Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Berücksichtigung getilgter Jugendstrafen für Rückfall (§48 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 401/76
Datum
25.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen versuchten schweren Raubes und Diebstahls ein. Der BGH verwies die Revision insoweit, als die Kammer Rückfall nach § 48 StGB bejahte, weil hierfür zwei Jugendstrafen herangezogen wurden, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG getilgt sind. Die Verfahrensrüge war nicht ausgeführt; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die aufgehobenen Strafbestandteile zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB dürfen frühere Verurteilungen nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG wegen Ablaufs der Tilgungsfrist als getilgt gelten.

2

Die Tilgung einer Jugendstrafe nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG schließt ihre Berücksichtigung bei der Rückfallbeurteilung grundsätzlich aus.

3

Eine Verfahrensrüge ist nur dann als ausgeführt anzusehen, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensmängel das Gericht übergangen haben soll.

4

Soweit die Voraussetzungen für eine Strafverschärfung (Rückfall) unzutreffend angenommen wurden, sind die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Saarbrücken, 11. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 401/76

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Peter █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ 1950 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 11. September 1975 in den Einzelstrafaussprachen wegen Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt. Der Schuldspruch ist fehlerfrei. Die Einzelstrafaussprache wegen Diebstahls und der Gesamtstrafausspruch müssen jedoch aufgehoben werden, weil die Strafkammer unzutreffend das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB angenommen hat. Die hierfür herangezogenen Urteile vom 7. Mai 1968 (neun Monate Jugendstrafe) und vom 15. Dezember 1969 (zehn

Monate Jugendstrafe) hatten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG wegen Ablaufs der Tilgungsfrist von fünf Jahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

WillmsSchumacherMeyer
MüllerBaumgarten
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