Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§259 StGB): Mitwirken beim Absatz geraubten Geldes durch Aussuchen/Anprobieren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/56
Datum
24.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, weil sie wusste, dass ihr Bekannter Geld durch räuberische Erpressung erlangt hatte, und ihm beim Kauf von Kleidungsstücken durch Aussuchen und Anprobieren half, die mit dem geraubten Geld bezahlt wurden. Zentrale Frage war, ob dieses Verhalten Mitwirken zum Absatz der Beute i.S.d. §259 StGB darstellt. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass Geld als Umsatzgegenstand gilt und das Bewusstsein der Förderung des wirtschaftlichen Interesses des Vortäters genügt. Beweggründe der Mitwirkenden (z.B. Geschenkabsicht) sind unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geld kann Gegenstand eines Umsatzes im Sinne des § 259 StGB sein; der Kauf von Sachen stellt eine Verwertung/Umsetzung von Geld in andere Werte dar.

2

Mitwirken zum Absatz liegt vor, wenn eine Person bei der wirtschaftlichen Verwertung der durch ein Vermögensdelikt erlangten Mittel in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird.

3

Für den inneren Tatbestand des Mitwirkens zum Absatz genügt das Bewusstsein, den Absatz der Beute im Interesse des Vortäters zu fördern; eine auf die Begünstigung des Vortäters gerichtete Absicht ist nicht erforderlich.

4

Das gleichzeitige Eigeninteresse des Mitwirkenden (z.B. Erhalt eines Geschenks) schließt eine strafbare Mitwirkung nicht aus, wenn das Bewusstsein der Förderung des Vortäters vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Inge ██ ███████ geborene ███ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 259

1.) Tätige Förderung des Umsatzes des vom Täter erbeuteten Geldes, auch wenn sie eigenen Interessen gilt, ist Mitwirken zum Absatz (Ergänzung zu BGHSt 9, 137).

2.) Der innere Tatbestand des Mitwirkens zum Absatz erfordert nur das Bewusstsein der Förderung des wirtschaftlichen Interesses des Vortäters, nicht eine darauf gerichtete Absicht.

Aktenzeichen: 2 StR 402/56

Urteil des BGH vom 24. Oktober 1956

Vorinstanz: LG Zweibrücken

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni 1956 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Hehlerei mit sechs Monaten Gefängnis bestraft worden, weil sie, wissend, dass ihr Freund ███ Geld durch räuberische Erpressung erlangt hatte, sich mit ihm in Geschäfte begab und dort verschiedene Kleidungsstücke aussuchte und anprobierte, die Zepf für sie kaufte und mit dem geraubten Gelde bezahlte.

Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege nur eine straflose „Ersatzhehlerei“ vor, findet in den Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Das Landgericht sieht die Hehlerei nicht darin, dass die Angeklagte die Kleidungsstücke vom Vortäter Zepf als Geschenk annahm, also nicht im „Ansichbringen“ der mit dem geraubten Gelde gekauften Sachen, sondern darin, dass sie ihm beim Kauf der Kleidungsstücke durch Aussuchen und Anprobieren behilflich war, also in einem Mitwirken beim Absatz des geraubten Geldes.

Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz liegt vor, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sachen in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird (BGHSt 9, 137; RGSt 63, 35; 73, 87). Auch Geld kann Gegenstand eines Umsatzes im Sinne des § 259 StGB sein. Der Kauf von Sachen ist eine Möglichkeit, Geld in andere Werte umzusetzen. Zepf setzte einen Teil des geraubten Geldes ab, indem er es zur Bezahlung der für die Angeklagte gekauften Kleidungsstücke verwendete. Dieser Verwertung des Geldes ist der wirtschaftliche Charakter nicht deshalb abzusprechen, weil Zepf Kleidungsstücke kaufte, um sie der Angeklagten zu schenken.

Bei dem Umsatz des geraubten Geldes in Kleidungsstücke hat die Angeklagte durch das Aussuchen und Anprobieren dem Zepf mit dessen Einverständnis geholfen. Sie hat es auch in seinem Interesse getan. Zwar hat Zepf nur Kleidungsstücke für den persönlichen Bedarf der Angeklagten gekauft. Gleichwohl handelte er dabei im eigenen Interesse. Denn diese Verwertung des geraubten Geldes ermöglichte es ihm, unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen der Angeklagten ein Geschenk zu machen. Dass in solcher Ersparung eigener Mittel ein Nutzen des Schenkers liegt, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall der Verschenkung einer im Gewahrsam des Schenkers befindlichen fremden Sache bejaht und deshalb darin ein „Sichzueignen“ und mithin eine Unterschlagung gefunden (BGHSt 4, 236 [238, 239]). Der Umstand, dass der Absatz des geraubten Geldes auch ihrem Interesse diente, weil sie die dafür erworbenen Sachen geschenkt erhalten sollte, und dass dieser Gedanke bei ihrem Handeln im Vordergrund gestanden haben mag, steht der Annahme, dass sie gleichseitig bewusst das Interesse des Zepf am Absatz des Geldes förderte, nicht entgegen. Zum inneren Tatbestand genügt das Bewusstsein, den Absatz der Beute im Interesse des Vortäters zu fördern. Beweggrund für die Mitwirkung braucht diese Vorstellung nicht zu sein. Ihres Vorteils wegen handelte die Angeklagte, weil sie wusste, dass sie die gekauften Sachen geschenkt bekommen würde.

Die Entscheidung BGHSt 9, 137 steht nicht entgegen, denn in dem dort zugrunde liegenden Falle hatte der Angeklagte sich auf das bloße Mitverzehren von Genussmitteln, die der Täter mit dem geraubten Gelde in einer Gastwirtschaft angeschafft hatte, beschränkt. Er hatte bei der Bestellung nicht tätig mitgewirkt. In dem Urteil wird es jedoch als möglich bezeichnet, dass in Fällen des Sichaushaltenlassens Hehlerei in der Form des Mitwirkens beim Absatz vorliegt, wenn der Mitzecher über das bloße Mitverzehren hinaus noch eine den Absatz des erbeuteten Geldes fördernde und von entsprechendem Vorsatz getragene Tätigkeit entwickelt.

BuschDr. SchalschaHoepner
Dr. DotterweichMenges
Hehlerei (§259 StGB): Mitwirken beim Absatz geraubten Geldes durch Aussuchen/Anprobieren — Themis