Treffer
BGH Urteil

Vorsitzender als Zeuge: Unvereinbarkeit von Zeugenaufnahme und Vorsitzführen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 402/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen u. a. die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer ein, weil der ordentliche Vorsitzende als Zeuge geladen und erschienen war. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass ein Richter, der in derselben Sache als Zeuge auftritt, verhindert ist, den Vorsitz zu führen. Weitere Verfahrensrügen, etwa zur teilweisen Verlesung einer Aussage, erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter, der in derselben Sache als Zeuge tätig erscheint, ist verhindert, zugleich den Vorsitz in der Hauptverhandlung zu führen.

2

Die bloße Ladung eines Richters begründet noch nicht automatisch seine Verhinderung; das tatsächliche Erscheinen und die Tätigkeit als Zeuge führen jedoch zur Verhinderung nach § 66 GVG.

3

Das Erscheinen eines Richters als Zeuge macht ihn auch dann verhindert, wenn seine Vernehmung sich infolge eines Verzichts der Prozessbeteiligten erübrigt; maßgeblich ist, dass ohne Verzicht seine Vernehmung erforderlich gewesen wäre.

4

Privates Wissen eines Richters, das nicht allen Mitgliedern der Kammer bekannt ist, kann die Vernehmung des Richters als Zeugen rechtfertigen und ersetzt nicht die Beweiserhebung.

5

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Aussage nach § 253 StPO ganz oder nur teilweise verlesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 2. Juni 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Urteil des BGH vom 7. Dezember 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Edgar G. ██████ aus ████, geboren am ███ 1907 in ███, wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender; Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED], Oberregierungsrat [REDACTED] bei der Verkündung: Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Vorsitzende einer Strafkammer, der in einer Sache, die vor seiner Kammer schwebt, als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist und in ihr als Zeuge erscheint, ist verhindert, in der Hauptverhandlung den Vorsitz zu führen.

Aktenzeichen: 2 StR 402/54

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juni 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat im Wiederaufnahmeverfahren ihr Urteil vom 29. November 1951 aufrechterhalten, durch das der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil nicht der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ██████████, oder dessen ständiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. █████, sondern Landgerichtsrat Dr. K. [REDACTED] den Vorsitz geführt hat. Der Angriff geht fehl.

Die Akten ergeben hierzu folgendes:

Nachdem das Oberlandesgericht in Bremen durch Beschluss vom 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, beraumte der Vorsitzende der Strafkammer I am 2. März 1954 Termin auf den 29. März 1954 an und verfügte u. a. die Ladung des Landgerichtsdirektors █████████ und des Landgerichtsrats Dr. ████ als Zeugen. Der Termin fand nicht statt, weil mehrere wichtige Zeugen nicht erscheinen konnten. Am 30. April beraumte Landgerichtsdirektor ██████ Termin vor der Strafkammer II als deren Vorsitzender auf den 31. Mai 1954 an und verfügte die Ladung derselben Zeugen. Am 15. Mai bat er Landgerichtsrat ██████████, am 31. Mai 1954 den Vorsitz zu führen, weil er und Landgerichtsrat Dr. J. [REDACTED] als Zeugen zu diesem Termin geladen seien. Landgerichtsrat Dr. K. [REDACTED] setzte den Termin vom 31. Mai ab und neuen Termin auf den 2. Juni 1954 an. Er verfügte die Ladung des Landgerichtsdirektors Dr. █████ und des Landgerichtsrats Dr. J. [REDACTED] als Zeugen. Sie erschienen im Termin. Der Vorsitzende vernahm Landgerichtsrat Dr. ██████. Auf die Vernehmung des Landgerichtsdirektors Dr. ███ verzichteten die Prozessbeteiligten.

Die Revision meint, die Ladung zur Hauptverhandlung begründe keine Unmöglichkeit als Richter oder Vorsitzender tätig zu werden, weil ein Richter nur dann von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (§ 22 Nr. 5 StPO), wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger bereits vernommen worden ist. Das trifft nicht zu. Eine Verhinderung des Vorsitzenden i. S. des § 66 GVG ist vielmehr stets dann gegeben, wenn es ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, den Vorsitz zu führen. Zwar braucht in der Ladung eines Richters zur Hauptverhandlung noch keine Verhinderung i. S. des § 66 GVG zu liegen (vgl. hierzu Hahn, „Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung“ Bd. 3 S. 883; RGSt 42, 1). Sonst könnte ein Angeklagter jeden ihm nicht genehmen Richter hindern, sein Amt auszuüben. Landgerichtsdirektor Dr. ██ und Landgerichtsrat Dr. J. [REDACTED] sind jedoch nicht nur zur Hauptverhandlung geladen worden, sondern in ihr erschienen und zwar als Zeugen. Sie waren deshalb an der Ausübung ihres Amtes verhindert; denn niemand kann in einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein. Dass Landgerichtsdirektor Dr. ████████ später nicht vernommen wurde, weil die Prozessbeteiligten dies nach der Aussage des Landgerichtsrats Dr. ████ nicht mehr für notwendig hielten, ändert nichts daran. Er war als Zeuge anwesend. Ohne den Verzicht der Prozessbeteiligten hätte ihn der Vorsitzende nach § 245 StPO vernehmen müssen. Er durfte deshalb nicht Richter sein.

