Revision: Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei Zeugnisverweigerung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 399/79
- Datum
- 15.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit gerichteter Beweisantrag (Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch Sachverständigen) ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) Gebrauch macht.
Die Durchführung einer glaubwürdigkeitsbezogenen Begutachtung setzt grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen voraus; dies betrifft jedoch nicht jede Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auch aus biographischen Merkmalen und psychometrischen Tests ergeben kann.
Der Tatrichter darf einen Antrag auf glaubwürdigkeitsbegutachtung nicht allein mit der Begründung zurückweisen, der Zeuge sei zu Äußerungen über das Tatgeschehen nicht bereit; es muss zuvor geklärt werden, ob die Einwilligung in die Untersuchung tatsächlich verweigert wird.
Bei Einführung früherer vor einer Vernehmungsperson gemachter Bekundungen in die Hauptverhandlung bestehen besondere Beweisschwierigkeiten für den Tatrichter, sodass erhöhte Anforderungen an die Zulassung ergänzender Beweismittel zu stellen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 399/79
in der Strafsache gegen den Schachtmeister Ferdinand Matthias C_________ aus █████, dort geboren ███████ █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Willms Prof. Dr. Mösl Dr. Dr. Meyer Ruß Dr. als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 1978, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten sowie vollendeten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden. Seine auf Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hatte u. a. den Hilfsbeweisantrag gestellt, das Gutachten eines Jugendpsychologen zur Frage der Glaubwürdigkeit seiner Stieftochter Christine einzuholen. Diese hatte während des Ermittlungsverfahrens bei einer Vernehmung durch den Richter am Amtsgericht Wilde bekundet, der Angeklagte habe mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt, nachdem dies von ihm schon einmal vorher versucht worden sei. In der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Ihre bei der früheren richterlichen Vernehmung gemachten Aussagen sind durch die Vernehmung des Richters Wilde in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Vor allem auf sie hat die Strafkammer ihre Beweisführung gestützt. Den Hilfsbeweisantrag hat sie im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin könne nicht mehr auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht werden, nachdem sie in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert habe; denn ohne Aussagebereitschaft sei eine solche Untersuchung nicht möglich, die beantragte Begutachtung erweise sich deshalb als ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass jenem Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen worden ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher (BGHSt 14, 21) entschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art ein auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisantrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzulässig, weil der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zwar hängt die Zulässigkeit einer solchen Untersuchung von der Einwilligung des Betroffenen ab. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich aber, dass das Landgericht selbst nicht davon ausgegangen ist, die Zeugin werde jegliche Glaubwürdigkeitsuntersuchung ablehnen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass sie zu Erklärungen über das Tatgeschehen nicht bereit sei. Dabei hat die Strafkammer indes verkannt, dass die beantragte Untersuchung auch die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf. Insoweit hätte es aber der Aussagewilligkeit der Zeugin bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht bedurft. Denn dieser Teil der Untersuchung ist – soweit er sich aus der Lebensgeschichte des Zeugen ergibt – darauf gerichtet, ob sich ergibt, dass er zur Unwahrheit, zu leichtfertigen Angaben, Übertreibungen oder sogar zu Phantastereien neigt. Ferner werden durch Testfragen oder Anwendung von Testmethoden der Grad der Phantasietätigkeit, die Besonderheiten der emotionalen und rationalen Erlebnisverarbeitung geprüft (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 327). Davon abgesehen wäre auch nicht jede Beurteilung der spezifischen Glaubwürdigkeit, also der Frage ausgeschlossen, ob die vor dem Richter Wilde gemachten Bekundungen der Zeugin zum Tatgeschehen auf tatsächlich Wahrgenommenem beruhten und dieses von ihr richtig wiedergegeben worden war. Hierzu könnten die Beurteilung des die Beschuldigung auslösenden Anlasses und die Prüfung der bei der richterlichen Vernehmung gemachten Aussagen auf eventuelle Widersprüche und unter Umständen deren verständliche Auflösung sowie die Bewertung dieser Aussagen auf ihre innere Stimmigkeit und Lebensnähe von Bedeutung sein (Langelüddeke/Bresser, a. a. O.).
Schon aus diesen Gründen war die beantragte Begutachtung kein ungeeignetes Beweismittel. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob aus der bloßen Tatsache der Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, also in der öffentlichen Sitzung und insbesondere in Gegenwart des Angeklagten, ohne weiteres geschlossen werden durfte, dass die Zeugin nach richterlicher Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 14, 97) und nach Aufklärung darüber, dass ihre früher vor dem Richter Wilde gemachten Aussagen verwertbar sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 12), auch gegenüber dem Sachverständigen nicht zu Angaben über die Tatvorgänge bereit sein werde. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass der Antrag solange nicht abgelehnt werden durfte, als nicht geklärt war, ob die Zeugin ihre Einwilligung in die Untersuchung wirklich verweigert. Weniger strenge Anforderungen können nicht als ausreichend erachtet werden; denn der Tatrichter ist in Fällen der Einführung einer Zeugenaussage allein durch eine Vernehmungsperson besonderen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, da er selbst keinen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen gewinnen kann (vgl. BGHSt 14, 214, 23).
Die Verurteilung des Angeklagten muss wegen der danach fehlerhaften Ablehnung jenes Hilfsbeweisantrages aufgehoben werden.
| Mösl | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Ruß |