Treffer
BGH Urteil

Revision des Hauptzollamts gegen Freispruch wegen Monopolvergehens verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 400/55
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt richtete Revision gegen den Freispruch eines Gastwirts wegen angeblicher Verkürzung von Monopoleinnahmen. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt fest, dass prozessuale Rügen unzulässig sind, wenn fehlende Beweismittel nicht konkret benannt werden, und dass die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen Rechtsfehler aufweist. Neue Vorbringen in der Revision bleiben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret das Beweismittel benannt wird, das das Gericht hätte heranziehen sollen; dies entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen und die hiervon getragene Beweiswürdigung gebunden, sofern diese keine Rechtsfehler aufweisen (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Im Revisionszug sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die erstmals vorgebracht werden, grundsätzlich unbeachtlich.

4

Die Verwerfung der Revision hat die Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; das Revisionsgericht kann nach § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten von Kostenfolgen Gebrauch machen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 14. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Werner ██████████, geboren am █████████ 1912 in ██, wegen Monopolvergehens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt: für Recht

Die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts ███████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Juni 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, als Betriebsleiter der Brennerei ███ in Aachen fortgesetzt gemeinschaftlich mit deren jetzt verstorbenen Inhaber Monopoleinnahmen hinsichtlich einer Alkoholmenge von fast 22.000 l verkürzt zu haben. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des zuständigen Hauptzollamts; sie ist unbegründet.

Die Ausführungen der Revision sind als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts anzusehen; nur in einem Punkte wird eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO dahin erhoben, dass das Gericht unterlassen habe aufzuklären, inwieweit der Schwund des unverarbeiteten Rohmaterials mehr als 1 % betragen haben könne, wie der Angeklagte behauptet hat. Diese Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht das Beweismittel angibt, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen, also den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt (BGHSt 2, 168).

Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Rechtsfehler aufweist und die deshalb das Revisionsgericht bindet (§ 337 Abs. 1 StPO).

Zu den einzelnen von der Revision angeführten Punkten ist zu sagen:

1. Der Nebenkläger geht selbst davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten nicht nachprüfbar ist. Wenn er einen Beweis dafür vermisst, dass das Mehr an Rohmaterial gegenüber der angemeldeten Menge nicht zu Branntwein verarbeitet worden ist, so verkennt er, dass der Angeklagte keine Beweislast hat, sondern dass ihm seine Einlassung zu widerlegen ist. Das Landgericht hat auch nicht feststellen können, dass der Angeklagte die Mehreinmaischung verheimlicht hat; sein Bestreiten der Kenntnis hat es für wenig glaubhaft, aber nicht für widerlegt angesehen. Dabei ist die Strafkammer im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung geblieben.

2. Die Behauptung der Revision, dass die Einlassung, die Brüder Xs hätten Rohstoffe für Futterzwecke erhalten, widerlegt sei, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die belastenden Tatsachen gegen die den Angeklagten entlastenden sorgfältig abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Aufklärung nicht möglich ist. Denkfehler oder Widersprüche sind in der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die Ausführungen der Revision über eine Meldung der Brennerei vom 18. Januar 1946 sind neu und daher im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Dass die heimliche Entnahme von Branntwein möglich war, hat die Strafkammer nicht verkannt; sie hat aber auch die Tatsachen festgestellt, die gegen die Ausnutzung dieser Möglichkeit sprechen. Sie hat auch nicht das Verdachtsmoment übersehen, das sich aus der großzügigen Abfindung des Angeklagten bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb ergibt, ist aber ohne Rechtsverletzung bei Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte nicht überführt ist.

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Der Senat hat von der Befugnis des § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht.

Dr. DotterweichBuschMenges
WernerDr. Schalscha
Revision des Hauptzollamts gegen Freispruch wegen Monopolvergehens verworfen — Themis