Revision verworfen; Rückfall festgestellt, Urteilsspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/70
- Datum
- 14.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten.
Für die Annahme des Rückfalls ist maßgeblich, dass zwischen früherer Verurteilung und neuen Taten nicht fünf Jahre in Freiheit verstrichen sind; Zeiten der Freiheitsentziehung unterbrechen diese Frist.
Zur Begründung des Rückfalls nach §17 StGB nF kann eine zwischenzeitlich ergangene Verurteilung herangezogen werden, sofern die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Urteilsspruch kann berichtigt werden, um die Sprachregelung an Gesetzesänderungen (z.B. 1. Strafrechtsreformgesetz) anzupassen, etwa Wegfall der Bezeichnung „im Rückfall“ oder Umstellung von „Gefängnis" auf „Freiheitsstrafe".
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 400/70 in der Strafsache gegen ██ ███ Gelegenheitsarbeiter Alfred Hans aus ███████████, geboren █████ █████ 1939 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. März 1970 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte „im Rückfall"; statt zu Gefängnis ist der Angeklagte zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Betruges in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge gibt nicht die Tatsachen an, die den angeblichen Mangel enthalten, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuld- und Strafspruch.
Die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB aF hat die Strafkammer einwandfrei dargelegt. Aber auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfalls nach § 17 StGB nF liegen vor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.
Zwischen der Tat vom 14. Juli 1962 und den folgenden Taten sind keine fünf Jahre verstrichen, in denen der Angeklagte sich in Freiheit befand. Zwar ist für die Verurteilungen vom 19. März 1963 und 18. Februar 1964 (Nr. 3 und 4, UA Bl. 4) keine Tatzeit festgestellt. Der Angeklagte befand sich jedoch in den Jahren 1963 bis 1965 insgesamt 11 Monate in Strafhaft. Die Rückfallverjährungsfrist lief daher frühestens mit dem 13. Juni 1968 ab. Die unter II Nr. 1 des jetzt angefochtenen Urteils abgeurteilte Tat hat der Angeklagte aber bereits am 16. Juni 1967 und die unter II Nr. 2 bis 4 UA festgestellten neuen Taten in der Zeit vom 20. Juni 1967 bis zum 6. Januar 1968 begangen. Darauf wurde er am 5. Februar 1968 wegen eines anderen, der Tatzeit nach nicht festgestellten Betruges zu einer Geldstrafe von 150,-- DM und am 13. März 1968 wegen eines vom 18. August bis zum 21. August 1967 verübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die er im Jahre 1969 verbüßte (I Nr. 6, 7 UA). Zwischen dieser Verurteilung und der Verbüßung liegen die jetzt abgeurteilten Taten Nr. 5 bis 14 (letzter Diebstahl am 20. Januar 1969). Die Verurteilung wegen Betruges vom 13. März 1968 kann zur Begründung des Rückfalls nach § 17 StGB nF herangezogen werden. Damit sind die Voraussetzungen sowohl des § 244 StGB aF wie auch des § 17 StGB nF gegeben. Dass der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ist offensichtlich.
Die Berichtigung des Urteilsspruches beruht auf den Änderungen des Strafgesetzbuches durch das 1. Strafrechtsreformgesetz.
| Miller | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |