Revision verworfen: Gesamtstrafe wegen mehrfachen Betrugs trotz Wegfall von § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 401/86
- Datum
- 03.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Strafnorm für die Strafzumessung nachträglich aufgehoben, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 StGB der Verurteilung nicht mehr zugrunde zu legen.
Die nachträgliche Aufhebung einer Strafzumessungsnorm zwingt nicht zur Aufhebung des Strafmaßes, wenn aufgrund der konkreten Strafzumessungsgründe festgestellt werden kann, dass die weggefallene Vorschrift die Bemessung nicht beeinflusst hat.
Die vorläufige Einstellung eines einzelnen Falles nach § 154 Abs. 2 StPO steht einer rechtsfehlerfrei begründeten Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann angenommen werden, dass eine einzelne eingestellte Tat die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflusst hat, wenn die Einzelstrafen und die konkreten Strafzumessungsgründe erkennen lassen, dass eine mildere Gesamtstrafe ohne die Einstellung ebenfalls nicht ergangen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 401/86 URTEIL in der Strafsache gegen Heinrich Johannes B. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. September 1986 das Verfahren im Fall II der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Strafkammer hatte für diese Tat, einen Zechbetrug (Höhe des Schadens: 250 DM), eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.
Die weiteren Betrugstaten waren jeweils fortgesetzte Handlungen mit 30 (Fall I), 31 (Fall III), 20 (Fall IV) und 36 (Fall V) Einzelakten; der vom Angeklagten angerichtete Schaden belief sich dabei auf 26.705 DM. Bei der Strafzumessung für diese Taten ist die Strafkammer von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. Sie hat Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ausgeworfen; die Summe dieser Einzelstrafen beträgt sechs Jahre und neun Monate.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die von der Strafkammer angewandte Vorschrift des § 48 StGB wurde inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. April 1986 (BGBl. I S. 393) aufgehoben und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (§ 354a StPO), nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Das nötigt hier aber nicht zur Aufhebung des Strafaussprachs. Denn angesichts der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der Einzelstrafen, die ausnahmslos nicht unerheblich über der Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift liegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese Mindeststrafe auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
Trotz der vorläufigen Einstellung in einem Falle kann die rechtsfehlerfrei begründete Gesamtstrafe bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe für fünf Straftaten des Angeklagten, deren Einzelstrafen addiert sieben Jahre und vier Monate ergeben, die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe nur um sieben Monate erhöht. Eine noch mildere Strafe hätte sie auch ohne Berücksichtigung des nun eingestellten Falls nicht verhängt.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |