Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Tenor berichtigt: Verurteilung wegen Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 400/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein; der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die rügende Partei die den Mangel begründenden Tatsachen nicht darlegte. Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt bestehen; der Tenor wird berichtigt auf Verurteilung wegen Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht die Tatsachen darlegt, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten.

2

Die tatrichterliche Tatsachenwürdigung und die aus ihr gezogenen Schlüsse sind für das Revisionsgericht nicht in ihrer Überzeugungskraft überprüfbar, soweit sie denklogisch möglich sind.

3

Die seit dem 1. Oktober 1953 geltende Regelung des § 56 StGB, wonach ein tödlicher Erfolg nur bei zumindest fahrlässigem Verhalten strafschärfend erfasst wird, schließt nicht aus, den tödlichen Erfolg bei der Strafzumessung im Rahmen von § 223 StGB zu berücksichtigen.

4

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter neben Schuld und Persönlichkeit des Täters auch die äußere Tragweite, die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung zu prüfen.

5

Aus dem einmaligen tatbezogenen Verhalten und seinen Begleitumständen darf das Tatgericht Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters ziehen und diese Feststellungen strafschärfend verwerten, ohne dass stets zusätzliche Vorfeststellungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht M.-Gladbach, 6. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus M.-Gladbach, den Bauarbeiter Heinrich █, geboren am ███ 1910, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KC als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht M.-Gladbach vom 6. Juli 1954 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Körperverletzung mit Todesfolge, ohne dass diese Folge schuldhaft herbeigeführt ist“, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen anführt, die den Verfahrensmangel enthalten.

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Das Urteil stellt fest (S. 4), dass der zweite Schlag des Angeklagten den ███████ an der linken Stirnseite getroffen und ihn getötet hat. Entgegen der Meinung der Revision enthält die Begründung keinen Denkfehler. Danach ist █████ nach dem zweiten Schlag des Angeklagten zusammengebrochen. Das Schwurgericht entnimmt dem Sektionsbefund ferner, dass der Körper des ███ „nur diese eine schwere Verletzung, die ihn zusammenbrechen ließ, aufwies und dass daher jede Möglichkeit entfällt, dass die tödliche Verletzung von einer anderen Person als dem Angeklagten, etwa von dem Zeugen MC herrühren könnte“.

Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich. Seine tatsächliche Überzeugungskraft unterliegt allein dem verantwortlichen Ermessen des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.

Nach der Urteilsformel und den Gründen (S. 5) scheint das Schwurgericht anzunehmen, dass § 226 StGB auch heute noch einen gesetzlichen Tatbestand der „Körperverletzung mit Todesfolge, ohne dass diese Folge schuldhaft herbeigeführt worden ist“ enthält, obwohl nach § 56 StGB seit dem 1. Oktober 1953 der tödliche Erfolg einer Körperverletzung nur dann zu einer höheren Strafe führt, wenn der Täter diesen Erfolg wenigstens fahrlässig herbeigeführt hatte. Das Schwurgericht hat aber erkannt, dass das Strafmaß allein dem § 223 StGB zu entnehmen ist. Daher genügt es, die Unklarheit der Urteilsformel in der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berichtigen.

Darüber hinaus verbietet § 56 StGB nicht, wie die Revision meint, den Todeserfolg bei der Strafzumessung im Rahmen des § 223 StGB zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Pflicht des Tatrichters, nicht nur die Schuld und die Persönlichkeit des Täters, sondern auch die äußere Tragweite der Tat, ihre Schwere und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung zu prüfen (BGHSt 3, 179).

b) Das Landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seiner Überzeugung ein Mensch ist, „der, an sich feige, zum rücksichtslosen Schläger wird, wenn er sich vor anderen stark zeigen kann, ohne für sich ein Risiko einzugehen“. Die Tat erkenne als Roheitsdelikt eine empfindliche Gefängnisstrafe. Auch diese tatsächliche Feststellung entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts; insbesondere bedurfte es entgegen der Meinung der Revision keiner zusätzlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte vorher schon einmal in gleicher Weise in Erscheinung getreten sei. Es war dem Landgericht nicht verwehrt, aus dem einmaligen Verhalten des Angeklagten bei der jetzigen Tat und ihren Begleitumständen den erwähnten Schluss auf den Charakter des Angeklagten zu ziehen und daraus das Erfordernis einer strengeren Bestrafung herzuleiten.

WernerDr. ArndtHoepner
Dr. DotterweichMenges
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