Die Revision behauptet, es sei nicht ersichtlich, zu welcher Beweistatsache Landgerichtsdirektor ████████ hätte vernommen werden sollen. Sie meint, wenn er den Vorsitz geführt hätte, „so wäre seine Vernehmung ganz offensichtlich ebensowenig in Frage gekommen, wie es bei der unter dem Vorsitz des Landgerichtsrats Dr. ██████████ geführten Hauptverhandlung der Fall war“. Die Revision will offenbar sagen, es habe kein sachlicher Anlass dafür bestanden, dass Landgerichtsdirektor ██████████ sich als Zeugen laden ließ und als Zeuge zur Hauptverhandlung erschien. Ob in einem solchen kaum vorstellbaren Falle – ein Vorsitzender an der Ausübung seines Amtes verhindert i. S. des § 66 GVG ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn Art und Verlauf des Verfahrens sowie die Urteilsgründe ergeben, dass gegen das geschilderte Verhalten des Landgerichtsdirektors Dr. ████████ keine sachlichen Bedenken bestehen.

Das Urteil vom 29. November 1951 beruhte auf den Angaben der Mittäter des Angeklagten, deren Richtigkeit er bestritten hatte. Im Wiederaufnahmegesuch trat er Beweise an, die die Bekundungen seiner Mittäter entkräften sollten. Da seine Mittäter vielfach vorbestrafte Verbrecher waren, lag es nach der Erfahrung nicht fern, dass sie ihre früheren Belastungen einschränken oder zurückziehen würden. Es konnte deshalb darauf ankommen, genau festzustellen, was sie in der ersten Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Hierüber konnten in erster Linie der damalige Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. ████████, und der Berichterstatter, Landgerichtsrat █████████, Auskunft geben. Schon der Vorsitzende der Strafkammer I hielt – offenbar aus diesem Grunde – deren Vernehmung als Zeugen für sachdienlich. Landgerichtsdirektor Dr. ████████ verfügte deshalb ersichtlich seine Ladung, weil auch er bei dieser Sachlage glaubte, zur Aufklärung beitragen zu sollen. Auch die Gründe des angefochtenen Urteils sprechen hierfür. Die Strafkammer stützt den Schuldspruch auf die früheren Angaben der Mittäter des Angeklagten, die sie jetzt als Zeugen abzuschwächen suchten. Diese früheren Angaben stellt sie auf Grund der Aussage des Landgerichtsrats Dr. ███ fest. Die Vernehmung des Landgerichtsdirektors ████████ erübrigte sich allerdings, weil die Prozessbeteiligten hierauf verzichteten. Ein solcher Verlauf der Hauptverhandlung war jedoch nicht vorherzusehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Landgerichtsdirektor Dr. ████████ sich als Zeuge zur Verfügung stellte.

Die Ansicht der Revision, die Vernehmung des Landgerichtsdirektors █████████ und des Landgerichtsrats Dr. █████ wäre überflüssig gewesen, wenn sie an der Hauptverhandlung mitgewirkt hätten, ist unzutreffend. Die Tatsache, die sie bekunden sollten, war nicht allen Mitgliedern der Strafkammer bekannt, insbesondere nicht den Schöffen. Es handelte sich also nur um privates Wissen zweier Richter (OGH JR 1950, 567), das eine Beweiserhebung nicht ersetzen konnte.

Landgerichtsdirektor Dr. K. [REDACTED] und Landgerichtsrat Dr. █████ sind also verhindert gewesen, in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1954 den Vorsitz zu führen, weil sie pflichtgemäß als Zeugen erschienen waren. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Landgerichtsdirektor █████ ██ ████ auch wegen Urlaubs und Landgerichtsrat ████████ wegen einer unentschieden gebliebenen Anzeige nach § 30 StPO verhindert waren.

2. Die Revision beanstandet es, dass „bei der Vernehmung des Zeugen N. [REDACTED] ein staatsanwaltschaftliches Protokoll von vielen Seiten in einem Zuge vorgelesen worden“ sei. Das ist aber nicht der Fall; denn die Sitzungsniederschrift bemerkt hierzu: „Die Aussage wurde teilweise verlesen“. Im Übrigen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es notwendig ist, im Falle des § 253 StPO eine Aussage ganz oder nur teilweise zu verlesen (RGSt 57, 377).

II. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.

LG BremenDr. DotterweichHoepner
Dr. ArndtWernerMenges
Vorsitzender als Zeuge: Unvereinbarkeit von Zeugenaufnahme und Vorsitzführen — Themis