Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO; Verurteilung wegen Einfuhr bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/99
Datum
05.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Einfuhr und Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Verabredung nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte das Urteil insoweit, sodass nur die Verurteilung wegen Einfuhr bestehen bleibt. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kostenregelung folgt dem Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren einstellen, was zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der betreffenden Einzelstrafe führt.

2

Eine Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kann zur Folge haben, dass die Kosten des verfahrensrechtlich entfallenen Teils der Staatskasse zur Last fallen.

3

Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision unbegründet, wenn das Revisionsgericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass die aufgehobene bzw. eingestellte Verurteilung die verbleibende Strafzumessung beeinflusst hat.

4

Erfüllt das Tatgeschehen neben dem angefochtenen Delikt zugleich die Tatbestände einer anderen Straftat (z.B. Handeltreiben), steht dies der Feststellung entgegen, dass die verbleibende Einzelstrafe durch den entfallenen Schuldspruch beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Oktober 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das genannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate).

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte auf Grund der Vorfälle im Juni/Juli 1997 wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (II 1 der Urteilsgründe). Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass die wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflusst worden ist, zumal das Vorgehen des Angeklagten auch den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat (ständige Rechtsprechung vgl. BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361; 31, 145, 147 f; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 4; vgl. auch BGH NStZ 1994, 290).

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode