Treffer
BGH Urteil

Räuberische Erpressung durch vis compulsiva: Gewalt gegen Taxifahrer genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 401/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug einen Taxifahrer und hinderte ihn so an der Ausübung von Selbsthilfe, wodurch dieser den Fahrpreis verlor. Streitpunkt war, ob die durch Gewalt erzwungene Duldung (vis compulsiva) die Gewalt i.S. des § 255 StGB erfüllt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, da die Gewalt die Selbsthilfemöglichkeit ausschaltete und dem Angeklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Die Frage der vis absoluta blieb offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erzwungene Duldung infolge körperlicher Gewalt (vis compulsiva), die den Geschädigten an der Ausübung zulässiger Selbsthilfemaßnahmen hindert, kann die für § 255 StGB erforderliche Gewalt darstellen.

2

Die Feststellung, dass Gewalt nicht zur völligen Entscheidungsunfähigkeit (vis absoluta) führt, schließt nicht aus, dass sie als Zwangsmittel im Sinne des § 255 StGB zu werten ist, wenn dadurch die Selbsthilfemöglichkeit beseitigt wird.

3

Räuberische Erpressung setzt voraus, dass durch die erzwungene Duldung ein Vermögensnachteil des Opfers und ein entsprechender rechtswidriger Vermögensvorteil des Täters eintritt.

4

Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung ist möglich; beide Tatbestände können nebeneinander verwertet werden, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 401/69 in der Strafsache gegen den Kellner Manfred Reinhard ███ aus ████████████ ██, geboren ████████ 1940 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. März 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den Taxifahrer ███ durch Schläge an den Kopf und in die Nierengegend, ihn am Ziel der Taxifahrt ohne Zahlung des Fahrpreises weglaufen zu lassen. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen lässt. Der Erörterung bedarf dies nur zu folgendem Punkt:

Die Gewaltanwendung des Angeklagten führte nicht etwa zur völligen Entscheidungsunfähigkeit des Fahrers: ███ konnte noch die Taxizentrale verständigen und die Gegend nach dem Angeklagten absuchen. Es handelte sich bei den Schlägen demnach nicht um sogenannte vis absoluta, so dass die Frage, ob auch bei Gewalt in diesem Sinn eine Verurteilung nach § 255 StGB in Betracht kommt, hier nicht zu entscheiden ist.

███ wurde vielmehr durch die Schläge nur davon abgehalten, den Angeklagten notfalls unter Anwendung des Selbsthilferechts (§ 229 BGB) am unerkannten Entkommen zu hindern (vis compulsiva). Die erzwungene Duldung des Verhaltens des Angeklagten führte für ███ zum Verlust des Taxifahrpreises, für den Angeklagten zu einem entsprechenden rechtswidrigen Vermögensvorteil. Der Angeklagte ist deshalb mit Recht wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden.

Gründe

§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 15. März 1969 unmittelbar vor. Anlass für eine Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

HenningBaldusMüller
KirchhofBaumgarten
Räuberische Erpressung durch vis compulsiva: Gewalt gegen Taxifahrer genügt — Themis