Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unklarer Bilanzfeststellungen bei Betrugstat (stille Beteiligung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 401/65
Datum
01.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs im Zusammenhang mit der Gewinnung eines Kapitalgebers verurteilt; weitere Vorwürfe endeten teils mit Freispruch. Der BGH beanstandet sachlich-rechtlich, dass das Tatgericht nicht geprüft hat, ob erhebliche Verbindlichkeiten bereits unter einem Bilanzposten („Maximalbürgschaft“) ausgewiesen waren und damit die Täuschungsgrundlage trägt. Deshalb hob er die Entscheidung mit Feststellungen auf, soweit über die Berufungen gegen das amtsgerichtliche Urteil entschieden wurde, sowie im Strafausspruch, und verwies zurück. Die weitergehende Revision eines Angeklagten wurde im Übrigen verworfen; Verfahrensrügen des anderen waren verspätet und unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verbindung mehrerer bei demselben Gericht anhängiger Strafsachen ist nach § 237 StPO auch dann zulässig, wenn die Sachen sich in verschiedenen Rechtszügen befinden.

2

Nimmt die Staatsanwaltschaft eine Anklage vor Eröffnungsbeschluss zulässig zurück (§ 156 StPO), ist sie nicht gehindert, wegen desselben Sachverhalts erneut Anklage bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts zu erheben, um eine Verbindung nach § 237 StPO zu ermöglichen.

3

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt tragfähige Feststellungen zur Täuschung voraus; bleibt unaufgeklärt, ob angeblich verschwiegene Verbindlichkeiten tatsächlich bereits (wenn auch anders bezeichnet) aus einer vorgelegten Bilanz ersichtlich sein konnten, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

4

Wird eine Verfahrensrüge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in der gesetzlich geforderten Form erhoben, ist sie unzulässig (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO aF).

5

Kann eine Einzelstrafe durch einen fehlerhaften Schuldspruch in einem anderen Fall beeinflusst sein, ist sie mit aufzuheben, auch wenn die Feststellungen zum betreffenden Schuldspruch für sich genommen tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. November 1964

Bezirksschöffengerichts Offenbach am Main, 17. Juli 1962

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Martin Richard ███, geboren am ██, den Joachim Wolfgang Otto ██, geboren am 1921 ██, wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Offenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschieden worden ist, 2.) in den Strafaussprüchen.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Darmstadt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Bezirksschöffengericht in Offenbach am Main hatte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall AC) verurteilt, und zwar ███ zu zehn Monaten, █████ zu einem Jahr Gefängnis. Nachdem sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, hat die für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Strafkammer des Landgerichts in Darmstadt die Sache durch Beschluss vom 4. März 1964 mit drei bei ihr anhängigen erstinstanzlichen Strafsachen wegen Betruges verbunden, von denen sich eine gegen beide Angeklagte (Fall ██████) und je eine weitere gegen ███ (Fall Konkursbetrug) und █████ (Fall █████████) allein richteten. Durch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer sodann die Angeklagten unter Freisprechung in den Fällen █████████ und Konkursbetrug wie folgt verurteilt:

███ unter Verwerfung seiner Berufung wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall ██████) und wegen eines weiteren Betruges (Fall VC) unter Einbeziehung von drei Monaten Gefängnis aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 1962 – 13 Ms 21/61 Ns – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, unter Aufhebung des Urteils des Bezirksschöffengerichts im Strafausspruch und Verwerfung der weitergehenden Berufung wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall AC) „unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 26.9.1962 – 13 Ms 21/61 Ns – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die zugrundeliegenden Einzelstrafen von 4 Monaten, 1 Jahr und 10 Monaten Gefängnis“ zu einer neuen Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, auf welche die bereits verbüßte Strafe angerechnet wurde.

Gegen █████ sind ferner die durch das „Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/M. vom 8.9.1959 – 912/11 Is 31/59 –“ ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das dort erkannte Berufsverbot aufrechterhalten worden.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie sich gegen ihre Verurteilung wenden, haben Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ███

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Verbindung der vier Verfahren war nach § 237 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift dürfen im Falle eines Zusammenhanges, der hier nicht zweifelhaft sein kann, mehrere bei demselben Gericht anhängige Strafsachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung auch dann verbunden werden, wenn sie sich in verschiedenen Rechtszügen befinden. Das hat das Reichsgericht bereits in RGSt 20, 161 ausgesprochen, und der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Aus der Entscheidung BGHSt 19, 177, auf die der Beschwerdeführer anscheinend seine gegenteilige Meinung stützen will, ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft nur die Möglichkeit einer Verbindung nach den §§ 2 und 4 StPO, also von Sachen, für die verschiedene Gerichte zuständig sind, und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach § 237 StPO eine erstinstanzliche Sache mit einer bei demselben Landgericht anhängigen Berufungssache verbunden werden könne (aaO S. 182).

Für die Entscheidung über die Revision ist in einem solchen Fall der Bundesgerichtshof zuständig (vgl. BGH in LM Nr. 2 zu § 237 StPO und Nr. 3 zu § 135 GVG).

Dass die Staatsanwaltschaft, ersichtlich um eine Verbindung nach § 237 StPO zu ermöglichen, die im Falle Konkursbetrug zunächst beim Schöffengericht erhobene Anklage zurückgenommen und sofort bei der Strafkammer neu erhoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da das Schöffengericht die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht beschlossen hatte, war die Zurücknahme zulässig (vgl. § 156 StPO). Die Anklage von neuem bei der Strafkammer zu erheben, war die Staatsanwaltschaft dadurch nicht gehindert. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1961 (BStBl. III 1961, 438) ist unverständlich. Sie betrifft eine ganz andere Frage, nämlich die Bindung an einen auf Einspruch des Steuerschuldners ergangenen Bescheid des Finanzamtes, und enthält den in der Revisionsrechtfertigung angeführten Satz nicht.

2.) Die weiteren Verfahrensbeschwerden, mit denen die Übergehung von hilfsweise gestellten Beweisanträgen gerügt wird, bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Sachbeschwerde:

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte ███ habe den Kaufmann ███ dadurch getäuscht, dass er ihm die Schulden des Angeklagten ██████ mit nur 7.000 DM angab, obwohl allein schon die Schuldverpflichtungen gegenüber ██████████ und ███ 18.000 DM ausmachten und diese Verpflichtungen auch weder in der Jahresbilanz für 1959 enthalten noch in die sog. Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1960 aufgenommen waren (UA Bl. 18).

Die Annahme, dass diese Verbindlichkeiten durch die Jahresbilanz nicht ausgewiesen wurden, findet indessen in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.

Im Urteil (UA Bl. 9) wird zunächst gesagt, dass auf der Passivseite u.a. folgender Posten aufgeführt gewesen sei: „Maximalbürgschaft für Firmenvorgänger (interne Verbindlichkeit, keine Formalbürgschaft) 15.000,– DM.“ Unmittelbar anschließend heißt es, die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Geldgeber aus dem Jahre 1957, ███████, die damals mindestens in Höhe von 3.000 DM bestanden habe, und die noch in voller Höhe bestehende Schuldverpflichtung gegenüber ██████████ (15.000 DM) seien aus der Bilanz nicht ersichtlich gewesen. Diese Ausführungen begründen in Verbindung mit der Tatsache, dass der erwähnte Bilanzposten im Urteil nirgends erläutert worden ist, den Verdacht, dass die Strafkammer angenommen hat, allein aus der unterbliebenen Namensnennung und der fehlenden Bezeichnung als Darlehen müsse auf die Nichtangabe der beiden Verbindlichkeiten geschlossen werden, und dass sie infolgedessen nicht geprüft hat, ob diese Schulden etwa – zumindest teilweise – unter der Angabe „Maximalbürgschaft“ in die Bilanz aufgenommen waren. Dass der Posten sich hierauf bezog, ist schon deshalb nicht ohne weiteres auszuschließen, weil nach den Feststellungen davon ausgegangen werden muss, dass dem Geldgeber ██████████ eine nur zu seiner Täuschung bestimmte, „ad hoc“ angefertigte besondere Bilanz, sondern die für den Betrieb des Angeklagten aufgestellte Steuerbilanz vorgelegt wurde. Nur im ersten Fall wäre aber, soweit sich das auf Grund der bisherigen Feststellungen übersehen lässt, das Weglassen von Verbindlichkeiten sinnvoll gewesen, während eine unrichtige Steuerbilanz eine höhere steuerliche Belastung zur Folge gehabt hätte.

Die unterbliebene Nachprüfung des Bilanzpostens, auf die unter diesen Umständen aus dem Fehlen einer Erläuterung geschlossen werden muss, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der dazu nötigt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist, soweit also über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Offenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschieden worden ist. Sollte nämlich der Posten „Maximalbürgschaft“ die Darlehen ██ und █████ gegenüber ██████████ betreffen, so könnte ███, was die Jahresbilanz angeht, höchstens durch die Bezeichnung als Bürgschaft und über die Höhe der Verbindlichkeiten getäuscht worden sein, auch das aber nur, wenn er sich nicht, wie es für einen Geschäftsmann nahe gelegen hätte, Aufklärung über die wahre Bedeutung dieses Postens verschafft hätte. Dann könnte ihm auch die Nichterwähnung der Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz kaum entgangen sein, so dass sich hieraus möglicherweise ebenfalls nichts für eine Täuschungsabsicht des Angeklagten ███ ergäbe.

Bei der erforderlichen Prüfung, ob die Darlehen ganz oder teilweise durch den Bilanzposten „Maximalbürgschaft“ erfasst wurden, werden auch die ähnlichen Angaben in den früheren Bilanzen zu berücksichtigen sein. Es wird sich empfehlen, einen mit Bilanzierungsfragen vertrauten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Im vorletzten Absatz des Urteilsspruches ist der Strafkammer bei der Bezeichnung des Urteils ein Irrtum unterlaufen. Es handelt sich in Wirklichkeit um das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1961 – 11 Ks 4/60. Im Urteilsspruch hätte ersichtlich gemacht werden sollen, dass in die Gesamtstrafe auch Einzelstrafen aus diesem Urteil einbezogen worden sind und nicht nur aus dem Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. September 1962 – 13 Ms 21/61 Ns –.

B. Die Revision des Angeklagten █████

II. Verfahrensbeschwerden:

Verfahrensverstöße sind nur in den weiteren Revisionsrechtfertigungen vom 16. März und 7. April 1965 behauptet worden. Sie sind damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden; denn das Urteil ist dem zur Empfangnahme ermächtigten Verteidiger am 25. Februar 1965 zugestellt worden, während die beiden Schriftsätze erst am 17. März und 8. April 1965 beim Landgericht eingegangen sind. Die Verfahrensrügen sind somit nicht fristgerecht erhoben und daher unzulässig (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO aF, Art. 14 Abs. 10 StPAG).

II. Sachbeschwerde:

1.) Fall AC

Aus demselben Grunde, der dem Rechtsmittel des Angeklagten ███ zum Erfolg verhilft, kann im Falle AC auch die Verurteilung des Angeklagten █████ nicht bestehen bleiben. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A II Bezug genommen werden. Allerdings hat die Strafkammer die Täuschungshandlung dieses Angeklagten schließlich nur darin gesehen, dass er im Schreiben vom 20. Mai 1960 erklärte, die Rendite sei als gut zu bezeichnen und er biete eine sichere Kapitalsanlage (UA Bl. 17). Das mag jedenfalls, soweit es sich um die Sicherheit der Kapitalsanlage handelt, an sich schon im Hinblick auf die anschließend im Urteil geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden sein. Indessen lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer auch bei diesem Angeklagten ein betrügerisches Verhalten gegenüber ███ ████████ angenommen hätte, wenn der Bilanz für 1959 Anhaltspunkte für den richtigen Schuldenstand zu entnehmen gewesen wären. Sie hat nämlich den Vermögensschaden ███ auch darin erblickt, dass sein vermeintlich gut angelegtes Geld der Gefahr ausgesetzt war, zur Abdeckung von Schuldverpflichtungen verwendet zu werden, statt der Erweiterung der Produktion und damit des Umsatzes und des Gewinnes zu dienen (UA Bl. 18). Sie hat ferner an einer früheren Stelle des Urteils darauf hingewiesen, dass die Angeklagten ███ und █████ im gegenseitigen Einvernehmen den Zeugen ██████████ über das Bestehen der Forderungen █████████████ ██████ getäuscht hätten (UA Bl. 13). Das angefochtene Urteil muss daher auch hinsichtlich des Angeklagten █████ aufgehoben werden, soweit über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Offenbach am Main vom 17. Juli 1962 entschieden worden ist.

Für die neue Verhandlung sei im Hinblick auf die Ausführungen der Strafkammer bemerkt, dass der Angeklagte nach Treu und Glauben verpflichtet war, seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenzulegen, insbesondere die wahre Höhe des Schuldenstandes anzugeben, wenn ███ sich als stiller Gesellschafter mit einer größeren Einlage an dem Betrieb beteiligen sollte.

2.) Fall ███

Der Schuldspruch wegen Betruges wird hier von den Feststellungen getragen. An diese ist das Revisionsgericht gebunden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Zeuge ██████████ habe die Autoreifen bestellt, kann daher nicht beachtet werden. Insbesondere ist der Senat auch nicht zu der Nachprüfung befugt, ob die Aussage des Zeugen mit schriftlichen Unterlagen vereinbar ist, die im Urteil nicht erwähnt sind. Die für diesen Betrug festgesetzte Einzelstrafe ist an sich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie muss jedoch aufgehoben werden, weil sie zum Nachteil des Angeklagten durch seine Verurteilung im Falle AC beeinflusst sein kann.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
BGH: Aufhebung wegen unklarer Bilanzfeststellungen bei Betrugstat (stille Beteiligung) — Themis