Wiedereinsetzung und Fristwahrung bei Revision in BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/97
- Datum
- 12.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine Sachrüge erhoben wird; ein Schriftsatz der Verteidigung kann hierfür genügen.
Ein Anwaltswechsel berührt den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht.
Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind als versäumt anzusehen; für deren Nachholung ist Wiedereinsetzung in der Regel nicht zu gewähren.
Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen
zu 1. und 2. wegen unerlaubter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 1997 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten H., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz der Rechtsanwältin vom 14. März 1997 gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem 21. Mai 1997.
Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 22. Juni 1997 erhobenen Verfahrensrügen sind versäumt. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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