Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Fristwahrung bei Revision in BtM-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 400/97
Datum
12.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten führten Revision gegen das Urteil des LG Kassel; ein Angeklagter beantragte Wiedereinsetzung. Strittig war, ob die Revisionsbegründungsfrist durch eine Sachrügegewahrt wurde, welche Wirkung ein Anwaltswechsel hat und ob nachträglich erhobene Verfahrensrügen heilbar sind. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, stellt Fristwahrung durch den Schriftsatz vom 14.3.1997 fest und entscheidet, dass der Anwaltswechsel die Frist nicht berührt. Nachträglich erhobene Verfahrensrügen sind versäumt und nicht durch Wiedereinsetzung nachholbar; die Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine Sachrüge erhoben wird; ein Schriftsatz der Verteidigung kann hierfür genügen.

2

Ein Anwaltswechsel berührt den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht.

3

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind als versäumt anzusehen; für deren Nachholung ist Wiedereinsetzung in der Regel nicht zu gewähren.

4

Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

5

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 13. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen

zu 1. und 2. wegen unerlaubter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 1997 einstimmig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten H., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz der Rechtsanwältin vom 14. März 1997 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 21. Mai 1997.

Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 22. Juni 1997 erhobenen Verfahrensrügen sind versäumt. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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