Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Berücksichtigung getilgter Jugendstrafen für Rückfall (§48 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 401/76
- Datum
- 25.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB dürfen frühere Verurteilungen nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG wegen Ablaufs der Tilgungsfrist als getilgt gelten.
Die Tilgung einer Jugendstrafe nach § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG schließt ihre Berücksichtigung bei der Rückfallbeurteilung grundsätzlich aus.
Eine Verfahrensrüge ist nur dann als ausgeführt anzusehen, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensmängel das Gericht übergangen haben soll.
Soweit die Voraussetzungen für eine Strafverschärfung (Rückfall) unzutreffend angenommen wurden, sind die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Saarbrücken, 11. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 401/76
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Peter █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ 1950 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 11. September 1975 in den Einzelstrafaussprachen wegen Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt. Der Schuldspruch ist fehlerfrei. Die Einzelstrafaussprache wegen Diebstahls und der Gesamtstrafausspruch müssen jedoch aufgehoben werden, weil die Strafkammer unzutreffend das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB angenommen hat. Die hierfür herangezogenen Urteile vom 7. Mai 1968 (neun Monate Jugendstrafe) und vom 15. Dezember 1969 (zehn
Monate Jugendstrafe) hatten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG wegen Ablaufs der Tilgungsfrist von fünf Jahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |