnen der Frau ██████ den Verdacht des Angeklagten ausgeräumt haben soll, ist nicht erfindlich. Es ist im Übrigen wohl richtig, dass in einem Selbstbedienungsladen kaum eine Lebensmittelmenge im Werte von 150,— DM bei einem einmaligen Besuch entwendet werden kann. Es ist aber nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass es einer gewandten Diebin möglich ist, mit wenigen Diebstählen verhältnismäßig hochwertiger Waren eine Firma um den Betrag von 150,— DM zu schädigen.

Angesichts dieser Zweifel gegen die von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte muss ein Widerspruch in den Feststellungen zur Aufhebung des Urteils führen. Dieses gibt einer-

seits an, dass die Angestellte ███ Frau ██████ bei den Festhalten in dem Geschäft verdächtigte, sie habe weitere Diebstähle begangen, und spricht später davon, die Angestellte habe bei den Einkäufen der Frau ███████, die sie hin und wieder einmal beobachtet haben will, keinen ernsthaften Verdacht auf diebes Verhalten geschöpft, was jedenfalls darauf hindeute, dass Frau Sch█ ihr verdächtig erschienen ist. Damit ist aber nicht vereinbar die Feststellung, derartige häufige Diebstahlshandlungen, wie sie für die Entwendung von Waren im Werte von 150,— DM notwendig gewesen wären, hätten zumindest den Verdacht der höchst wachsamen Zeugin █████████ erwecken müssen; denn dies besagt, dass das Gebaren der Frau ██████ bei der Angestellten gerade keinen Verdacht erregt hat. Nicht zweideutig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Urteils, die Zeugin Dieringer habe Frau ██████ „beobachtet“; denn dies kann entweder bedeuten, dass sie Frau ██████ bei Einkäufen gesehen hat, ohne dass diese ihr irgendwie auffiel, oder aber, dass Frau ███████ sich so verhalten hat, dass sie die Aufmerksamkeit und den Verdacht der Angestellten erregte.

Dieser Widerspruch in Verbindung mit den Bedenken gegen die Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Im Übrigen sei noch auf folgendes hingewiesen:

Falls der Angeklagte, sei es auch nur irrtümlicherweise, angenommen hatte, die erstrebte Summe stehe seiner Firma zu Recht zu, so läge ein Tatbestandsirrtum vor (BGHSt 4, 105). Gelangt die Strafkammer dagegen wieder zu der Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst, dass seiner Firma zumindest nicht in der verlangten Höhe eine Schadensersatzforderung, zustehe, so bedarf es der Untersuchung, ob er sich in Verkennung der in § 253 Abs. 2 StGB festgelegten Beziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck sein Vorgehen zur Wahrnehmung der Interessen seiner Firma, nämlich zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens wie auch zum Schutze vor weiteren Diebstählen, irrtümlich für gerechtfertigt und erlaubt gehalten hat. Hinsicht= lich der rechtlichen Folgen eines solchen Verbotsirrtums wird auf BGHSt 2, 194 verwiesen.

DotterweichBaldusScharpenseel
BuschKirchhof
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