Treffer
BGH Beschluss

BGH: Sachhehlerei-Verurteilung aufgehoben, Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 399/67
Datum
07.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein, das wegen Sachhehlerei und schweren Rückfalldiebstahls verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Sachhehlerei und den Gesamtstrafenausspruch auf, da das für „Mitwirken beim Absatz“ erforderliche Einverständnis fehlte. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen blieb die Revision ohne Erfolg; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachhehlerei durch ‚Mitwirken beim Absatz‘ setzt das erforderliche Einverständnis des Mitwirkenden an der Verwertung gestohlener Sache voraus.

2

Fehlt das für Sachhehlerei notwendige Einverständnis, kommt eine andere rechtliche Würdigung (z. B. Unterschlagung, Personenhehlerei oder Beteiligung an fremder Hehlerei) in Betracht.

3

Ist eine Teilverurteilung wegen rechtlicher Mängel aufzuheben, ist auch der hierauf bezogene Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und der betroffene Teil zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Nachprüfung einer Sachrüge bleiben die übrigen Schuldsprüche in Kraft, sofern in Schuld- oder Strafzumessungsfragen keine Fehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. März 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████████████████ ███ – ohne festen Wohnsitz – den Hilfsarbeiter Zlatko ███, geboren am ███████ 1939 in ██, Jugoslawien, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei und wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Annahme von Sachhehlerei durch „Mitwirken beim Absatz“ begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen fehlt das erforderliche Einverständnis des Vor- [REDACTED]

Es konnte etwa Unterschlagung oder Personenhehlerei (BGHSt 2, 362) oder Beteiligung an der Sachhehlerei der Wirtin in Frage kommen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen Fehler in der Schuld- oder Straffrage ergeben.

WiklnsMeyerBaumgarten
KirchhofHenning
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