Teilweise stattgegebene Revision: Vorläufige Einstellung eines Diebstahls und Bestätigung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 399/92
- Datum
- 06.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Verfahrensabschnitts ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StPO vorliegen und der Generalbundesanwalt dies beantragt; das Gericht kann nach Anhörung des Beschuldigten dieses Verfahrensteil einstellen.
Bei teilweiser Einstellung ist der Urteilstenor entsprechend neu zu fassen; die der eingestellten Verfahrenseinheit zurechenbaren Kosten und notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Aufhebung oder Einstellung einer einzelnen Verurteilung führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtstrafe; die Gesamtstrafe bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht aufgrund der Strafzumessungsgründe ausschließt, dass die Vorinstanz bei Wegfall der betreffenden Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Wird die Revision im übrigen verworfen, hat der Beschwerdeführer die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 399/92 vom 6. November 1992 in der Strafsache gegen E ████ Peter aus ████, geboren am ██ ██ 1966 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO am 6. November 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1992 wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer ein Vergehen des Diebstahls zum Nachteil von Frau Anna AC zur Last liegt (Fall II 7 der Urteilsgründe); in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, der den Angeklagten betreffende Urteilstenor im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Raubes in drei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Gesamtstrafe von vier Jahren hat Bestand. Bei der Höhe der in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zusammen zehn Jahren und sechs Monaten und unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr) nicht verurteilt worden wäre.
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