Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht berücksichtigter Gesamtstrafenlast
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 401/78
- Datum
- 16.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Strafen für zeitlich vor einem früheren Urteil begangene Taten ist grundsätzlich eine Gesamtstrafe zu bilden.
Wenn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich ist, weil eine frühere Gesamtstrafe bereits voll verbüßt ist, kann dies eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Härte darstellen.
Das Tatgericht muss erkennen lassen, dass es eine vollverbüßte frühere Gesamtstrafe geprüft und deren mögliche strafmildernde Wirkung in der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Lässt das Urteil nicht erkennen, dass diese Umstände bedacht wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 401/78 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Karl-Heinz ██ aus ███, geboren am ████ 1935 in █████, 2. den Schlosser Glinter ██████ aus ███████, geboren am ████████ 1941 in █████████, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████████ und die Revision des Angeklagten ███████████ werden verworfen.
Der Angeklagte ███████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch gegen beide Angeklagte und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████████ keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████████ nicht bestehen bleiben.
Nach den bisherigen Feststellungen ist die Tat vor dem Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juli 1975 begangen worden. Aus der jetzt zu verhängenden Strafe und der Freiheitsstrafe vom 23. Juli 1975 hätte deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, die dann in den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Januar 1977 einzubeziehen gewesen wäre. Die Bildung dieser Gesamtstrafe ist nur deshalb nicht mehr möglich, weil die am 4. Januar 1977 gebildete Gesamtstrafe inzwischen voll verbüßt ist (UA S. 3). Darin liegt eine Härte, die bei der jetzigen Strafzumessung berücksichtigt werden muss (vgl. BGHSt 2, 230, 233; BGH, Beschl. vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75).
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer diesen Umstand bedacht hat. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass sie bei Berücksichtigung des genannten Strafmilderungsgrundes eine niedrigere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
| Willms | Müller | Baumgarten | |||
| Schumacher | Mayer |