Wahrunterstellung von Verteidigungsbehauptungen und ihre Wirkung auf die Strafzumessung (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 401/85
- Datum
- 23.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Behauptung der Verteidigung vom Gericht im Urteil wahrunterstellt, sind die sich daraus ergebenden rechtserheblichen Tatsachen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte durch Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Tatbeteiligung Dritter leistet.
Die Möglichkeit, dass ein ausländischer Staat künftig einen Wiedergutmachungsanspruch geltend macht, begründet ohne konkrete Geltendmachung kein Verfahrenshindernis gegen die Fortführung der deutschen Strafverfolgung.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass bei zutreffender Würdigung der als wahr unterstellten Behauptungen eine mildere Sanktion verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 20. März 1985
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 401/85
in der Strafsache
gegen
B ███ in der Bundesrepublik Deutschland, Selahattin, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1943 in ███ ███ ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins erkannt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der niederländische Staat hat bisher einen Wiedergutmachungsanspruch, der seiner Natur nach der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit entgegenstünde, nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch noch erhoben wird, hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1985 – 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1985, 563; NJW 1984, 2050).
Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 1985 zutreffend dargelegt hat.
Dagegen ist der Strafausspruch auf eine Verfahrensrüge des Beschwerdeführers aufzuheben. Nach den Feststellungen war das Heroin, das unter Mitwirkung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Ahmet To_ zum Weiterverkauf in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, von Dursun █████████ beschafft worden.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte „für den Fall, dass gegen den Angeklagten ████ eine höhere Strafe verhängt werden soll als gegen den Angeklagten To_" die Verlesung von Urkunden und die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis der Behauptungen beantragt, „dass Dursun Ba___ und dass der Angeklagte █████ die Beschäftigungsfirma des Dursun Ba___ (als Firma SC) mit Anschrift angegeben hat, dass eine Identifizierung des Dursun Ba___ durch das HLKA nicht möglich war“ (Bl. 298, 304 Bd. II der Strafakten).
Diese Hilfsbeweisanträge wies das Landgericht im Urteil mit der Begründung ab, es habe die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt (UA S. 25).
Der Strafzumessung für den früheren Mitangeklagten To_, gegen den sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängte, legte die Strafkammer den gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unter anderem deshalb zugrunde, weil To_ „über den eigenen Tatbeitrag hinaus die Beteiligung des Dursun ███████ als Lieferanten des Heroins offenbart“ hatte (UA S. 24).
Für den Angeklagten lehnte sie eine Strafmilderung nach den genannten Vorschriften ab, weil dessen Angaben „keinen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung“ darstellten (UA S. 26).
Diese Wertung der Strafkammer lässt sich mit den als wahr unterstellten Behauptungen nicht vereinbaren. Denn aufgrund der Wahrunterstellung hatte die Strafkammer davon ausgehen müssen, dass der Angeklagte nicht nur Angaben über die Beschäftigungsfirma gemacht hat, sondern dass durch seine Angaben eine Identifizierung des Dursun Ba____ erst möglich war. Dann aber hat der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der Tatbeteiligung des Dursun ████████ geleistet.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der als wahr unterstellten Behauptungen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hätte.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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