Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Hehlerei und Absetzen nach EGStGB — Tateinheit statt zweier Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 400/77
Datum
01.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Hehlerei in mehreren Fällen. Zentral war, ob das Anbringen unechter Kennzeichen und das Absetzen von Teppichen getrennte Hehlereihandlungen oder ein einheitliches Geschehen bilden und wie die Neufassung durch das EGStGB auszulegen ist. Der BGH erklärt das Anbringen falscher Kennzeichen als vollendete Hehlerei (Absetzen/Absatzhilfe), fasst zwei Feststellungen zu einer Tat zusammen und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anbringen unechter Kfz-Kennzeichen zur Förderung der Absatzmöglichkeit stellt eine vollendete Hehlerei (§ 259 StGB) dar, da hierdurch eine absatzfördernde Handlung vorgenommen wird.

2

Die durch das EGStGB eingeführten Merkmale 'Absetzenhelfen' und 'Absetzen' klären den bisherigen Anwendungsbereich, schränken ihn aber nicht ein; sie erfassen den gleichen Bereich wie frühere Tatalt. 'Mitwirken zum Absatz' bleibt damit weiterhin erfasst.

3

Besteht Unsicherheit, ob der Erwerb gestohlener Sachen zur eigenen Verfügung oder zum Zwecke der Veräußerung erfolgte, schadet dies der Annahme einer Hehlerei nicht, wenn in beiden Alternativen rechtlich eine Hehlereihandlung gegeben ist.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen rechtlich fehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Erwin ██████ aus ███████, geboren am ████████████ 1943 in █████████████, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schunacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baungarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte von Scheve als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. Juni 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 259, 267, 52, 53 StGB) schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision vorgebracht worden und daher unbeachtlich.

2. Die Annahme des Landgerichts in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe sich den olivgrünen Mercedes-Pkw hehlerisch verschafft und durch eine weitere selbständige Tat Hehlerei in Form des Absetzens der in Fahrzeug befindlichen Teppiche begangen, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Dieb oder Zwischenhändler ███████████████ dem Angeklagten besondere Abreden hinsichtlich der einzelnen Gegenstände getroffen hatte. Der Angeklagte hat die Sachen daher entweder zu eigener Verfügungsgewalt im Sinne erhalten, dass er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte, oder aber ██ hat sie ihm zum Zwecke der Veräußerung auf seine, des ████, Rechnung zugänglich gemacht. Welche der beiden Tatalternativen der Hehlerei der Angeklagte verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit; insbesondere liegt nicht, dass der Angeklagte das Diebesgut für den Vortäter absetzen sollte. Indessen ist diese Ungewissheit vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung; in jedem der denkbaren Fälle ist rechtlich nur eine Hehlereihandlung gegeben:

Hat der Angeklagte die benannten Sachen zu eigener Verfügungsgewalt erhalten, so hat er sich das Kraftfahrzeug und die Teppiche gleichzeitig und damit im Rechtssinne durch eine Handlung verschafft, als er Zugang zu der Garage erlangte, in der die gestohlenen Gegenstände untergebracht waren. Bestand der Tatplan hingegen im Absatz des Diebesgutes, so ist eine Veräußerung zwar nur hinsichtlich der Teppiche gelungen. Das steht aber der Annahme vollendeter Hehlerei auch bezüglich des Kraftwagens nicht entgegen (BGHSt 27, 45, 47 ff.). Die erforderliche auf den Absatz zielende Handlung hat der Angeklagte in diesem Falle mindestens dadurch begangen, dass er die unechten Autokennzeichen an dem Wagen anbringen ließ. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof hatte bisher keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob nach der Änderung der Vorschrift durch das EGStGB eine vollendete Hehlerei in Fällen der vorliegenden Art nur bei konkreten Verkaufsbemühungen des Täters gegeben ist oder dafür, wie nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 135, 137), bereits eine von Absatzwillen getragene vorbereitende Tätigkeit, so zum Beispiel die Übernahme der gestohlenen Sachen durch einen Verkaufskommissionär, genügt. Vom Bundesgerichtshof ist aber schon in der erwähnten jüngeren Entscheidung ausgeführt worden, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung nicht eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs beabsichtigt hat. Durch die Merkmale „Absetzenhelfen“ und „Absetzen“ sollte der gleiche Bereich wie früher durch die Tatalternative des Mitwirkens zum Absatz erfasst werden. Dabei kommt dem Merkmal des Absetzens nach dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550 S. 253) ergibt, lediglich die Aufgabe einer „Klarstellung“ zu. Nach seiner Vorstellung werden die mit dem Begriff des Absetzens gemeinten Fälle (selbständiges Absetzen in Einverständnis und auf Rechnung des Vortäters) an sich schon durch den Begriff der Absatzhilfe gedeckt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn der in jenem Sinne selbständig Tätigwerdende hilft dem Vortäter beim Absetzen.

Auf der Grundlage der somit auch jetzt noch zutreffenden früheren Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, dass das Anbringenlassen der unechten Autokennzeichen an dem Personenkraftwagen eine vollendete Hehlerei ist. Spätestens durch diese Maßnahme hat der Angeklagte eine die Absatzmöglichkeit fördernde Tätigkeit entfaltet.

Da sie zugleich dem Absatz der Teppiche diente (S. 5, 6 UA), handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um zwei selbständige Taten, sondern um ein einheitliches Geschehen. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass der unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtlich nur einen Fall der Hehlerei darstellt.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers hierzu entfernen sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und sind daher unbeachtlich.

4. Jene Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.

Schunacher Willms RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er erkrankt ist.

SchumacherMeyer
Baungarten
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