Rückverweisung: Prüfung von KWKG-Verstößen und Unterschlagung nicht erschöpft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 399/78
- Datum
- 18.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG kann bereits durch das Verbringen einer Kriegswaffe an einen anderen Ort verwirklicht werden, wenn dadurch eigener Gewahrsam begründet wird.
Unterschlagung kann auch ohne Wegnahme vorliegen (berichtigende Auslegung): Es genügt, dass der Täter sich eine Sache aneignet und eigenen Gewahrsam begründet.
Die Einweisung eines Fundorts durch eine Person kann als Beihilfe zur Unterschlagung zu werten sein, wenn sie dem späteren Erwerb durch den Finder förderlich ist.
Zur Annahme natürlicher Handlungseinheit bedarf es einer engen zeitlichen und planlichen Verbindung; erhebliche zeitliche Zwischenräume sprechen für selbständige Tatfolgen.
Ein Gegenstand fällt nicht unter das KWKG, wenn er derart beschädigt oder verrostet ist, dass er objektiv unbrauchbar ist und damit keine kriegswaffentypische Gefährlichkeit mehr aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 399/78 in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Hans Alfons F ██ aus F[C], dort geboren am ██████ 1949, 2. den Maler Kurt Johann P[C] aus F[O]C, geboren am ████████ 1950 in S[C] (Niedersachsen),
wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, Maier, B., als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die dem Verfahren zugrunde liegende Anklage, welche den Angeklagten Hehlerei und Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) vorwarf, ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte F[REDACTED] verschaffte sich im Juli 1975 eine Maschinenpistole (MP), die, wie er wusste, aus einem Streifenwagen der Polizei gestohlen war. Er versteckte sie zunächst in seiner Wohnung und warf sie, um sich ihrer zu entledigen, später in einen Weiher. Anfang Juli 1976 verkaufte er die Waffe an den Angeklagten ████, welchem er darauf die Stelle im Teich zeigte. P[C] nahm die Waffe dort an sich und ließ sie von einem Dritten reinigen. Von diesem kaufte P[C] beim Abholen der MP zusätzlich eine Eihandgranate, die er mit Gewinn weiterveräußerte.
Das Landgericht hat aufgrund teilweise abweichender Feststellungen den Angeklagten F[REDACTED] ausschließlich wegen eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG, ████ wegen eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 5 KWKG, § 52 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Die Tat des F[REDACTED] hat es in dem Transport der MP von seiner Wohnung zu dem Weiher, die Tat ███ in dem Transport der MP vom Weiher zu seiner Wohnung und später zur Reparatur gefunden sowie darin, dass er die MP zunächst einem anderen zur Reparatur überließ und später an eine weitere Person veräußerte. Freisprüche hat es wegen Beurteilung des Gesamtgeschehens als einer Tat nicht für nötig befunden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bemängelt, auch als Verstoß gegen § 264 StPO, dass das Landgericht die Tat nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Soweit das Landgericht den Angeklagten ███ nicht wegen Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Hehlerei verurteilt hat, ist ihm kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach seiner unwiderlegten Darstellung hatte ███████ die MP in seinem Kraftwagen vorgefunden, in dem sie an seiner Arbeitsstelle bei der Polizei von einer unbekannten Person ohne sein Wissen abgelegt worden war, und sie, statt sie abzuliefern, nur deshalb in seine Wohnung mitgenommen und im Keller versteckt, weil er nicht als Dieb verdächtigt werden wollte. Da ihm aus diesem Grunde eine Aneignungsabsicht nicht nachzuweisen war, hat das Landgericht insoweit mit Recht auch eine Unterschlagung nicht als gegeben angesehen. Es hatte indes prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon mit dem Verbringen der MP in seine Wohnung gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG verstoßen hatte. Auch das gehörte zum Vorwurf der Anklage.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Unterschlagung des ███████ auch nicht in seiner späteren Übereinkunft mit ████ gefunden werden. Als F[REDACTED] die Waffe in den Weiher warf, wollte er sie dort nicht verstecken, um sie bei passender Gelegenheit wieder an sich nehmen zu können. Es ging ihm vielmehr darum, sich endgültig von dem lästigen Gegenstand zu trennen. Damit verlor er den Gewahrsam an der Waffe und gewann ihn später in Ermangelung der Feststellung eines nunmehr bestehenden eigenen Herrschaftswillens auch nicht dadurch zurück, dass er P[C] den Sachverhalt mitteilte und sich schließlich bereitfand, diesem – sei es unentgeltlich oder gegen eine Vergütung – die ungefähre Stelle in dem Weiher zu zeigen, von der aus er die MP ins Wasser geworfen hatte. Auch die Betätigung eines Aneignungswillens F[REDACTED], der sich im Übrigen durchaus passiv verhielt, konnte hierin allein schwerlich gefunden werden. Eine Anwendung der Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG schied gleichfalls aus, weil ein Überlassen im Sinne dieser Strafvorschrift nur im Falle abgeleiteten Erwerbs gegeben sein kann, also in der Person des Täters Gewahrsam voraussetzt (Potrykus, Kriegswaffenkontrollgesetz § 2 Anm. 5 und 6). Indessen hatte das Landgericht hier prüfen müssen, ob die Einweisung durch F[REDACTED], welche dem Angeklagten ███ das Auffinden der MP im Weiher nach längerem Suchen möglich machte, nicht als Beihilfe zu einer Unterschlagung der Waffe durch P[C] zu beurteilen sei.
II. Was den Angeklagten █████ betrifft, so kann der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der gleichen Erwägungen keinen sachlichen Mangel darin finden, dass das Landgericht im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Wegschaffen der Waffe aus dem Weiher den Angeklagten nicht der Hehlerei für schuldig befunden hat. Indessen hatte es ihn aufgrund seiner Feststellungen insoweit wegen Unterschlagung der MP verurteilen müssen. Denn für diesen Tatbestand genügt es nach der sog. berichtigenden Auslegung, dass der Täter sich eine Sache aneignet, ohne sie aus fremdem Gewahrsam weggenommen zu haben, und hierbei zugleich eigenen Gewahrsam erst begründet (vgl. LK 9. Aufl. § 246 Rdn. 15). Zugleich mit der Unterschlagung erfüllte der Angeklagte P[REDACTED] den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG, indem er die Waffe von der Fundstelle im Weiher zu seiner Wohnung brachte. Dagegen wäre der eine Woche später vorgenommene Transport der Waffe nach Idar-Oberstein, die Überlassung zur Instandsetzung und der Rücktransport nach der Reparatur als eine neue Tat nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 5 KWKG, § 52 StGB zu beurteilen gewesen und hätte schließlich die Veräußerung der Waffe an einen Dritten als zusätzlicher Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG gewertet werden müssen. Eine Annahme natürlicher Handlungseinheit, wie sie dem Landgericht vorschwebte, ist hier schon wegen der erheblichen zeitlichen Zwischenräume verfehlt; aus einem die Einzelakte ins Auge fassenden Tatplan allein konnte sie nicht abgeleitet werden (BGHSt 10, 129, 230). Dagegen ist es unbedenklich, dass das Landgericht im Erwerb und der Veräußerung der Handgranate durch ████ deshalb keine strafbare Handlung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz gesehen hat, weil die Handgranate verrostet und unbrauchbar war.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Willms | Meyer |