Revision wegen Aufforderung zum Meineid: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/52
- Datum
- 15.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer falschen eidlichen Aussage schließt die Vereidigung einer Zeugin nicht aus, sofern sie nicht rechtskräftig wegen Meineids verurteilt oder für eidesunfähig erklärt ist.
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind als Rügen unzulässig, wenn sie nicht auf konkrete, das Ergebnis beeinflussende Verfahrensmängel oder neue Tatsachen abzielen.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die begehrten Tatsachen für die zu entscheidende Tatfrage unerheblich sind.
Aus den konkreten Umständen (z. B. Kenntnis der Bedeutung der Aussage) kann bedingter Vorsatz auf die Herbeiführung einer unwahren eidlichen Aussage geschlossen werden.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht auch die Milderungsregelung des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 44 StGB zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch beeinflussen und ist aufhebungsreif.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen AA (Pk. aus RO), den Dreher Michael, geboren am █████ 1915 in ██ ██, derzeit in Untersuchungshaft, wegen Aufforderung zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Januar 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aufforderung zum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet.
Fehl geht die Rüge, die Zeugin ███ hätte nicht vereidigt werden dürfen. Die Revision behauptet selbst nicht, dass die █████ wegen Meineids verurteilt und für eidesunfähig erklärt worden ist. Dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer falschen eidlichen Aussage eingeleitet war, hinderte ihre Vereidigung nicht.
Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, kann nicht durchdringen, da sie nicht ausgeführt ist. Was die Revision hierzu vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge, durch die der Angeklagte beweisen wollte, dass Betzgen nach dem Vorfall in Bandorf mit ihm sich an strafbaren Handlungen beteiligte, zeigt keinen Rechtsfehler. Für die Entscheidung, ob der Angeklagte durch den Brief und die mündlichen Aufforderungen die █████ zu einer unwahren Aussage bestimmen wollte, ist es ohne Bedeutung, ob BC überhaupt an der Tat beteiligt war. Auch in diesem Falle wäre die Aussage, zu der der Angeklagte die ████ ███████████ wollte, nach den Feststellungen unwahr gewesen.
Die sachliche Nachprüfung lässt im Schuldausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Folgerung, die L(__) hätte unwahr ausgesagt, wenn sie entsprechend dem Ansinnen des Angeklagten alles auf ██████ abgeschoben hätte, lässt keinen Widerspruch sehen. Hiernach sollte die Zeugin bekunden, ███ allein ohne Wissen und Willen des Angeklagten den Überfall ausgeführt habe. Dies konnte sie wahrheitsgemäß nicht bekunden.
Dass der Angeklagte angesichts der Bedeutung der Aussage der █████ mit ihrer Vereidigung rechnete und auch für diesen Fall sie zur unwahren Aussage bestimmen wollte, konnte die Strafkammer aus seiner Erfahrung mit gerichtlichen Dingen folgern. Die Annahme eines, wenigstens bedingten, Vorsatzes ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Strafrahmen grundsätzlich der des § 154 StGB sei, und sieht keine mildernden Umstände, die zu einer Gefängnisstrafe hätten führen können. Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, dass sie nur geprüft hat, ob mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegen, jedoch nicht beachtete, dass nach § 49 Abs. 1 StGB die Strafe auch, wie bei einem versuchten Verbrechen oder Vergehen, nach den Bestimmungen des § 44 StGB gemildert werden kann. Da dies den Strafausspruch beeinflusst haben kann, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Dr. Moericke zugleich für die beurlaubten und deshalb an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Krauss und Prof. Dr. Busch.
| Baldus | |
| Dr. Dotterweich |