Treffer
BGH Urteil

Aufhebung zweier Betrugsverurteilungen mangels Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/55
Datum
13.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen drei Betrugsverurteilungen ein. Der BGH verwirft Verfahrensrügen als unzureichend begründet, gibt der allgemeinen Sachrüge jedoch teilweise statt: Für zwei Taten fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (bedingter Vorsatz bzw. Täuschungsabsicht), sodass diese Verurteilungen aufgehoben und zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen werden. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen; zudem weist der Senat auf Grenzen der Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite voraus; insbesondere muss bei bedingtem Vorsatz konkret festgestellt werden, dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit gerechnet und dennoch gehandelt hat.

2

Fehlen erforderliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig erhoben, wenn sie ausreichend substantiiert dargelegt werden; bloße Pauschalrügen sind unbeachtlich.

4

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht zugleich als eigenständige strafschärfende Umstände verwertet werden; die Art der Tatausführung kann jedoch wegen des Ausmaßes des Unrechts oder der Schuld strafschärfend oder -mildend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ████ ██ aus ████████, geboren am ██ 1909 in ███, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. August 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt ist, und zwar mit den Feststellungen mit Ausnahme im Falle ███.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben.

Soweit die Revisionsbegründung von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Urteil feststellt, muss sie unberücksichtigt bleiben. Die Feststellungen des Tatrichters, deren Zustandekommen keinen Rechtsfehler aufweist, binden auch das Revisionsgericht. Indessen hat die allgemeine Sachrüge teilweise Erfolg.

1.) Das Urteil ergibt, dass am 2. November 1951 auf dem Konto des Angeklagten 200 DM eingezahlt worden sind, so dass sich ein Guthaben von 219,35 DM ergab. Daraufhin wurde am 3. November 1951 ein Scheck von 209,03 DM eingelöst. Der Scheck über 167 DM, gegen den der Angeklagte die Nachnahmesendung erhalten hatte, blieb ungedeckt.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Deckung für den Scheck von 167 DM rechnen können und auch gerechnet, hält die Strafkammer für widerlegt. Nach ihrer Feststellung wusste er, dass das Konto kein wesentliches Guthaben aufwies und rechnete damit, dass die von ihm zu dieser Zeit ausgestellten Schecks mindestens teilweise nicht gedeckt sein würden. Trotzdem stellte er, wie das Gericht sagt, den Scheck über 167 DM aus oder ließ ihn ausstellen, um in jedem Falle an die Nachnahmesendung heranzukommen. Die Strafkammer hält ihn daher für schuldig, durch Hingabe des Schecks zum Zwecke der Auslieferung der Nachnahmesendung Betrug begangen zu haben, weil er zu dieser Zeit damit gerechnet habe, dass keine Deckung für den Scheck vorhanden sein würde.

Diese Darlegungen der Strafkammer erschöpfen den Sachverhalt nicht. Allerdings genügt der bedingte Vorsatz des Täters dafür, entgegen der in der Hingabe des Schecks liegenden Behauptung, dieser werde im Zeitpunkt der Vorlage bei der Bank keine Deckung haben, um gegebenenfalls den Tatbestand des Betrugs als verwirklicht anzusehen. Dieser Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter annimmt, die von ihm behauptete Tatsache sei nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise unwahr, und auch unter dieser Voraussetzung sein Tun will. Der Sachverhalt des Urteils ergibt hier aber, dass am Tage vor der Vorlage des Schecks bei der Bank 200 DM auf das Konto des Angeklagten eingezahlt worden sind. Im Hinblick darauf hätte es der besonderen Feststellung bedurft, ob der Angeklagte trotzdem bei Hingabe des Schecks seine wirtschaftlichen Verhältnisse dahin beurteilte, dass er mit weiteren Eingängen auf seinem Konto nicht rechnet und auch die Möglichkeit erkannt hat, dass dem Scheck über 167 DM vielleicht noch der Scheck über 209,03 DM vorgehen könne. Doch könnte dieser letztere Scheck mit dem Tag seiner Ausstellung so weit zurückgelegen haben, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang an ihn überhaupt nicht mehr gedacht hat. Falls er, je nach dem Ergebnis der erforderlichen weiteren Feststellungen hierüber, darauf vertraut hat, dass der Scheck über 167 DM Deckung haben werde, entfällt jedenfalls seine Täuschungsabsicht. Eine Klarstellung in allen diesen Beziehungen ist daher unerlässlich. Da sie fehlt, sind die Voraussetzungen des Betrugs in diesem Falle des ungedeckten Schecks mit den bisherigen Feststellungen nach der inneren Tatseite nicht hinreichend nachgewiesen.

