Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Anordnung psychiatrischen Gutachtens: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/70
Datum
28.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt; die Revision wandte sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hält die Verletzung sachlichen Rechts für unbegründet, rügt jedoch, dass die Strafkammer trotz konkreter Anhaltspunkte für verminderte Steuerungsfähigkeit keinen psychiatrischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO eingeholt hat. Mangels Begutachtung sei der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Veranlasst ein konkreter Anhaltspunkt für verminderte Steuerungsfähigkeit beim Täter, hat das Gericht von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO zu bestellen.

2

Die Pflicht zur Einholung psychiatrischen Sachverständigenbeweises besteht auch dann, wenn keine Anhaltspunkte für völlige Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) vorliegen, aber Tatsachen die Prüfung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen.

3

Die Frage nach verminderter Steuerungsfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) kann unter Umständen nur durch ein psychiatrisches Gutachten abschließend geklärt werden.

4

Fehlt das erforderliche Gutachten trotz begründeten Zweifels an der Steuerungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 399/70 in der Strafsache gegen ███ den Bauarbeiter Franz Adolf Mathias aus ████, dort geboren am ███ ███ 1933, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Müller Dr. Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen legte sich der Angeklagte in zwei Fällen auf seine damals 8-jährige Tochter Roswitha, bei anderen Gelegenheiten in mindestens fünf Fällen auf seine damals 12-jährige Tochter Gabriele, brachte jeweils sein Glied zwischen die Oberschenkel der Mädchen und machte bis zum Samenerguss beischlafsähnliche Bewegungen. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Im Urteil ist festgestellt, dass der nicht vorbestrafte, regelmäßig in Arbeit stehende Angeklagte aus der 2. Klasse der Volksschule entlassen wurde und nur ungenügend lesen und schreiben kann. Er verfügt über geringe Intelligenz. In den letzten Jahren hat er im Übermaß getrunken. In keinem der beiden ihm zur Last liegenden Fälle vermochte die Strafkammer auszuschließen, dass sein Fehlverhalten durch „eine vielleicht mögliche gewisse sexuelle Notlage und eine nicht auszuschließende Enthemmung durch Alkohol begünstigt wurden“.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass sich die Strafkammer durch diese Umstände hätte gedrängt sehen müssen, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen zuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dies gilt zwar nicht für die Frage, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt waren; denn nichts deutet darauf hin, dass dem Angeklagten die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlten. Die Strafkammer durfte deshalb unbedenklich davon ausgehen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht zurechnungsunfähig war. Wohl aber bestand angesichts der nur sehr geringen Intelligenz des Angeklagten, die zur Tatzeit möglicherweise auch noch durch übermäßigen Alkoholgenuss beeinträchtigt war, begründeter Anlass zu der Prüfung, ob nicht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, also die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.

Diese von der Strafkammer im einzelnen nicht erörterte Frage kann unter den hier vorliegenden Umständen nur mit der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen abschließend beantwortet werden (vgl. BGH NJW 1967, 299 Nr. 7; auch BGHSt 21, 27).

BaldusMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
Unterlassene Anordnung psychiatrischen Gutachtens: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis