Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen nicht festgestellter Mindestzahl fortgesetzter Unzuchtshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 401/61
Datum
04.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen in mehreren Fällen verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall und den Gesamtstrafausspruch auf, weil das Urteil die Zahl der fortgesetzten Einzelhandlungen nicht hinreichend festgestellt hatte. Ergibt sich die genaue Anzahl nicht, darf nur die nachweisbare Mindestzahl angerechnet werden. Die übrigen Rügen der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Tat müssen die zu ihr gehörenden Einzelhandlungen im Urteil so festgestellt werden, dass der Schuldumfang klar abgegrenzt ist.

2

Lässt sich die genaue Zahl der Einzelhandlungen nach der Hauptverhandlung nicht ermitteln, darf dem Angeklagten nur die erwiesene Mindestzahl der strafbaren Handlungen zugerechnet werden.

3

Die erwiesene Mindestzahl ist aus den zweifelsfreien Angaben des geständigen Angeklagten oder der Zeugen zu bestimmen; fehlt eine solche Angabe, fehlt es an der hinreichenden Feststellung.

4

Erweist sich die Unterlassung der erforderlichen Feststellung der Mindestzahl als durchgreifender Rechtsfehler, ist insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, einschließlich des Gesamtstrafenausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 21. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gotthard G. ██ aus ██████, Kreis ████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. April 1961, soweit er im Falle Zwengel den Feststellungen nach verurteilt worden ist, aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen (§ 174 Nr. 1 StGB), davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung der sachlichrechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt nur im Falle ██ einen durchgreifenden Rechtsfehler.

Hinsichtlich der Unzuchtshandlungen zum Nachteil der Elfriede ███████ ist der Schuldumfang nicht deutlich genug festgestellt, weil es an der Angabe einer erwiesenen Mindestzahl von Unzuchtshandlungen fehlt.

Elfriede ███ stand vom 1. April 1958 bis Dezember 1960 bei dem Angeklagten in der Lehre. Neben der Darstellung besonderer Unzuchtshandlungen des Angeklagten während zweier Fahrten im Kraftwagen heißt es im Urteil lediglich: Der Angeklagte griff der Zeugin dann im Laufe der Lehrlingszeit in den Geschäftsräumen seiner Firma über der Kleidung auch an die Brust und veranlasste sie, wiederholt an seinem Glied bis zum Samenerguss zu reiben, einmal auch im Kraftwagen. Anschließend bemerkt die Strafkammer, dass sich die genaue Zahl der Fälle weder der Einlassung des Angeklagten noch den Bekundungen der Zeugin habe entnehmen lassen. Von der Einlassung des Angeklagten selbst heißt es im Urteil, dass er seine Handlungen an den Lehrlingen zugegeben hat; in den Strafzumessungsgründen ist „sein allerdings recht umfassendes Geständnis“ alsdann auch zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

Grundsätzlich müssen bei der fortgesetzten Tat die zu ihr zählenden Einzelhandlungen im Urteil so genau festgestellt sein, dass der Schuldumfang klar abgegrenzt ist. Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen kann zwar die Feststellung der gemeinsamen Merkmale genügen, um in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen, wie es hier der Fall ist. Zur Abgrenzung des Schuldumfangs gehört aber regelmäßig auch eine Angabe über die Zahl der Verfehlungen, die dem Angeklagten als Einzelhandlungen nachgewiesen sind. Lässt sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung diese Zahl nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die erwiesene Mindestzahl seiner strafbaren Handlungen zur Schuld angerechnet werden. Diese Mindestzahl lässt sich unschwer ermitteln. Es ist die Zahl, die der geständige Angeklagte oder die Zeugen als zweifelsfrei angeben können. Im Falle █████ hat die Strafkammer ersichtlich auch aus dieser Überlegung ausdrücklich eine Mindestzahl der Fälle angegeben, in denen der Angeklagte das Lehrmädchen veranlasst hat, an seinem Geschlechtsteil bis zum Samenerguss zu reiben. Das musste auch im Falle ██ geschehen; dieser Mangel des Urteils nötigt insoweit zu seiner Aufhebung, was zur Folge hat, dass zugleich der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, so dass die weitergehende Revision verworfen werden muss.

DotterweichBaldusMeyer
MengesKirchhof
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