2.) Im Falle ███ sieht das Urteil einen Betrug darin, dass der Angeklagte diesen mit seinem Schreiben vom 16. Januar 1952 veranlasste, das Geld für die Autorreparatur, das er zunächst sofort auf das Bankkonto des Angeklagten überweisen sollte, nunmehr unmittelbar an ihn, den Angeklagten, zu schicken. Nach Auffassung der Strafkammer erweckte der Angeklagte durch dieses Schreiben bei ███ die Vorstellung, er habe die Rechnung bezahlt und ihm stehe ein Ersatzanspruch zu.

Nach dem Sachverhalt des Urteils versuchte die Firma ███ aus dem Scheck ihre Forderung gegen den Angeklagten durchzusetzen. Die Zwangsvollstreckung gegen den Angeklagten im Mai bis Juni 1952 blieb erfolglos.

Hieraus ist zu entnehmen, dass die Firma ███ am 16. Januar 1952, also an dem Tag, an dem der Angeklagte den Brief an █████████ schrieb, ihre Forderung aus dem Scheck gegen den Angeklagten geltend machte. Dieser war dadurch offenbar veranlasst, das Geld von ██ ██ zu beschaffen, der ihn von seiner Schuld zu befreien hatte.

In der Zeit vom 2. Februar 1952 bis 30. August 1952 zahlte ███ den Betrag an den Angeklagten in fünf Raten verschiedener Höhe. Der Angeklagte nahm das Geld an und verbrauchte es für sich.

Das Schreiben des Angeklagten vom 16. Januar 1952 kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres dahin gedeutet werden, dass er bewusst dem ██ ██████████ Tatsachen vorgespiegelt hat und dadurch einen Irrtum bei diesem erregt hat. Die Strafkammer übersieht, dass der Angeklagte mit dem Brief auch aus einem anderen Grunde Zahlung an sich verlangt haben kann. Er kann bestrebt gewesen sein, von seiner Verpflichtung gegenüber der Firma █████████ befreit zu werden. Dabei kann er die Zahlung des Geldes von ██████████ an sich selbst gewünscht haben, damit es nicht bei der Bank für andere Zwecke Verwendung fand. Er kann auch davon ausgegangen sein, dass er von der Schuld gegenüber der Firma █████████ befreit zu werden, ihn berechtige, Zahlung an sich zu verlangen. Nur dann, wenn er bei seinem Brief vom 16. Januar 1952 in der Absicht gehandelt hat, die Firma █████████ nicht zu bezahlen, liegt Betrug vor. Eine Feststellung hierüber fehlt. Deshalb kann auch in diesem Falle das Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben.

3.) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle Gebr. █████████ bestehen hingegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hier ist auch die innere Tatseite durch die Feststellung, dass der Angeklagte Waren auf Kredit bestellte, obwohl seine Vermögenslage so war, dass er selbst praktisch nichts besaß und dass er von [REDACTED] wenigstens auf absehbare Zeit nichts zu erwarten hatte, hinreichend nachgewiesen. Führt jedoch die neue Hauptverhandlung zur Freisprechung von der Anklage in den beiden anderen Fällen oder kommt es aus anderem Grunde im Ergebnis nur zu einer Strafe, die unter der Straffreiheitsgrenze (Straffreiheitsgesetz 1954) liegt, kann Straffreiheit Platz greifen. Die im Urteil angegebenen Vorstrafen könnten dabei nach § 10 StFG 1954 außer Betracht zu bleiben haben.

Deshalb hat der Senat die Verurteilung wegen Betrugs im Falle ████████ aufgehoben, jedoch die Feststellungen bestehen lassen; insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.

Für die auf Grund der neuen Hauptverhandlung erforderliche neue Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils verschiedentlich zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, da sie nicht ausschließen, dass die Strafkammer in der gegebenen Umschreibung gesetzliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs strafschärfend verwertet hat. Die Erfüllung des Tatbestandes, also die Gründe des Gesetzgebers für die Strafandrohung, können aber nicht zugleich Strafschärfungsgründe sein (vgl. BGH in MDR 1951, 53, 148). Allein aus der Art der Verwirklichung der Straftat können sich infolge der Größe des damit von dem Täter begangenen Unrechts und dem Ausmaß seiner Schuld sowie im Hinblick auf seine dabei hervorgetretene besondere Gefährlichkeit je nach Lage des Falles Strafschärfungsgründe ergeben, die rechtlich Bestand haben. Ob solche vorliegen, bleibt der Feststellung des Tatrichters überlassen.

DotterweichDr. WernerDr. Menges
BuschSchalscha
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