BGH: Sachhehlerei-Verurteilung aufgehoben, Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 399/67
- Datum
- 07.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachhehlerei durch ‚Mitwirken beim Absatz‘ setzt das erforderliche Einverständnis des Mitwirkenden an der Verwertung gestohlener Sache voraus.
Fehlt das für Sachhehlerei notwendige Einverständnis, kommt eine andere rechtliche Würdigung (z. B. Unterschlagung, Personenhehlerei oder Beteiligung an fremder Hehlerei) in Betracht.
Ist eine Teilverurteilung wegen rechtlicher Mängel aufzuheben, ist auch der hierauf bezogene Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und der betroffene Teil zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Nachprüfung einer Sachrüge bleiben die übrigen Schuldsprüche in Kraft, sofern in Schuld- oder Strafzumessungsfragen keine Fehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. März 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████████████████ ███ – ohne festen Wohnsitz – den Hilfsarbeiter Zlatko ███, geboren am ███████ 1939 in ██, Jugoslawien, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei und wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Annahme von Sachhehlerei durch „Mitwirken beim Absatz“ begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen fehlt das erforderliche Einverständnis des Vor- [REDACTED]
Es konnte etwa Unterschlagung oder Personenhehlerei (BGHSt 2, 362) oder Beteiligung an der Sachhehlerei der Wirtin in Frage kommen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen Fehler in der Schuld- oder Straffrage ergeben.
| Wiklns | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |