Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Beihilfe nach räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/87
Datum
04.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilten Angeklagten wurde stattgegeben; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Der BGH bemängelt, dass die Feststellungen keine willentliche Hilfeleistung vor oder während der Beendigung der Haupttat belegen. Bloße Kenntnis oder Billigung genügen nicht; das Gericht hat die Willensrichtung bei Handlungen nach der Tat nicht festgestellt. Ferner unterblieb die erforderliche Prüfung eines minder schweren Falls nach Jugendstrafrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bloße Kenntnisnahme oder Billigung der Tat eines anderen begründet keine strafbare Beihilfe; für Beihilfe ist eine Hilfeleistung erforderlich.

2

Unterstützungshandlungen, die erst nach der Haupttat erbracht werden, sind nur dann als Beihilfe zu werten, wenn sie noch in die Beendigung der Haupttat hineinreichen; ansonsten kommt allenfalls Begünstigung oder Strafvereitelung in Betracht.

3

Bei der Würdigung nachträglicher Unterstützungshandlungen hat das Gericht die Willensrichtung des Handelnden darzulegen; unterbleibt diese Erörterung, sind die Feststellungen zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs unzureichend.

4

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall einzuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen erheblichen Rechtsfehler dar.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 399/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Cornelia aus W____, geboren am ███ 1967 in Vo, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1987, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision der wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat die Einlassung der Angeklagten als „unwiderlegte Version“ gewertet, so dass von ihr bei der rechtlichen Überprüfung auszugehen ist (UA S. 16/17). Danach fuhr die Beschwerdeführerin mit den Angeklagten █████ und ██████ in einem Pkw, der von ████ gesteuert wurde (UA S. 12, 17). Erst während der Fahrt wurde ihr klar, dass die beiden Männer einen Überfall auf eine Tankstelle begehen wollten. Diesen Plan setzten beide in ████ in die Tat um, nachdem sie ihre Oberbekleidung gewechselt hatten. Wie die Angeklagte wusste, trugen beide Männer bei der Tatausführung Gesichtsmasken und verwendeten „Faustfeuerwaffen“. „Nach der Tat“ zogen sich die beiden Täter wieder um; sodann fuhren die drei Personen zu einem Parkplatz in ███████. Dort wurde der Pkw abgestellt; die Beteiligten gingen sodann in eine Gaststätte in der Nähe des Parkplatzes.

Bis zu diesem Zeitpunkt des Geschehens ergeben die Urteilsgründe keine Verhaltensweise der Angeklagten, die als Hilfeleistung – auch im Sinne einer psychischen Hilfeleistung für die Tat der beiden Männer gewertet werden könnte. Eine bloße einseitige Kenntnisnahme und auch Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch für die Annahme einer strafbaren Beihilfe nicht (BGH, Beschluss vom 13. November 1984 – 1 StR 693/84 = StV 85, 145). Erst nach Betreten der Gaststätte (Zählen des erbeuteten Geldes) und später (Überprüfen, ob der Pkw aufgefallen war; Beseitigen der bei der Tat getragenen Oberbekleidung und der Gesichtsmasken) hat die Angeklagte nach den Feststellungen eigene Aktivitäten entfaltet. Zwar kann Beihilfe auch noch nach Vollendung der Haupttat geleistet werden (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 27 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); in einem solchen Fall hängt es aber von der Willensrichtung des Handelnden ab, ob sein Verhalten als Beihilfe zur Haupttat oder als Begünstigung bzw. Strafvereitelung zu würdigen ist (vgl. RGSt 58, 13, 14; BGHSt 4, 132, 133). Zu dieser Willensrichtung der Angeklagten schweigt aber das angefochtene Urteil. Darüber hinaus kann eine Unterstützungshandlung nach der Rechtsprechung nur bis zur Beendigung der Haupttat als Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1980 – 3 StR 387/80 = StV 81, 127). Das Landgericht, das diese Frage nicht erörtert, geht offenbar davon aus, dass die räuberische Erpressung noch nicht beendet war. Zwar ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie weit der Parkplatz, auf dem das Fluchtfahrzeug nach der Tat abgestellt wurde, vom Tatort entfernt ist, so dass auch nicht festgestellt wird, in welcher räumlichen Beziehung das Gasthaus, in dem das Geld gezählt und sodann unter den beiden Männern aufgeteilt wurde, zum Tatort steht. Jedoch deuten die übrigen Feststellungen darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Sicherung des Gewahrsams an der Beute, somit also die Beendigung der Haupttat, eingetreten war; der Zeitpunkt hierfür darf schon um der Abgrenzung der Beihilfe zur Hehlerei willen nicht zu weit hinausgeschoben werden (vgl. BGH StV 81, 127).

Das Urteil kann daher hinsichtlich der Angeklagten ██ █████████ keinen Bestand haben.

Anzumerken ist jedoch, dass auch der Rechtsfolgenaussprach durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. So insbesondere die auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderliche und hier gebotene, aber unterbliebene Prüfung, ob nicht die Beihilfehandlung als minder schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 – 2 StR 820/83)."

Dem stimmt der Senat zu.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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