BGH: Kein Betrug bei Prellung der Prostituierten – Falschgeld-Ausgabe bleibt Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 402/53
- Datum
- 09.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorenthalten des vereinbarten Entgelts für sexuelle Leistungen begründet keinen Betrug, weil die Hingabe der Dienstleistung keinen in Geld zu veranschlagenden Vermögensgegenstand und damit keine vermögensbezügliche Verfügung darstellt.
Ein Anspruch auf Lohn für sexuelle Dienstleistungen ist kein vermögenswerter Sachwert im Sinne des Betrugstatbestands und begründet allein keinen Vermögensvorteil des Täters.
Die Verwendung gefälschten Geldes zur Erlangung von Waren oder Dienstleistungen begründet Betrug, soweit hierdurch Dritte über die Rechts- oder Tatsachenlage getäuscht und Vermögensvorteile erlangt werden.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann eine spätere Tat nicht in eine bereits ergangene frühere Verurteilung einbezogen werden; die zeitliche Reihenfolge früherer rechtskräftiger Urteile ist für die Gesamtstrafenbildung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 22. Mai 1953
Leitsatz
Wer die Dirne um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. Mai 1953 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ████ wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, ██ wegen Verbreitung von Falschgeld in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug. Ihre Revisionen sind nur zum Strafausspruch begründet.
Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten ████:
1. Die Strafkammer nimmt an, dass ████ mit einem Kupferstempel 70 falsche 5-DM-Münzen angefertigt habe. Sie lässt es offen, ob er hierzu die sichergestellten oder andere Stempel verwendet hat. Hierin findet die Revision zu Unrecht eine unzulässige Wahlfeststellung. Denn sie ist überhaupt nur gegeben, wenn das Urteil verschiedene Straftaten wahlweise feststellt, die sich gegenseitig ausschließen (z. B. Diebstahl und Hehlerei). Hier handelt es sich aber um einen Vorgang (die Prägung von Falschgeld mit einem Kupferstempel), der als solcher eindeutig festgestellt ist. Zweifelhaft bleibt nur, mit welchem Stempel ████ gearbeitet hat. Das ist eine unwesentliche Einzelheit, die das Merkmal des „Nachmachens“ nicht in Frage stellt.
Die Ansicht der Revision, das Urteil verstoße in diesem Zusammenhang gegen die Denkgesetze, weil der Zustand der sichergestellten Stempel die Anfertigung von 5-DM-Münzen nicht zulasse, trifft nicht zu. Denn der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, nach der Anfertigung dieser Münzen die Stempel abgedreht und poliert, um ihnen ein neues Negativ einzupressen.
2. Die Revision beanstandet es, dass das Urteil zur Überführung des Angeklagten eine Spektralanalyse verwertet. Sie behauptet, dass sie nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Hierfür besteht jedoch kein Anhalt, zumal die Revision selbst vorträgt, dass der Sachverständige sie erwähnt habe.
Sachbeschwerden:
1. Das Urteil stellt fest: ████ fertigte 70 falsche 5-DM-Stücke an, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Er weihte dann ██ ein. Beide beschlossen, das Falschgeld in Hamburg abzusetzen. ██ ließ sich von ████ einen Teil der Stücke geben. Sie besuchten dann eine Reihe von Lokalen in Hamburg und bezahlten dabei teilweise mit Falschgeld. Als ██ eine Rechnung gegen ein falsches Geldstück kaufen wollte, merkte der Händler die Fälschung und wies das Geld zurück. In der zweiten Nacht gingen sie in ein Bordell und verkehrten nacheinander mit einer Dirne. Jeder zahlte vier 5-DM-Stücke. Fünf davon waren falsch.
2. Gegen die Verurteilung beider Angeklagten wegen Münzverbrechens bestehen keine Bedenken. Auch die Revisionen tragen hierzu nichts vor.
Die Revision des Angeklagten ████ greift die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges an. Sie meint, die Dirne sei nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden. Das ist richtig. Dem Geschlechtsverkehr kommt für das Recht kein in Geld zu veranschlagender Wert zu. Die Hingabe der Dirne ist daher weder für sie eine Vermögensverfügung noch für den „Freier“ ein Vermögensvorteil.
Aus diesem Grunde steht auch der „Anspruch“ der Dirne gegen den „Freier“ auf den vereinbarten Lohn nicht einem durch ein sittenwidriges Rechtsgeschäft erlangten Sachwert gleich. Wer die Dirne um den vereinbarten Lohn prellt, begeht daher auch nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 2, 364 ff. keinen Betrug. Beide Angeklagten haben sich daher gegenüber der Dirne keines Betruges schuldig gemacht.
Dennoch bleiben sie eines fortgesetzten und zwar gemeinschaftlichen Betruges schuldig; denn sie haben den Rest des falschen Geldes als echtes gemeinsam in Lokalen ausgegeben, also Speisen und Getränke im Werte von 425 DM erlangt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Rechtsirrtum der Strafkammer im Falle der Dirne das Urteil im Strafausspruch beeinflusst hat. Aus diesem Grunde ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Die Revision des Angeklagten ██████████████ rügt, dass die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der am 14. Januar 1953 gegen ihn verhängten rechtskräftigen Gesamtstrafe gebildet hat. Das war jedoch, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht zulässig. In dieser Gesamtstrafe ist eine Strafe aus einem Urteil vom 10. September 1951 enthalten. Das Münzverbrechen hat der Angeklagte aber, wie die Strafkammer einwandfrei feststellt, erst im Jahre 1952 begangen, also nach der „früheren Verurteilung“. Denn hierfür kommt nur das Urteil vom 10. September 1951 in Betracht, nicht das Urteil vom 14. Januar 1953, das das erste nur ergänzt (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179).
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Ludwig |